Kollektivvertrag betreffend der Einführung der 38,5-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
Österreichs,
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE,
1030 Wien, Zaunergasse 1-3, sowie der GEWERKSCHAFT AGRAR-NAHRUNG-GENUSS, 1080 Wien, Albertgasse 35,
andererseits
.
Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
angehörenden Betriebe welche die Herstellung von kohlensäurehältigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Kollektivvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.
Der Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 28.11.1990 wird wie folgt geändert:
II.
Arbeitszeit
B. 2. lautet nunmehr:
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
außerhalb der
Saisonzeiträume
beträgt jene Stundenzahl, die sich nach Maßgabe der Dauer der
Saisonzeiträume
im
Durchrechnungszeitraum
aus der Anwendung von Pkt. 1, erster Satz, ergibt, wobei das wöchentliche Ausmaß der Verkürzung auf die einzelnen
Arbeitstage
aufzuteilen ist, sofern betrieblich keine andere Aufteilung vereinbart wird. Die wöchentliche
Arbeitszeit
(
Normalarbeitszeit
+
Mehrarbeit
) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Diese
Mehrarbeitsstunden
sind mit einer
Mehrarbeitsgrundvergütung
und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Wird anstelle einer Bezahlung
Zeitausgleich
vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1 : 1,5.
Für Nichtsaisonbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann die wöchentliche
Arbeitszeit
ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden; die
Arbeitszeit
ist dabei in einem
Durchrechnungszeitraum
unregelmäßig so zu verteilen, daß sie im
Durchschnitt
38,5 Stunden/Woche nicht
überschreitet
. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen. Der
Durchrechnungszeitraum
beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen
Zeitraum
vereinbart werden. Nicht ausgeglichene
Mehrarbeitsstunden
sind am Ende des
Durchrechnungszeitraumes
mit einer
Mehrarbeitsgrundvergütung
und einem Zuschlag von 50% abzurechnen und im darauffolgendem Monat zur Auszahlung zu bringen. Wird anstelle einer Bezahlung
Zeitausgleich
vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1:1,5.
Durch die
Mehrarbeitsstunden
im obigen Sinn, darf eine tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle in denen nach dem AZG eine längere tägliche
Arbeitszeit
zulässig ist, nicht
überschritten
werden.
Änderung III. Einführungsbestimmungen
III. Einführungsbestimmungen A. 3. lautet nunmehr:
Der Divisor für die
Ermittlung
der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstunden- und der
Mehrarbeitsgrundvergütung
, der Überstunden- und
Mehrarbeitszuschläge
sowie der Zuschläge für Sonn- und
Feiertagsarbeit
154, bei Wochenlöhnen beträgt der Divisor 38,5 bzw. 35,6.