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Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie / Anhang

Anhang


zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

ALKOHOLFREIE ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE


In Ergänzung des Abs. 2 gilt folgende Regelung:
Für das Fahrpersonal kann ein Überstundenpauschale zu den im Lohnvertrag festgelegten Bedingungen vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jeweils für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden.


Zu § 15 Sonderzahlungen:
A) URLAUBSZUSCHUSS

In Ergänzung des Abs. 5 gilt:
Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Pauschale ist in die Berechnung des Wochengrundlohnes einzubeziehen.

B) WEIHNACHTSREMUNERATION

In Ergänzung des Abs. 5 gilt:
Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Pauschale ist in die Berechnung des Wochengrundlohnes einzubeziehen.


Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung :
Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
Jede/r ArbeitnehmerIn erhält einmal im Arbeitsjahr eine Arbeitskleidung , deren Reinigung und Instandhaltung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat geregelt werden soll.


Geltungsbeginn
Der Anhang tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. Dezember 2007
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Marihart Dr. Blass
Verband der Alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie
Obmann Geschäftsführerin
KR Schreiber Mag. Kaufmann-Kerschbaum
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Foglar Haas
Sekretär
Rigler