A. Wöchentliche und tägliche
Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.
2.
Die Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4 RKV der Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
v. 29. März 1963 idF v. 1. 1. 1990.
B. Durchrechenbare
Arbeitszeit
Kunsttext
Beilage 1.1.1995
2.
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
außerhalb der
Saisonzeiträume
beträgt jene Stundenzahl, die sich nach Maßgabe der Dauer der
Saisonzeiträume
im
Durchrechnungszeitraum
aus der Anwendung von Pkt. 1, erster Satz, ergibt, wobei das wöchentliche Ausmaß der Verkürzung auf die einzelnen
Arbeitstage
aufzuteilen ist, sofern betrieblich keine andere Aufteilung vereinbart wird. Die wöchentliche
Arbeitszeit
(
Normalarbeitszeit
+
Mehrarbeit
) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Diese
Mehrarbeitsstunden
sind mit einer
Mehrarbeitsgrundvergütung
und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Wird anstelle einer Bezahlung
Zeitausgleich
vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1 : 1,5.
Für Nichtsaisonbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann die wöchentliche
Arbeitszeit
ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden; die
Arbeitszeit
ist dabei in einem
Durchrechnungszeitraum
unregelmäßig so zu verteilen, daß sie im
Durchschnitt
38,5 Stunden/Woche nicht
überschreitet
. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen. Der
Durchrechnungszeitraum
beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen
Zeitraum
vereinbart werden. Nicht ausgeglichene
Mehrarbeitsstunden
sind am Ende des
Durchrechnungszeitraumes
mit einer
Mehrarbeitsgrundvergütung
und einem Zuschlag von 50% abzurechnen und im darauffolgendem Monat zur Auszahlung zu bringen. Wird anstelle einer Bezahlung
Zeitausgleich
vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1:1,5.
Durch die
Mehrarbeitsstunden
im obigen Sinn, darf eine tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle in denen nach dem AZG eine längere tägliche
Arbeitszeit
zulässig ist, nicht
überschritten
werden.
Ende
4.
Die Bestimmungen der §§ 4 u. 7 RKV für die Nahrungs- u.
Genußmittelindustrie
v. 29. März 1963 idF. v. 1. 1. 1990 sind sinngemäß anzuwenden.
6.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
vorzeitigem
Austritt
ohne wichtigem Grund oder bei berechtigter Entlassung gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
zu viel geleisteten nicht ausgleichbaren Stunden Normalstundenentlohnung. In allen anderen Fällen, der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie
Mehrarbeitsstunden
zu bezahlen.
Den im Verhältnis zu der geleisteten
Arbeit
bis zum Ausscheiden gegenüber der
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
zuviel bezahlten Verdienst hat der
Arbeitnehmer
dann zurückzuzahlen, wenn er, ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
Saisonbeschäftigte mit befristeten Dienstverhältnis erhalten die über 38,5 Stunden bis 40 Stunden hinausgehende
Mehrarbeitsleistung
als Normalstundenentlohnung abgegolten.
Arbeitsleistung
über 40 Stunden hinaus wird als Überstundenleistung bezahlt.
C.
Arbeitszeit
im Schichtbetrieb
In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger
Arbeitsweise
ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
darf innerhalb der einzelnen Wochen sowie im
Durchschnitt
des Schichtturnusses die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht
überschreiten
. Die sich daraus ergebenden Über- und
Unterschreitungen
der
durchschnittlichen
kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
(38,5 Stunden/Woche) sind innerhalb von 26 Wochen auszugleichen, durch Betriebsvereinbarung kann auch ein anderer
Durchrechnungszeitraum
vereinbart werden. Auf diesen Ausgleich sind, soweit die 40-stündige
Wochenarbeitszeit
im
Durchschnitt
nicht
überschritten
wird, die Bestimmungen über die
Mehrarbeitsstunden
im Sinne des Punktes B 2 sinngemäß anzuwenden.
D. Überstunden
Als Überstunden gilt jede
Arbeitszeit
, die über eine wöchentliche
Arbeitszeit
von 40 Stunden (ausgenommen im Schichtbetrieb und Fälle der
Einarbeitung
gem. § 4 Abs. 3 AZG) und eine tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere
Normalarbeitszeit
zulässig ist, hinaus geht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen des § 7 RKV.
III. Einführungsbestimmungen
A. Lohnausgleich, Teilungsfaktor
1.
Die Monats- und Wochenlöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben zum
Zeitpunkt
des Inkrafttretens der
Arbeitszeitverkürzung
unverändert. Auf Stunden bezogene in S-Beträgen ausgedrückte Zulagen werden im 3,9 % aufgewertet.
Kunsttext
Beilage 1.1.1995
Ende
B. Pausenanrechnung
Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30 % auf die
Arbeitszeitverkürzung
angerechnet, ausgenommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom
Arbeitsinspektorat
angeordnet werden. Dies gilt nicht für
Arbeitnehmer
, die bei der Flaschen-, Faß- oder Dosenabfüllung beschäftigt sind.
IV. Geltungstermin und Schlußbestimmungen
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. Juli 1991
in Kraft. Bei mehrschichtiger
Arbeitsweise
kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (z. B. Beginn des nächsten Schichtturnusses).
Für die der Bundesinnung der Nahrungs- und
Genußmittelgewerbe
angehördenden Betriebe erfolgt das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages 12 Monate später.
2.
Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen Regelungen, die eine
Arbeitszeitverkürzung
vorsehen, anrechenbar.
3.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages und ihre Anhänge, soweit sie nicht durch diesen Kollektivvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden, aufrecht.