abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs,Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
angehörenden Betriebe, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist die Lohnordnung nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.
c)
Persönlich:
Für alle in den unter Punkt b. genannten Betrieben beschäftigten
ArbeiterInnen
.
II. Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
1.
Für die 11. und 12.
Arbeitsstunde
am Tag wird, sofern es sich um eine 3. oder 4. Überstunde handelt, ein 100 %iger Zuschlag bezahlt.
Diese Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet sein.
2.
Bei Zusammentreffen dieses Zuschlages mit anderen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Zuschlägen gilt jeweils nur der Höchste.
3.
Auf betrieblicher Ebene bestehende Regelungen und Zuschläge sind auf diese kollektivvertraglichen und gesetzlichen Regelungen voll anrechenbar.
4.
Werden Überstunden im Sinne des Punktes 1. geleistet, so ist eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die
Arbeitszeit
einzurechnen ist. Innerbetrieblich
bereits
bestehende, gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem
Titel
auch immer – sind auf die Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der 10. Stunde zu erbringende
Arbeitsleistung
voraussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
5.
Werden in einer
Arbeitswoche
mehr als 50 Stunden
gearbeitet
, so gebührt ab der 51.
Arbeitsstunde
, sofern es sich um eine angeordnete Überstunde handelt, ein Zuschlag in der Höhe von 100 %. Dieser Punkt gilt nicht bei
Gleitzeit
.
6.
Abweichende Regelungen zu den Punkten 1. bis 5. – auch für die
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
ungünstigere – sind über Betriebsvereinbarung möglich.