Zuckerindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Zuckerindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c)
Persönlich:
Für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen sowie für alle Lehrlinge, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
II. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter
Mit Wirkung vom
1. März 2023
werden die für die Zuckerindustrie geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter für Angestellte gemäß beigefügter Gehaltsordnung neu festgesetzt.
III. Erhöhung der Ist-Gehälter
Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung vom
1. März 2023
um
9,04 %
zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhungen ist das Februar-Gehalt 2023.
IV. Pauschalien für Mehr- und Überstunden
Pauschalien für Mehr- und Überstunden
sind mit Wirkung vom
1. März 2023
entsprechend anzupassen.
V. Lehrlingseinkommen
Die
Lehrlingseinkommen
betragen mit Wirkung vom
1. März 2023
:
1. Lehrjahr |
€ 1.000,00 |
2. Lehrjahr |
€ 1.207,97 |
3. Lehrjahr |
€ 1.744,85 |
4. Lehrjahr |
€ 2.013,28 |
Vorlehre |
€ 825,90 |
Wien, am 1. März 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss |
Vorsitzende |
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
Mindestgehaltsordnung 2023
gemäß § 46 Abs 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. April 2021 für die Mitgliedsfirmen des Verbandes der
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverbandangehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbände und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
gültig ab 1. März 2023
in €
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
I |
II |
III |
IV |
1. u. 2. |
1.983,13 |
2.091,07 |
2.569,67 |
3.253,99 |
n. 2. |
2.048,09 |
2.182,28 |
2.715,11 |
3.442,23 |
n. 4. |
2.113,05 |
2.273,49 |
2.860,55 |
3.630,47 |
n. 6. |
— |
2.364,70 |
3.005,99 |
3.818,71 |
n. 8. |
— |
2.455,91 |
3.151,43 |
4.006,95 |
n. 10. |
— |
2.547,12 |
3.296,87 |
4.195,19 |
n. 12. |
— |
2.638,33 |
3.442,31 |
4.383,43 |
BS |
64,96 |
91,21 |
145,44 |
188,24 |
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
IVa |
V |
Va |
VI |
1. u. 2. |
3.572,05 |
4.111,96 |
4.519,02 |
5.702,36 |
n. 2. |
3.778,78 |
4.360,75 |
4.792,38 |
6.196,15 |
n. 4. |
3.985,51 |
4.609,54 |
5.065,74 |
6.689,94 |
n. 6. |
4.192,24 |
4.858,33 |
5.339,10 |
7.183,73 |
n. 8. |
4.398,97 |
5.107,12 |
5.612,46 |
7.677,52 |
n. 10. |
4.605,70 |
5.355,91 |
5.885,82 |
— |
n. 12. |
4.812,43 |
5.604,70 |
6.159,18 |
— |
BS |
206,73 |
248,79 |
273,36 |
493,79 |
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
M I |
M II |
M III |
M IV |
1. u. 2. |
2.794,39 |
3.166,58 |
3.345,96 |
3.732,52 |
n. 2. |
2.794,39 |
3.166,58 |
3.345,96 |
3.933,91 |
n. 4. |
2.895,66 |
3.329,10 |
3.482,26 |
4.135,30 |
n. 6. |
2.996,93 |
3.491,62 |
3.618,56 |
4.336,69 |
n. 8. |
3.098,20 |
3.654,14 |
3.754,86 |
4.538,08 |
n. 10. |
3.199,47 |
3.816,66 |
3.891,16 |
4.739,47 |
n. 12. |
3.300,74 |
3.979,18 |
4.027,46 |
4.940,86 |
BS |
101,27 |
162,52 |
136,30 |
201,39 |
Der Verband der Zuckerindustrie empfiehlt, mit Wirkung vom 1.3.2023 den langjährigen Angestellten, die vor dem 1.1.2008 in das Unternehmen eingetreten sind, folgende Treueprämien zu bezahlen, die zum Monatsgehalt hinzutreten:
|
€ |
ab dem vollendeten 10. Dienstjahr |
255,76 |
ab dem vollendeten 15. Dienstjahr |
287,43 |
ab dem vollendeten 20. Dienstjahr |
346,50 |
ab dem vollendeten 23. Dienstjahr |
375,66 |
ab dem vollendeten 26. Dienstjahr |
403,99 |
ab dem vollendeten 29. Dienstjahr |
432,33 |
Für Teilzeitbeschäftigte sind diese Ansätze nach Maßgabe ihrer Arbeitszeit zu aliquotieren.
Die Ersteinstufung bzw jeweilige Höherreihung erfolgt zu den Stichtagen 1. April bzw 1. September eines Kalenderjahres. Dafür gilt, dass eine zwischen dem 1.1. und dem 30.6. dJ liegende Erfüllung einer anspruchsbegründenden Stufe mit Wirkung ab dem 1.4. bzw eine zwischen dem 1.7. und dem 31.12. dJ liegende Erfüllung einer anspruchsbegründenden Stufe mit Wirkung ab dem 1.9. berücksichtigt wird.
Die angeführten Beträge gelten als Gehaltsbestandteil und sind daher bei der Berechnung aller vom Gehalt abhängigen Ansprüche einzubeziehen.
Die angeführten Beträge sind nicht
kumulativ
zu verstehen, sondern bei Erreichen einer höheren Stufe steht der neue Anspruch
statt
des alten zu (also zB ab Vollendung des 15. Dienstjahres: Gehalt + € 257,43
statt
+ € 255,76).
Es wird weiters empfohlen, die Treueprämien getrennt auszuweisen.
Wien, am 1. März 2023
Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:
KR DI Marihart
Kollektivvertrag
Zulage III
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
einerseits und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c)
Persönlich:
Für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist und die zwischen dem 31.12.2007 und dem 31.8.2018 in Betriebe eingetreten sind, welche dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages (Absatz b) unterliegen und in einem aufrechten und ununterbrochenen Dienstverhältnis zu diesen stehen.
II.
Alle ArbeitnehmerInnen der Zuckerindustrie, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.9.2018 eingetreten sind und seitdem in einem ununterbrochenen und aufrechten Dienstverhältnis zu einem diesem Kollektivvertrag unterliegendem Unternehmen stehen, erhalten nach 12monatigem ununterbrochenem Dienstverhältnis, zu ihrem tatsächlichen Monatsgehalt eine Zulage von
Euro 164,18
. Diese Zulage wird 14. Mal im Jahr ausbezahlt. Sie wird nicht zur Berechnung des Überstundenentgeltes, sowie von Zulagen, die sich von der Höhe des tatsächlichen Monatsgehaltes ableiten, herangezogen. So wird die gegenständliche Zulage z.B.: nicht zur Berechnung von innerbetrieblichen Zulagen, SEG-Zulagen, Weihnachts- sowie Urlaubsremuneration und Kampagne-Zehntel herangezogen. Für Teilzeitbeschäftige sind entsprechende Aliquotierungen vorzunehmen.
III.
Zeiten im Sinne des APSG unterbrechen/hemmen nicht die 12-monatige Dienstzeit.
IV.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.3.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt der Kollektivvertrag Zulage III von 25.9.2022 außer Kraft.
Wien, am 1. März 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
Obmann |
Geschäftsführerin |
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
Obmann |
Geschäftsführerin |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
Vorsitzende |
Geschäftsbereichsleiter |
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Zuckerindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.
Im Rahmen der Gehaltsverhandlungen 2023 wurden Änderungen in folgenden Zusatzkollektivverträgen vereinbart:
Punkt 1
Ergänzung zum Dienstreisekollektivvertrag der Angestellten des Verbandes der Zuckerindustrie vom 6. September 2013
Mit Wirkung vom
1. März 2023
werden die Reiseaufwandsentschädigungen im § 6 lit. a für „Nicht ständig Reisende“ wie folgt festgesetzt:
- Taggeld € 58,60
- Nachtgeld € 31,88
Punkt II
Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag der Angestellten des Verbandes der Zuckerindustrie vom 29. August 2014
Mit Wirkung vom
1. März 2023
lautet § 5 „Naturalbezüge“ Abs. 4 wie folgt:
(4)
Alle Angestellten erhalten als Abgeltung für Naturalbezüge eine Zulage von Euro 33,92/Monat, die sich ab dem 2. Dienstjahr auf Euro 145,45/Monat erhöht. Sie wird 14mal pro Kalenderjahr ausbezahlt. Die Zulage von Euro 145,45/Monat ist bei der Ermittlung sämtlicher Entgelte zu berücksichtigen.
Wien, am 1. März 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
Obmann |
Geschäftsführerin |
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
Obmann |
Geschäftsführerin |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
Vorsitzende |
Geschäftsbereichsleiter |