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Holzbau-Meistergewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz


Artikel I Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.  Fachlich:
Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.
3.  Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 5 RKV


LOHNTAFEL (Lohnordnung)
Kollektivvertragslöhne:
Stundenlohn ab 1. Mai 2022
Hilfspolier 17,49
Vorarbeiter 16,16
Bundzimmerer 15,55
Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr*) 15,08
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen**) 14,57
Hilfsarbeiter 13,15
Lehrlingseinkommen
ab 1. Mai 2022
im 1. Lehrjahr 4,58
im 2. Lehrjahr 6,14
im 3. Lehrjahr 9,15
im 4. Lehrjahr 12,17
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
*) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Mai 2018 in der Lohnkategorie „Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden“ oder in der Lohnkategorie „Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr“ eingestuft waren, bleiben weiterhin in dieser Kategorie eingestuft.
**) Die Einstufung in die Lohnkategorie „Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden im 1. Verwendungsjahr“ bzw. „Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung“ ist erstmals für Arbeitnehmer möglich, die ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2018 begründen.


Artikel III Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.


Artikel IV Praktikanten
a) 
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) 
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages


In § 8 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2022 € 12,17 pro Stunde.


Artikel VI Wirksamkeitsbeginn und ­Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.



Wien, am 23. März 2022
Für die

Bundesinnung Holzbau
Komm.Rat Siegfried ­Erwin
Fritz

Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan
­Huemer

Geschäftsführer
Für den

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau–Holz
Abg.z.NR
Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer
Anhang Aktuelle Werte


§ 8 Ziffer 3
ab 1. Mai 2022
Lenkstunde € 12,17


§ 9 Dienstreisevergütungen
ab 1. Mai 2022
I. Taggeld Ziffer 4 €  9,30
I. Taggeld Ziffer 5 € 26,40
II. Übernachtungsgeld € 14,04