Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
*) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Mai 2018 in der Lohnkategorie „Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden“ oder in der Lohnkategorie „Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr“ eingestuft waren, bleiben weiterhin in dieser Kategorie eingestuft.
**) Die Einstufung in die Lohnkategorie „Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden im 1. Verwendungsjahr“ bzw. „Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung“ ist erstmals für Arbeitnehmer möglich, die ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2018 begründen.