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Zementindustrie / Rahmen

Kollektivvertrag der Zementindustrie


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreichs einerseits

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits

Stand vom 1. November

1988


§ 16 Entgelt in sonstigen Fällen von Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall, die durch wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe eintreten
a)
Der Lohnausfall für drei Arbeitstage wird ersetzt:
Bei Todesfällen von Vater, Mutter, Ehegatten (Ehegattin), Lebensgefährten (Lebensgefährtin) und im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern.
Kommen als das Entgelt Beanspruchende mehrere Werksangehörige in Betracht, so gebührt nur einem von ihnen das Entgelt für drei Tage, den anderen gebührt nur das Entgelt für einen Tag.
Nach mindestens vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung im Betrieb gebührt dem Arbeitnehmer:
b)
Der entfallende Lohn für zwei Arbeitstage:
Bei Todesfällen von Geschwistern, Schwiegereltern und Ziehkindern.
Bei eigener Eheschließung.

Kunsttext
Beilage 1.5.1989
c)
Der entfallende Lohn für einen Arbeitstag:
Bei Eheschließung der Kinder.
Entbindung der Ehefrau oder Lebensgefährtin.
Bei Todesfall der eigenen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder

Ende

Bei Todesfällen von Angehörigen der Familie, wenn sie im gemeinsamen Haushalt lebten.
Bei plötzlicher schwerer Erkrankung in der engsten Familie (Eltern, Ehegatte [Ehegattin], Lebensgefährte [Lebensgefährtin] sowie Kinder) im gemeinsamen Haushalt, sofern durch ärztliche Bestätigung einwandfrei nachgewiesen wird, daß der betreffende Arbeitnehmer zur persönlichen Hilfeleistung unbedingt erforderlich war.
d)
Der entgangene Lohn für die tatsächlich versäumte Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß der Arbeitszeit des betreffenden Arbeitstages gebührt:
Bei Mitwirkung zur Bekämpfung von Feuers- und Wassernot im Interesse des eigenen Betriebes und der eigenen Wohnstätte.
Bei Erledigung von Angelegenheiten, die im Interesse der Ruhe und Ordnung des eigenen Betriebes gelegen sind, jedoch muß dies im Einvernehmen mit der Betriebsleitung erfolgt sein.
Bei Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn kein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstentganges vorliegt, insofern der Arbeitnehmer die Vorladung nicht selbst verschuldet hat und er nicht als Beschuldigter oder als Partei in einem Zivilprozeß geladen ist.
Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes für den Nationalrat, Landtag, Gemeinderat und für die Arbeiterkammer, wenn dasselbe außerhalb der Arbeitszeit nicht ausgeübt werden kann.
Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, jedoch nur im Einvernehmen mit der Betriebsleitung.
Bei Übersiedlung von Verheirateten und denen Gleichgestellten bis zum Höchstausmaß von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr.
e)
Bei Arbeitsausfall infolge Verkehrsstörungen, die nachgewiesen werden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsausfalles im Einzelfall eine Stunde nicht überschritt.
f)
Erscheint ein Arbeitnehmer zum festgelegten Arbeitsbeginn zur Arbeit und wird er mangels Arbeitsmöglichkeit wieder nach Hause geschickt, mit dem Auftrag, sich zu einer späteren Schicht oder zu einem späteren Schichtbeginn zur Arbeit einzufinden, so ist ihm für diese zusätzliche Wegzeit, falls sie hin und zurück mehr als 50 Minuten (5 km) ausmacht, eine Entschädigung zu bezahlen, und zwar pro Kilometer ein Sechstel seines normalen tariflichen Stundenlohnes.
g)
Bei Vorladung zur Musterung gebührt der entfallende Lohn für die dafür notwendige Zeit, höchstens für zwei Arbeitstage.