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Zahntechniker / Tarifordnung 1939 / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnempfehlung für Zahntechniker

Redaktionelle Anmerkungen Da es im Beruf der Zahntechniker nur eine übergeleitete Tarifordnung aus dem Jahr 1939 gibt, sind sehr viele personalbezogene Entscheidungen ungeregelt. Daher wird nachfolgende eine Lohnempfehlung für Zahntechniker gegeben, die als Empfehlung für niemanden bindend ist, sondern nur die Möglichkeit gibt, sich an entsprechenden Richtlinien zu orientieren. Diese Empfehlung lehnt sich an den Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen und Metall verarbeitenden Gewerbe an und harmoniert auch mit den Lohnerhebungen im Zahntechnikergewerbe.


1. Geltungszeitraum
Redaktionelle Anmerkungen Achtung: Es handelt sich hier ausschließlich um eine Empfehlung, die nicht bindend ist!

Ab 01.01.2005 ohne zeitliche Begrenzung, bis eine neue Lohnempfehlung beschlossen wird.
Redaktionelle Anmerkungen Auch Empfehlung für 2006!


2. Geltungsbereich
Redaktionelle Anmerkungen Achtung: Es handelt sich hier ausschließlich um eine Empfehlung, die nicht bindend ist!

Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet von ganz Österreich.
Der fachliche Bereich umfasst alle Arbeiter und gelernte Zahntechniker in gewerblichen Zahntechnischen Labors, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Bundesinnung der Zahntechniker sind, ausgenommen kaufmännische Angestellte und kaufmännische Lehrlinge, die eigene Kollektivverträge besitzen.
Redaktionelle Anmerkungen Auch Empfehlung für 2006!


3. Lohnempfehlung
Die Lohnregelung gliedert sich in acht Gruppen auf und liegt als Brutto-Monatslohn auf, der aus dem Stundenlohn des Kollektivvertrages für Arbeiter im Eisen und Metall verarbeitenden Gewerbe multipliziert mit dem Durchschnitt von 173,2 Arbeitsstunden pro Monat berechnet wurde.
Redaktionelle Anmerkungen Achtung: Es handelt sich hier ausschließlich um eine Empfehlung, die nicht bindend ist!

Tätigkeit Lohnempfehlung
Lohngruppe 0 Laborleiter/in 2.210,00
Qualifizierte/r Zahntechniker/in mit Gesellenprüfung mit großen Fachkenntnissen und langjähriger Berufspraxis.
Meister/in oder Laborleiter/in der/die auch einen Betrieb mit mehreren Mitarbeiter/innen in technischer Sicht leiten kann.
Lohngruppe 1 Abteilungsleiter/in 2.026,00
Qualifizierte/r Zahntechniker/in mit Gesellenprüfung mit großen Fachkenntnissen der/die auch mehrere Mitarbeiter/innen oder Lehrlinge ausbilden kann.
Abteilungsleiter/in einer Abteilung mit mehreren Mitarbeitern.
Lohngruppe 2 Techniker/in 1.797,00
Qualifizierte/r Zahntechniker/in mit Gesellenprüfung mit großen Fachkenntnissen der/die auch einen Mitarbeiter/in oder Lehrling ausbilden kann.
Lohngruppe 3 Techniker/in 1.568,00
Zahntechniker/in mit Gesellenprüfung
Lohngruppe 4 Techniker/in 1.466,00
Zahntechniker/in mit Gesellenprüfung ohne längere Praxis
Lohngruppe 5 Qualifizierte Anlernkräfte 1.395,00
Qualifizierte Anlernkräfte die in einer speziellen Technik längere Ausbildung und größere Arbeitserfahrung und dementsprechende Verantwortung haben.
Zahntechniker ohne Gesellenprüfung.
Lohngruppe 6 Anlernkräfte 1.337,00
Zahntechnische Anlernkräfte oder Arbeiter.
Lohngruppe 7 Nichtzahntechniker/in 1.315,00
Arbeiter ohne jegliche Ausbildung (Bote, Putzdienst)
Redaktionelle Anmerkungen Auch Empfehlung für 2006!


Empfehlung Lehrlingsentschädigung
Redaktionelle Anmerkungen Achtung: Es handelt sich hier ausschließlich um eine Empfehlung, die nicht bindend ist!

Siehe aktuelle Empfehlung der Lehrlingsentschädigung unter dem KV-Titel “Zahntechniker (Lehrlinge)”

1. Lehrjahr 235,00
2. Lehrjahr 311,00
3. Lehrjahr 391,00
4. Lehrjahr 541,00
Redaktionelle Anmerkungen Auch Empfehlung für 2006!


Redaktionelle Anmerkungen Bitte beachten Sie auch die besonderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Zahntechniker-Gewerbe aus der Tarifordnung für Zahntechniker vom 1.2.1939, rechtsübergeleitet in das österreichischen Recht 1941, das für Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge noch immer in Geltung steht.