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Aenderung Historie

38. Novelle zum Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaaft

abgeschlossen zwischen

der Wiener Stadtwerke GmbH

Thomas-Klestil-Platz 13, 1030 Wien

und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

younion_Die Daseinsgewerkschaft

Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien

Wirksamkeitsbeginn 01.01.2024 bzw 01.02.2024


I Erhöhung der Kollektivvertrags- und IST-Gehälter
1.  Das kollektivvertragliche Gehalt der Gehaltstabelle des Schema I der Anlage 1 (BO.A) und der Anlage 2 (BO.B) werden mit 1.1.2024 um 9,34 % valorisiert. Das kollektivvertragliche Gehalt der Gehaltstabellen des Schema II und III der Anlage 1 (BO.A) und der Anlage 2 (BO.B) wird entsprechend valorisiert.
2.  Die in der Anlage 1 (BO.A) enthaltenen Zulagen (mit Ausnahme der SEG-Zulage sowie der Außendienstzulage nach § 4 Abs 2 BO.A und folgender Zulagen des Abschnittes 5 der BO.A: Nachtdienstzulage gemäß Punkt 1, Nachtverkehrszulage gemäß Punkt 2, der Zulage für Rufbereitschaftsdienste gemäß Punkt 4, der Sonntagszulage gemäß Punkt 5, der Außendienstzulage gemäß Punkt 7 und der Schichtzulage gemäß Punkt 9) werden ebenso wie die Zulage gemäß Pkt IV.2.2. der 31. Novelle mit 1.1.2024 um 9,34% erhöht. Die in der Anlage 2 (BO.B) enthaltenen Zulagen (mit Ausnahme der SEG-Zulage sowie der Außendienstzulage nach § 4 Abs 2 BO.B und folgender Zulagen des Abschnittes 5 der BO.B: Nachtdienstzulage gemäß Punkt 1, Zulage für Rufbereitschaftsdienste gemäß Punkt 3 und Sonntagszulage gemäß Punkt 4) werden mit 1.1.2024 um 9,34% erhöht. Die SEGZulagen in den Gehaltstabellen des Schemas II der Anlagen 1 (BO.A) und 2 (BO.B) sowie des Schemas III der Anlage 2 (BO.B) erhöhen sich im bisherigen Verhältnis zum kollektivvertraglichen Gehalt der Gehaltstabellen. Davon abweichende Erhöhungen von Zulagen finden sich in den Punkten III und IV der gegenständlichen Novelle.
3.  Die Entlohnungen von Praktikant*innen, Trainees, wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen und Schneearbeiter*innen sowie die Lehrlingseinkommen werden mit 1.1.2024 um 9,34% erhöht.
4.  Die einzelvertraglich vereinbarten IST-Gehälter der Anlage 1 (BO.A) sowie der Anlage 2 (BO.B) werden mit 1.1.2024 entsprechend der Erhöhung der jeweiligen individuellen prozentuellen Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter valorisiert.


II Novellierung des Kollektivvertragstextes
1.  Am Deckblatt wird der Passus „und BFW Bestattungsservice Wien GmbH" gestrichen und der Beistrich zwischen „BESTATTUNG WIEN GmbH" und „FRIEDHÖFE WIEN GmbH" durch das Wort „und" ersetzt.
2.  In § 1 Abs 1 wird der Passus „und BFW Bestattungsservice Wien GmbH" gestrichen und der Beistrich zwischen „BESTATTUNG WIEN GmbH" und „FRIEDHÖFE WIEN GmbH" durch das Wort „und" ersetzt.
3.  In § 11 Abs 4 wird im ersten Absatz ein neuer letzter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: ,,Als nahe Angehörige im Sinne des § 16 Abs 1 UrlG gelten auch Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Stief- und Schwiegerkinder und nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder der Person, mit der der*die Arbeitnehmer*in in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt.
Weiters ist für den Anspruch nach § 16 Abs 2 UrlG kein gemeinsamer Haushalt erforderlich." Des Weiteren wird im zweiten Absatz der Passus „im gemeinsamen Haushalt lebenden" gestrichen.
4.  In § 19 Abs 3 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: ,,Darüber hinaus wird eine mehrmalige Übertragung derselben Gut- bzw. Minusstunden in die nächsten Durchrechnungszeiträume innerhalb von 52 Wochen oder einem Kalenderjahr mittels Betriebsvereinbarung unbegrenzt zugelassen."
5.  In § 50 wird ein neuer dritter Satz eingefügt, der wie folgt lautet:
,,Die Kinderzulage nach § 52 gebührt in vollem Umfang."


III Novellierung der Anlage 1 (BO.A)
1.  In § 3 Abs 1 lit a zweiter Unterstrich wird die Jahreszahl durch „2029" ersetzt.
2.  In § 3 Abs 1 lit a dritter Unterstrich wird der Passus „den von diesem Kollektivvertrag umfassten Gesellschaften" durch „der Wiener Stadtwerke GmbH oder einem Unternehmen, an dem die Wiener Stadtwerke GmbH direkt oder indirekt eine mehrheitliche Beteiligung hält" ersetzt.
3.  Die Nachtdienstzulage nach Punkt 1 des Abschnittes 5 wird auf EUR 5,00 je voller halber Stunde (LOA 3000, LOA 3010) bzw. auf EUR 2,50 je voller halber Stunde (LOA 3005, LOA 3015) erhöht.
4.  Die Nachtverkehrszulage nach Punkt 2 des Abschnittes 5 wird ersatzlos gestrichen und die nachfolgenden Zulagen entsprechend neu nummeriert.
5.  Die Sonntagszulage nach Punkt 5 (neu Punkt 4) des Abschnittes 5 wird in „Sonn- und Feiertagszulage" unbenannt und auf EUR 5,00 je geleisteter voller halber Stunde einer solchen Dienstleistung (LOA 3365) erhöht. Weiters wird im ersten Satz nach dem Wort „Sonntagen" der Passus „oder an gesetzlichen Feiertagen" eingefügt. Im zweiten Satz wird das Wort „Sonntagsdienst" durch „Sonn- oder Feiertagsdienst" ersetzt, das Wort „Sonntagszulage" durch „Sonn- und Feiertagszulage" ersetzt sowie als neuer dritter Satz ,,Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so ist die Zulage nur einmal gebührlich." eingefügt.
6.  In der Schichtzulage nach Punkt 9 (neu Punkt 8) des Abschnittes 5 wird der Passus „in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 18:00 und 6:00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag ganztags" durch den Passus „in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie am Samstag ganztags" ersetzt und im zweiten Satz nach dem Wort ,,Schichtdienst" der Passus „an gesetzlichen Feiertagen oder" eingefügt.


IV Novellierung der Anlage 2 (BO.B)
1.  In § 3 Abs 1 lit a dritter Unterstrich wird der Passus „den von diesem Kollektivvertrag umfassten Gesellschaften" durch „der Wiener Stadtwerke GmbH oder einem Unternehmen, an dem die Wiener Stadtwerke GmbH direkt oder indirekt eine mehrheitliche Beteiligung hält" ersetzt.
2.  In § 4 Abs 2 wird die Außendienstzulage bei Diensten von mindestens 12-Stunden Anwesenheit mit durchgehend länger als sechs Stunden im Außendienst (LOA 3302) auf Euro 20,00 pro Arbeitstag und bei sonstigen Diensten mit durchgehend länger als vier Stunden im Außendienst (LOA 3301) auf EUR 15,00 pro Arbeitstag erhöht.
3.  Die Nachtdienstzulage nach Punkt 1 des Abschnittes 5 wird auf EUR 5,00 je voller halber Stunde (LOA 3000, LOA 3010) bzw. auf EUR 2,50 je voller halber Stunde (LOA 3005, LOA 3015) erhöht.
4.  Die Sonntagszulage nach Punkt 4 des Abschnittes 5 wird in „Sonn- und Feiertagszulage" unbenannt und auf EUR 5,00 je geleisteter voller halber Stunde einer solchen Dienstleistung (LOA 3365) erhöht. Weiters wird im ersten Satz nach dem Wort „Sonntagen" der Passus „oder an gesetzlichen Feiertagen" eingefügt. Im zweiten Satz wird das Wort ,,Sonntagsdienst" durch „Sonn- oder Feiertagsdienst" ersetzt, das Wort „Sonntagszulage" durch „Sonn- und Feiertagszulage" ersetzt und als neuer letzter Satz „Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so ist die Zulage nur einmal gebührlich." eingefügt.


V Sprachliche Anpassungen
Der Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke sowie die Anlagen 1 bis 3 werden sprachlich novelliert. Es erfolgt eine Anpassung an die aktuelle Rechtschreibung. Des Weiteren werden die Terminologie sowie Schreibweisen vereinheitlicht, ohne dass sich hierdurch die Bedeutung der Bestimmungen ändert.


VI Inkrafttreten
Die vorliegende Novelle tritt mit 1.1.2024 in Kraft. Abweichend davon treten Pkt.II.3 bis Pkt.III.6 sowie Pkt.IV.2 bis Pkt.IV.4 mit 1.2.2024 in Kraft.



Wien, am 22.12.2023
Wiener Stadtwerke GmbH
Dr. Martin Krajcsir DI Peter Weinelt
Generaldirektor Generaldirektor-Stellvertreter
Österreichischer Gewerkschaftsbund
younion_Die Daseinsgewerkschaft
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin