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Textilindustrie VLB / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


Artikel VI Zusatzkollektivvertrag betreffend Auslandsdienstreisen
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs vom 17. März 1998, gültig ab 1. Juli 1998 wird mit Wirksamkeit vom 1. 4. 2015 wie folgt abgeändert:
Im § 7 dieses Kollektivvertrages wird der bis dato gültige Absatz (3) umbenannt in Absatz (2a).
Im § 7 wird ein neuer Absatz (3) eingefügt, der lautet:
„(3) Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Stand 1. 11. 2001 sowie in die Schweiz und Liechtenstein gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.
Diese Regelung gilt für Dienstreisen, die nach dem 1. April 2015 beginnen.“