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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: PRO-GE
Abschlussinformation
  • Die
    kollektivvertraglichen Stundenlöhne
    der Lohnkategorien
    1., 2., 5. und 6.
    wurden um
    8,3 %
    , die Lohnkategorien
    3. und 4. um 8, 1 %
    erhöht und kaufmännisch auf Cent gerundet.
  • Die
    Dienstalterszulagen
    nach dem
    5. und 10. Jahr
    wurden um
    1 Cent
    , jene nach dem
    15., 20. und 25. Dienstjahr
    um
    2 Cent erhöht
    .
  • Die
    Beibehaltung
    der euromäßigen
    Überzahlung
    wurde im Lohnvertrag festgeschrieben.
Geltungsbeginn: 1.1.2024
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
a)  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
b)  Fachlich:
Für alle Betriebe des Verbandes der Teigwarenindustrie, welche jahresumsatzmäßig überwiegend Teigwaren erzeugen.
c)  Persönlich:
Für alle in den erwähnten Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.


II. Geltungsbeginn/-Ende
Dieser Lohnvertrag tritt am
1. Jänner 2024
in Kraft.
Die Laufzeit beträgt 12 Monate, der Lohnvertrag tritt somit mit
31. Dezember 2024
außer Kraft.


III. Lohnsätze
Die nachfolgend angeführten Stundenlöhne wurden auf Basis der 38,5-stündigen Arbeitswoche festgesetzt.
Stundenlohn
1. SchichtführerInnen 15,43
2. ProfessionistInnen, soweit sie in ihrem erlernten Beruf tätig sind, ChauffeurInnen 14,51
3. Maschinen- und PressenführerInnen in der Produktion einschließlich Trocknung, MitfahrerInnen mit Inkasso 13,12
4. PresserInnen, MagazinarbeiterInnen, MitfahrerInnen ohne Inkasso 11,71
5. Angelernte ArbeitnehmerInnen an Verpackungsmaschinen 11,67
6. Sonstige ArbeitnehmerInnen 11,38


IV. Überzahlung
Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht.


V. Dienstalterszulage
ArbeitnehmerInnen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird:
Zulage zum kollektivvertraglichen Stundenlohn
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 0,18
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 0,22
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 0,27
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 0,31
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 0,35
Diese Zulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zuschlägen gem. § 10 und Zulagen gem. § 12 Rahmenkollektivvertrag zu berücksichtigen.
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.



Wien, am 31. Jänner 2024
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
Marihart
Mag. Katharina
Kossdorff
VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Stefan
Recheis
Mag. Katharina
Kossdorff
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold
Binder
Peter
Schleinbach
Sekretär
Erwin A.
Kinslechner