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Teigwarenindustrie / ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs 1 AZG

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.


I. Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
b.  Fachlich:
Für alle Betriebe des Verbandes der Teigwarenindustrie, welche jahresumsatzmäßig überwiegend Teigwaren erzeugen.
c.  Persönlich:
Für alle in den erwähnten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.


II. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. April 2019
in Kraft.


III.
1)  Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
2)  Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
3)  Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
4)  An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.



Wien, am 22. Jänner 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Stefan
RECHEIS
Mag. Katharina
KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer
WIMMER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER