Bekleidungs-, Textil-, Schuh-, Sattler- und Kürschnergewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich,
Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil – Nahrung.
Abschluss 2008
vom 16. April 2008
Die Ergebnisse im Detail:
Geltungsbeginn: 1. Mai 2008 (12 Monate)
XV. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle Änderung § 16
Redaktionelle Anmerkungen
Änderung aus Abschluss 2008
§16 1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf: