A. Lohngruppen
LG 1 – Qualifizierte/r Facharbeiter/in
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Schuhmacher/in oder Oberteilherrichter/in nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in der LG 2, der/die nach kurzer Anweisung selbständig Tätigkeiten des Schuhmachergewerbes ausführt, selbstständig Kunden berät oder andere Arbeitskräfte anleitet.
LG 2 – Facharbeiter/in mit LAP
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Schuhmacher/in oder Oberteilherrichter/in sowie Professionisten, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt werden.
LG 3 – Arbeiter/in mit besonderer Qualifikation
Arbeiter/in, der/die nach fachspezifischer Zweckausbildung überwiegend Tätigkeiten des Schuhmachergewerbes verantwortungsbewusst verrichtet.
Tätigkeitsbeispiele:
komplexe Boden- und Oberteilarbeiten (Schärfen, Leder schneiden und stanzen, Ziersteppen, …) und Reparaturarbeiten
LG 4 - Angelernte Tätigkeiten
Arbeiter/in, der/die nach kurzer Zweckausbildung überwiegend einfache angelernte Tätigkeiten des Schuhmachergewerbes verrichtet.
Tätigkeitsbeispiele:
einfache Boden- und Oberteilarbeiten (Futter/Textil steppen, Endelarbeiten, Nieten, Ösen und Haken setzen, …)
LG 5 – Hilfsarbeiten
Arbeiter/in, der/die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten egal welcher Art verrichtet und über keine fachspezifische Ausbildung verfügt.
Tätigkeitsbeispiele:
Etikettieren, Kartonieren, Bügeln, Färben, Kleben, …
D. Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne
Die bisher geltenden Stück,- Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrag vom 1. Mai 2002 entspricht.
Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.
Anhang I
Erläuterungen zu der Lohnordnung der Schuhmacher
Die Lohnordnung enthält fünf Lohngruppen mit entsprechenden Lohngruppenmerkmalen.
Die Einstufung in eine Lohngruppe setzt voraus, dass die der Einstufung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Dieser generelle Grundsatz, dass sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Tätigkeiten richtet, kommt in der Lohnordnung nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzung für die Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe ausdrücklich auch noch eine formelle Qualifikation verlangt.
Entscheidende Zäsur innerhalb der Lohngruppen ist die Lehrabschlussprüfung bzw. der damit verbundene Status als Facharbeiter/in.
Insofern knüpft der Kollektivvertrag für die Abgrenzung der Lohngruppen 2 und 1 an eine klare formelle Abgrenzung, nämlich der beruflichen Qualifikation als Facharbeiter/in.
Auch bei an sich gleicher Tätigkeit wird ein/e Facharbeiter/in mit Lehrabschlussprüfung (LAP) einer höheren Lohngruppe zugeordnet als ein/e Arbeiter/ in ohne Lehrabschlussprüfung. Der Kollektivvertrag bewertet also anknüpfend an das Vorliegen der Lehrabschlussprüfung bei dem/der einzelnen Arbeiter/in auch die Arbeitsleistung des/der Arbeiters/in finanziell höher.
Facharbeiter/innen mit LAP Schuhmacher/in oder Oberteilherrichter/in sind daher zumindest in die Lohngruppe 2 einzustufen. Gleiches gilt für Professionisten/innen mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, wenn diese überwiegend in ihren erlernten Berufen verwendet werden.
Grundvoraussetzung für die Einstufung in eine der Facharbeiter/innen/gruppen (1-2) ist also eine erfolgreich abgeschlossene LAP Schuhmacher/in oder Oberteilherrichter/in (oder eine erfolgreich abgeschlossene LAP eines anderen Gewerbes mit der überwiegenden Verwendung im erlernten Beruf). In diesem Zusammenhang ist auch die Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen zu beachten.
§ 34a BAG legt bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule dieselben Rechtswirkungen wie bei Ablegung der Lehrabschussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf fest.
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Erlass verordnet, welche Schul- und Lehrabschlüsse als gleichwertig anzusehen sind. Dieser Erlass legt daher abschließend fest, in welchen Lehrberufen nach erfolgreicher Absolvierung einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kein Lehrvertrag und daher auch kein Ausbildungsvertrag mehr abgeschlossen werden darf.
Innerhalb der Facharbeiter/innen/gruppen richtet sich die Einstufung in eine höhere Lohngruppe wiederum nach der konkret vereinbarten und tatsächlichen Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten. Persönliche oder fachliche Qualifikation allein genügt hier aber nicht.
Wird ein/e Arbeiter/in beispielsweise mit der Qualifikation „besonderer Fachkenntnisse“ aufgenommen, aber nur als Facharbeiter/in tatsächlich beschäftigt, besteht kein Anspruch auf Entlohnung der Lohngruppe 1 „Qualifizierte/r Facharbeiter/in“.
Es müssen alle Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Lohngruppe tatsächlich bei Ausübung der Tätigkeit vorliegen und erfüllt werden.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Einstufung in die einzelnen Lohngruppen vorzunehmen, wobei die geforderten formellen Qualifikationen schon bei Eintritt entsprechend nachgewiesen werden müssen.
Werden die entsprechenden Qualifikationen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben, müssen sie dem/der Arbeitgeber/in speziell mitgeteilt und nachgewiesen werden (z.B. Vorlage der Zeugnisse über Kurse, Seminare etc.).
LG 1 – Qualifizierte/r Facharbeiter/in
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Schuhmacher/in oder Oberteilherrichter/in nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in der LG 2, der/die nach kurzer Anweisung selbständig Tätigkeiten des Schuhmachergewerbes ausführt, selbstständig Kunden berät oder andere Arbeitskräfte anleitet.
Voraussetzungen für die Einstufung in diese Lohngruppe sind:
Es müssen inhaltlich alle Tätigkeiten des Schumacherhandwerks im erlernten Lehrberuf selbständig und verantwortungsvoll, mit kurzer vorheriger Anweisung durch den/die Arbeitgeber/in, ausgeführt werden.
Eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Lohngruppe 2 muss vorliegen.
Besondere theoretische Fachkenntnisse, die über das bei der Berufsausbildung (LAP) vermittelte Fachwissen hinausgehen sind unbedingt notwendig. Das Erwerben von Fachwissen ausschließlich während der praktischen Tätigkeit genügt nicht.
Das Vorliegen der zweijährigen Berufspraxis als auch die theoretischen Fachkenntnisse (z.B. Meisterprüfung, Seminare, Kurse, Zertifikate, etc.) müssen nachgewiesen werden.
Die Betreuung und Beratung der Kunden muss kompetent und individuell auf alle unterschiedlichen Zielgruppen ausgeführt werden können und auch tatsächlich erfolgen.
Die Anleitung beigestellter Arbeiter/innen muss als Aufgabenbereich vereinbart werden.
LG 2 – Facharbeiter/in mit LAP
Facharbeiter/in mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher/in oder Oberteilherrichter/in sowie Professionisten, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt werden.
Voraussetzungen für die Einstufung in diese Lohngruppe sind:
Abgeschlossene Berufsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher/in oder Oberteilherrichter/in und damit die Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten des Schuhmacherhandwerks nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.
Professionist/in: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes und die tatsächliche und überwiegende Verwendung in seinem/ihrem erlernten Beruf.
LG 3 – Arbeiter/in mit besonderer Qualifikation
Arbeiter/in, der/die nach fachspezifischer Zweckausbildung überwiegend Tätigkeiten des Schuhmachergewerbes verantwortungsbewusst verrichtet.
Tätigkeitsbeispiele:
komplexe Boden- und Oberteilarbeiten (Schärfen, Leder schneiden und stanzen, Ziersteppen, …) und Reparaturarbeiten
LG 4 - Angelernte Tätigkeiten
Arbeiter/in, der/die nach kurzer Zweckausbildung überwiegend einfache angelernte Tätigkeiten des Schuhmachergewerbes verrichtet.
Tätigkeitsbeispiele:
einfache Boden- und Oberteilarbeiten (Futter/Textil steppen, Endelarbeiten, Nieten, Ösen und Haken setzen, …)
LG 5 – Hilfsarbeiten
Arbeiter/in, der/die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten egal welcher Art verrichtet und über keine fachspezifische Ausbildung verfügt.
Tätigkeitsbeispiele:
Etikettieren, Kartonieren, Bügeln, Färben, Kleben, …