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Aenderung Historie

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Mühlenindustrie,1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Abschlussinformation
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um
    + 10,10 %
    .
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen bis zu
    + 13,04 %
    .
  • Die Dienstalterszulagen, Zehrgelder und etwaige Zulagen wurden um
    + 10,10 %
    angehoben.
  • Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung.
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt
    2.346,23 Euro
    .
Geltungsbeginn: 1.8.2023
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Mühlenindustrie angehören. Ist ein Betrieb gleichzeitig auch Mitglied einer anderen nicht vertragsschließenden Arbeitgeberorganisation, so ist im Zweifelsfall seine Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem Fachverband der Nahrungsund Genussmittelindustrie, Verband der Mühlenindustrie, und der Gewerkschaft PRO-GE festzustellen. Bei der Festsetzung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c)
Persönlich:
Für alle in den Mühlenbetrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kfm. Lehrlinge und der Angestellten.


II. Lohnauszahlungszeitraum
1.  Lohnauszahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die kollektivvertraglichen Monatslöhne sind im Punkt III des Lohnvertrages festgehalten.
Der Monatslohn wird am Letzten eines jeden Monates ausbezahlt. Fällt der Letzte an einen arbeitsfreien, einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Monatslohn am Tag vorher auszubezahlen. Bei bargeldloser Lohnzahlung hat der Monatslohn zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Konto zur Verfügung zu stehen. Die Entlohnung für in unregelmäßiger Höhe wiederkehrende Leistungen (Zuschläge, Zulagen u.ä.) wird spätestens im auf den Anfall der Leistung folgenden Monat fällig.
2.  Im Falle des Ein- bzw. Austrittes während des Monates sowie in Fällen anderer nicht vergütungspflichtiger Fehlzeiten wird die Höhe der Entlohnung nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden errechnet.


III. Lohnsätze
Kategorie Monatslohn in €
1. UntermüllerInnen , MagazineurInnen, WalzenführerInnen, gelernte MüllerInnen und ProfessionistInnen, die letzten beiden mit besonderer Qualifikation, TankwagenfahrerInnen mit oder ohne Berufskraftfahrschein, welche bereits vor dem 1. August 2001 beschäftigt waren, sowie TankwagenfahrerInnen mit Berufskraftfahrschein, welche nach dem 31. Juli 2001 eingestellt werden 2.964,99
2. PartieführerInnen, MaschinistInnen, KraftfahrerInnen, gelernte MüllerInnen und ProfessionistInnen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, angelernte ArbeitnehmerInnen, der Kategorie 3a nach erfolgter 5-jähriger Dienstverwendung im Betrieb als PostenmüllerInnen und HubstaplerfahrerInnen*), TankwagenfahrerInnen ohne Berufskraftfahrschein, welche nach dem 31. Juli 2001 eingestellt werden 2.691,95
3 a. Angelernte ArbeitnehmerInnen, die als PostenmüllerInnen arbeiten*) 2.625,89
b. Angelernte ArbeitnehmerInnen, z. B. Mehl- und KleiefasserInnen, MagazinsackträgerInnen, WächterInnen und WiegerInnen, MitfahrerInnen 2.549,92
4. MagazinarbeiterInnen, PortierInnen und sonstige ArbeitnehmerInnen 2.346,23
5. Lehrlinge
Im 1. Lehrjahr 1.000,00
Im 2. Lehrjahr 1.260,00
Im 3. Lehrjahr 1.810,00
Im 4. Lehrjahr 1.950,00
Begünstigungsklausel
Bestehende Überzahlungen bleiben bei Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrages (01.08.2023) in ihrem euromäßigen Ausmaß aufrecht.
*) ArbeitnehmerInnen, die nicht überwiegend als HubstaplerfahrerInnen eingesetzt sind, erhalten für die Zeit dieser Tätigkeit den Lohn der Kategorie 2.


IV. MitfahrerInnen
a.
Müssen bei Transporten ohne technische Hilfsmittel (z. B. Sackrodeln, Fördermaschinen, Aufzüge, o.ä.) 10 t oder mehr je Fahrt zur Gänze abgetragen werden, ist ein/e zweite/r MitfahrerIn zum Abtragen einzusetzen.
b.
Soferne bei Kunden sackiertes Mehl in den Keller oder in den 1. Stock gebracht werden muss und dafür weder technische Hilfsmittel zur Verfügung stehen noch Personal der Kundenfirma beigestellt wird, ist ein/e zweite/r MitfahrerIn zum Abtragen einzusetzen.


V. Zulagen
A.  Schmutzzulage für ArbeiterInnen in Silokammern
Für Arbeiten in einer Silokammer wird dem/der sich in dieser befindlichen ArbeitnehmerIn eine Schmutzzulage in Höhe von € 24,44 gewährt.
B.  Schmutzzulage für Bachabkehr und Begasung
ArbeitnehmerInnen, die bei der Bachabkehr und bei der Begasung der Mühlen eingesetzt werden, erhalten dafür pro Stunde eine Schmutzzulage von 75 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils des Monatslohnes. Eine zulagepflichtige Begasung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn beim „Begasen“ das Anlegen von Schutzausrüstung vorgeschrieben ist.
C.  Zuschlag in der Nachtschicht und im Zweischicht-Betrieb
a.
Für die in der Nachtschicht (22:00 bis 6:00 Uhr) erbrachte Arbeitsleistung ist dem/der ArbeitnehmerIn ein Zuschlag in der Höhe von 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teiles des Monatslohnes zu bezahlen.
§ 10 Punkt 4 des Rahmenkollektivvertrages findet keine Anwendung.
b.
ArbeitnehmerInnen, die im Zweischichtbetrieb beschäftigt werden, erhalten dafür eine Erschwerniszulage gemäß § 12 RKV in Höhe von € 97,77 pro Monat.


VI. Zehrgelder
Das Fahrpersonal (ChauffeurInnen, MitfahrerInnen) sowie fallweise außerhalb der Betriebsstätte (des Stammbetriebes) beschäftigte ArbeitnehmerInnen erhalten
  • a)
    bei einer betriebsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von der Betriebsstätte während der Zeit von 11:00 bis 14:00 Uhr
  • b)
    bei einer betriebsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von der Betriebsstätte von 8 Stunden und darüber
ein Zehrgeld von € 23,26.


VII. Dienstalterszulage
Den mehr als fünf Jahren ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren.
Diese Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatslohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.
Bei erfolgreichem Lehrabschluss werden dem Lehrling die, unmittelbar vor Übernahme im übernehmenden Betrieb, zugebrachten Lehrjahre für die Berechnung der Dienstalterszulage angerechnet.
Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsgeld, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zulage zum Monatslohn
EURO
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 235,84
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 278,56
nach dem vollendeten 13. Dienstjahr 296,60
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 299,82
nach dem vollendeten 17. Dienstjahr 313,06
nach dem vollendeten 19. Dienstjahr 327,86
nach dem vollendeten 21. Dienstjahr 335,96
nach dem vollendeten 23. Dienstjahr 344,17
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 352,37
Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.1.2010 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 27. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.1.2010 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem 27. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr aus dem Lohnvertrag gestrichen.
nach dem vollendeten 27. Dienstjahr 362,14
Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2006 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 29. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2006 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem 29. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 29. Dienstjahr aus dem Lohnvertrag gestrichen.
nach dem vollendeten 29. Dienstjahr 380,02
Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2001 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 31., 33. oder 35. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage, ein weiterer Sprung ist ausgeschlossen. Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2001 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem 31., 33. und 35. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33. und 35. Dienstjahr aus dem Lohnvertrag gestrichen.
nach dem vollendeten 31. Dienstjahr 380,28
nach dem vollendeten 33. Dienstjahr 388,52
nach dem vollendeten 35. Dienstjahr 396,73


VIII. Teilungsfaktor
Der Divisor für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages beträgt 142,5.


IX. Lenkzeitenregelung
Der Kollektivvertrag betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung, vom 2. April 2007 tritt für die Mitglieder des Verbandes der Mühlenindustrie am 11. April 2007 in Kraft.


X. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. August 2023 in Kraft.



Wien, am 25. Juli 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
VERBAND DER MÜHLENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Dr. Andreas
RAUCH
Mag. Katharina
KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer
WIMMER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER


Lohntabelle – Mühlenindustrie
(unter Berücksichtigung der DAZ)
Gültig ab 1. August 2023

Dienstjahr DAZ 1. Monatslohn Gew. 2. Monatslohn Gew. 3a. Monatslohn Gew.
im 1. Dienstjahr 2.964,99 29,64 2.691,95 26,91 2.625,89 26,25
nach dem 5. DJ 235,84 3.200,83 32,00 2.927,79 29,27 2.861,73 28,61
nach dem 10. DJ 278,56 3.243,55 32,43 2.970,51 29,70 2.904,45 29,04
nach dem 13. DJ 296,60 3.261,59 32,61 2.988,55 29,88 2.922,49 29,22
nach dem 15. DJ 299,82 3.264,81 32,64 2.991,77 29,91 2.925,71 29,25
nach dem 17. DJ 313,06 3.278,05 32,78 3.005,01 30,05 2.938,95 29,38
nach dem 19. DJ 327,86 3.292,85 32,92 3.019,81 30,19 2.953,75 29,53
nach dem 21. DJ 335,96 3.300,95 33,00 3.027,91 30,27 2.961,85 29,61
nach dem 23. DJ 344,17 3.309,16 33,09 3.036,12 30,36 2.970,06 29,70
nach dem 25. DJ 352,37 3.317,36 33,17 3.044,32 30,44 2.978,26 29,78
nach dem 27. DJ 362,14 3.327,13 33,27 3.054,09 30,54 2.988,03 29,88
nach dem 29. DJ 380,02 3.345,01 33,45 3.071,97 30,71 3.005,91 30,05
nach dem 31. DJ 380,28 3.345,27 33,45 3.072,23 30,72 3.006,17 30,06
nach dem 33. DJ 388,52 3.353,51 33,53 3.080,47 30,80 3.014,41 30,14
nach dem 35. DJ 396,73 3.361,72 33,61 3.088,68 30,88 3.022,62 30,22
Dienstjahr DAZ 3b. Monatslohn Gew. 4. Monatslohn Gew.
im 1. Dienstjahr 2.549,92 25,49 2.346,23 23,46
nach dem 5. DJ 235,84 2.785,76 27,85 2.582,07 25,82
nach dem 10. DJ 278,56 2.828,48 28,28 2.624,79 26,24
nach dem 13. DJ 296,60 2.846,52 28,46 2.642,83 26,42
nach dem 15. DJ 299,82 2.849,74 28,49 2.646,05 26,46
nach dem 17. DJ 313,06 2.862,98 28,62 2.659,29 26,59
nach dem 19. DJ 327,86 2.877,78 28,77 2.674,09 26,74
nach dem 21. DJ 335,96 2.885,88 28,85 2.682,19 26,82
nach dem 23. DJ 344,17 2.894,09 28,94 2.690,40 26,90
nach dem 25. DJ 352,37 2.902,29 29,02 2.698,60 26,98
nach dem 27. DJ 362,14 2.912,06 29,12 2.708,37 27,08
nach dem 29. DJ 380,02 2.929,94 29,29 2.726,25 27,26
nach dem 31. DJ 380,28 2.930,20 29,30 2.726,51 27,26
nach dem 33. DJ 388,52 2.938,44 29,38 2.734,75 27,34
nach dem 35. DJ 396,73 2.946,65 29,46 2.742,96 27,42

Monatslohn Gew.
Im 1. Lehrjahr 1.000,00 10,00
Im 2. Lehrjahr 1.260,00 12,60
Im 3. Lehrjahr 1.810,00 18,10
Im 4. Lehrjahr 1.950,00 19,50