KV-Infoplattform

Lederverarbeitende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Abschluss 2005


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    Anhebung der KV-Mindestgehälter sowie der Lehrlingsentschädigungen um 2,45%; Rundung auf den nächsten vollen Euro.
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    Anhebung der Ist-Gehälter um gesamt 2,45% (1,9% generell + 0,55% Verteiloption).
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    Gemeinsame Erklärung zur Aus- und Weiterbildung.
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    § 15, Abs. 8: Allgemeine Bestimmung über die Verwendungsgruppen (Anrechnung von Karenzurlauben - Entfall der 3-jährigen Wartefrist)

Gültigkeitstermin: 1. Juni 2005
Laufzeit: 12 Monate


Art. VI Änderung § 15 RKV
1.  Der
§ 15, Abs. 8 des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:

”Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisse im SInne von MSchG und EKUG wird bis zu einem Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet.” Dies gilt für Karenzurlaube, die nach dem 31.5.2005 angetreten werden.
2.  Aufnahme des Punktes
”Gemeinsame Erklärung zu Aus- und Weiterbildung”:

„Die Kollektivvertrags-Partner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der ArbeitnehmerInnen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der ArbeitnehmerInnen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer ArbeitnehmerInnen beizutragen.“