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Kelly Kartoffelverwertung / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, für die Firmen
KELLY GesmbH, 1220 Wien, Hermann-Gebauer-Straße 1,

Snack & Back CP GmbH, 8330 Feldbach, Europastraße 26

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne sowie Dienstalterszulagen werden um
    + 8,00 %
    erhöht.
  • Das Lehrlingseinkommen wird überproportional angehoben.
  • Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung
  • Teuerungsprämie von 300,00 €.
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt
    1.676,32 Euro
Geltungstermin: 1.1.2024
(Laufzeit: 10 Monate)


I. Geltungsbereich
Der Lohnvertrag gilt:
a.  Für alle Betriebe der Firma Kelly GesmbH und für die Firma Snack & Back CP GmbH.
b.  Für alle ArbeitnehmerInnen in den unter a. genannten Betrieben, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom
1. Jänner 2024
in Kraft und mit
31. Dezember 2024
außer Kraft


III. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit.
Lohngruppe: Monatslohn in €
1.
PRODUKTION
1.1.
SpezialfacharbeiterInnen
2.578,98
FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 1.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben, in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind und bereichsübergreifende Arbeitsprozesse beherrschen. Zum Beispiel: Friteusen; Extruder; Cracker; Backofen mit Vorlinie; Teigmischer.
1.2.
FacharbeiterInnen
2.309,01
FacharbeiterInnen, die eine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Werk in einem Einsatzgebiet einsetzbar sind. Zum Beispiel: Friteusen; Extruder; Soletti-Backofen; Teigmischer.
1.3.
ProfessionistInnen A
2.199,41
Arbeiternehmerinnen, die Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können, mit mehrjähriger Facherfahrung und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind.
1.4.
ProfessionistInnen B
2.124,54
Arbeiternehmerinnen, die Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können.
1.5.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen A
1.998,91
Arbeitnehmerinnen, mit besonderen Fachkenntnissen und längerer Praxiserfahrung, die in einem der Einsatzgebiete tätig sind. Zum Beispiel: Produktionsbegleitende Qualitätssicherung; Labor; Mitarbeiterinnen mit Kartoffelbonitur-Kenntnissen.
1.6.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen B
1.895,52
Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit und nach weiteren (auf Pkt. 1.7. aufbauenden) internen/externen Aus-und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen. Zum Beispiel: Brandschutz; Sicherheitsvertrauenspersonen; HACCP-Schulung.
1.7.
Angelernte ArbeitnehmerInnen
1.852,97
Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit selbständig erledigen. Zum Beispiel: Lauge.
1.8.
ArbeitnehmerInnen
1.810,43
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach kurzer Einführung erledigen. Zum Beispiel: Abfallwirtschaft; Bruchaufbereitung; Reinigung.
2.
VERPACKUNG
2.1.
SpezialfacharbeiterInnen
3.113,70
FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 2.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben, in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind und bereichsübergreifende Arbeitsprozesse beherrschen.
2.2.
FacharbeiterInnen
2.632,46
FacharbeiterInnen, die eine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Werk in einem Einsatzgebiet einsetzbar sind.
2.3.
MaschineneinstellerInnen
2.199,41
ArbeitnehmerInnen, die als MaschineneinstellerInnen beschäftigt sind und keinen entsprechenden FacharbeiterInnenabschluss vorweisen können.
2.4.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen A
1.895,52
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit und nach weiteren internen/externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen. Zum Beispiel: Bereichs- Vorarbeiter; wiederkehrende Vertretung an anderen Arbeitsplätzen.
2.5.
Angelernte ArbeitnehmerInnen
1.852,97
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit selbständig erledigen. Zum Beispiel: Kartonaufrichter / Verdeckler; Übergabelift; wiederkehrende Vertretung an anderen Arbeitsplätzen.
2.6.
ArbeitnehmerInnen
1.810,43
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach kurzer Einführung erledigen. Zum Beispiel: Verpackungsmaschinen; Kartonbeschlichtung; Palettierung; Reinigung.
3.
LOGISTIK
3.1.
VorarbeiterInnen
2.124,54
ArbeitnehmerInnen, die dauernd mit der Unterweisung und Führung von MitarbeiterInnen betraut sind.
3.2.
ArbeitnehmerInnen
1.998,91
ArbeitnehmerInnen, mit besonderen Kenntnissen in der Logistik und die Tätigkeiten nach weiteren internen/ externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen.
4.
WERKSTÄTTE
4.1.
SpezialfacharbeiterInnen, Technik
3.162,76
FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 4.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind.
4.2.
FacharbeiterInnen, Technik
2.875,94
FacharbeiterInnen, die eine technische, relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Fachgebiet Instandhaltungen durchführen. Zum Beispiel: Schicht Elektriker; Schicht-Schlosser.
4.3.
ProfessionistInnen A, Technik
2.658,58
ArbeiternehmerInnen, die eine technische Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind.
4.4.
ProfessionistInnen B, Technik
2.506,81
ArbeiternehmerInnen, die eine technische Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können.
Stundenlohn = Monatslohn/167


IV. Lehrlingseinkommen
pro Monat
Euro
Im 1. Lehrjahr 900,00
Im 2. Lehrjahr 1.150,00
Im 3. Lehrjahr 1.520,00
Im 4. Lehrjahr 1.630,00


V. Dienstalterszulage
Den mehr als zwei Jahren ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist bei der Berechnung aller Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
DAZ pro Monat
Euro
Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 39,68
nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 46,89
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 54,11
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 57,72
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 66,73
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 75,75
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 81,16


VI. Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung
Die euromäßige Überzahlung ist bei der Lohnerhöhung in ihrem absoluten Ausmaß aufrecht zu erhalten.


VII. Teuerungsprämie
Alle Arbeiter/innen und Lehrlinge, die vor dem 1.11.2023 ihr Dienst-/Ausbildungsverhältnis begonnen haben und aktiv im Unternehmen beschäftigt sind (also z.B. keine Karenzierten) erhalten mit dem Dezemberlohn, eine Teuerungsprämie in der Höhe von € 300,00 brutto. Bei Teilzeitbeschäftigten ist diese Teuerungsprämie entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.



Wien, am 20. Dezember 2023
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
Firma KELLY GesmbH
Firma SNACK & BACK CP GmbH
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold BINDER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER