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Aenderung Historie

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und ­Kleiderfärbereien
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft PRO-GE



  • + 10,5 %
    Erhöhung der
    kollektivvertraglichen Mindestlöhne
  • + 10,0 %
    Erhöhung der
    IST-Löhne
  • + 10,5 %
    Erhöhung der
    Lehrlingseinkommen
  • + 9,98 %
    Erhöhung der
    Zulagen, Zuschläge und Prämien
  • Urlaubszuschuss auf der erhöhten Basis
  • Der neue
    KV-Mindestlohn
    beträgt
    € 1.773,25
    .
  • Arbeitsgruppe zur Reform der Lohngruppen
  • Verlängerung der KV-Regelung gemäß § 12a ARG Feiertagsarbeit bis 30.06.2023
Geltungsbeginn: 1.7.2023
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg;
b)
sachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c)
persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.


III. Lohnerhöhung
1)  Stundenlöhne:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (Ist-Löhne) werden mit Wirkung ab
1. Juli 2023
um 10,0 % erhöht. Der so erhöhte Ist-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2023 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der erhöhte Ist-Lohn auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
2)  Prämienlöhne:
Werden neben dem tatsächlichen Stundenlohn Prämien welcher Art immer gewährt, ist der tatsächliche Stundenlohn, sofern er nicht dem neuen tariflichen Stundenlohn entspricht, auf den ab
1. Juli 2023
geltenden Tariflohn aufzustocken. Prämien sind in ihrer Höhe so abzuändern, dass der bisherige tatsächlich bezahlte und um 10,0 % erhöhte Stundenverdienst erreicht wird.
Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige und um 10,0 % erhöhte Gesamtverdienst des Dienstnehmers einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien, ausgenommen die in Absatz 3) genannten, heranzuziehen.
Die tatsächlichen Stundenverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien dürfen jedoch keinesfalls im Zeitpunkt der Aufstockung im Durchschnitt der Prämiengruppe unter den neuen tariflichen Stundenlohn der entsprechenden Lohngruppe plus 10 % zu liegen kommen.
Für die Durchschnittsberechnung sind die Durchschnittsverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien, die in den letzten dreizehn Lohnwochen bzw. in den letzten drei Abrechnungsperioden mit der Sozialversicherung vor Inkrafttreten dieses Tariflohnes verdient wurden, heranzuziehen.
3)  Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen bleiben ihrer Höhe nach unverändert.


IV. Erhöhung der Akkorde
Bei Akkorden, gleichgültig ob es sich um Geld- oder Zeitakkorde handelt, werden die innerbetrieblichen Akkordgrundlagen (Minutenfaktoren bzw. Akkordsätze) zum
1. Juli 2023
so angehoben, dass die Effektivverdienste um 10,0 % erhöht werden.
Durch das Inkrafttreten dieses Lohntarifes sind bestehende Akkorde nur in jenen Fällen neu zu erstellen, in denen der um 10,0 % erhöhte Effektivverdienst den neuen Akkordrichtsatz (Tariflohn + 20 %) gemäß § 6 (1) des RKV vom 1. April 1996 nicht erreicht wird.


V. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2023 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VI. Lohntarife


A Wäschereien
Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
EUR
Lohngruppe I 10,96
Waschmeister(in) (welche vom Betrieb als solche bezeichnet werden)
Lohngruppe II 10,59
Frackhemd bügeln, Kragenrunden
Lohngruppe III 10,54
Maschinwaschen, Handwaschen, Zentrifugieren
Lohngruppe IV 10,39
Hauswäsche bügeln, Ausfertigen, Nähen
Mitfahren, Expedieren
Lohngruppe V 10,25
Gladironbügeln, Pressen, Sortieren von reiner und unreiner Wäsche, Merken (Maschine und Hand),
Maschinbügeln (Legen, Einlegen, Ausschlagen)
Lohngruppe VI 10,74
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit
Heizer(in) und Professionisten
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
Nähen während der 6-wöchigen Anlernzeit 10,32
Ladner(in) erste selbständige Kraft 10,39
Ladner(in) zweite Kraft 10,25
Portier(in) 10,25


B Chemischputzereien und Kleiderfärbereien
Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
EUR
Lohngruppe I 10,96
Erste(r) gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren, Erste(r) gelernte(r) Färber(in)
Lohngruppe II 10,74
Erste(r) Chemischbügler(in), Erste(r) Expedient(in)
Lohngruppe III 10,66
Zweite(r) Chemischwäscher(in) und Detacheur(in), Zweite(r) Chemischbügler(in), Zweite(r) gelernte(r) Färber(in), Plissieren, Maschinbügeln, Abrichten
Lohngruppe IV 10,54
Zweite(r) Nasswäscher(in), Detachieren nach dem 1. Jahr, Maschinbügeln, Gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren im 1. Jahr nach der Auslehre, Zweite(r) Expedient(in), Dämpfen
Lohngruppe V 10,34
Detachieren im ersten Jahr der Anlernzeit, Chemischbügeln, Nähen, Schneider/in, Vorhangspannen, Hilfsarbeiten, Mitfahren
Lohngruppe VI 10,74
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit
Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum tariflichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
Ladner(in) erste selbständige Kraft 10,54
Ladner(in) zweite Kraft, 10,34
Portier(in) 10,34


C Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten
Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
EUR
Lohngruppe I 10,96
Erste(r) Teppichwäscher(in), Teppichstopfen
Lohngruppe II 10,59
Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen und Fleckputzen, Stammpersonal
Lohngruppe III 10,34
Hilfsarbeiten
Lohngruppe IV 10,74
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit
Heizer(in) und Professionisten
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.


VII. Lehrlingseinkommen
Die Höhe des Lehrlingseinkommens beträgt
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 817,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 943,00
im 3. Lehrjahr monatlich EUR 1.103,00
im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.289,00
VIII. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996



Geändert wird
Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien

In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.
Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2024.



Wien, am 28. Juni 2023
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva-Maria Strasser
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer: Der Sekretär:
Peter Schleinbach Gerald Cuny-Kreuzer