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Glasindustrie / Zusatz / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Ist-Abschluss und Gehaltsordnung

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Glasindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Istgehälter
1.  Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Juni 2021 um 1,75 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Maigehalt 2021.
2.  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich der vor dem 1. Juni 2021 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3.  Angestellte, die nach dem 31. Mai 2021 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
4.  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1.  Die ab 1. Juni 2021 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2.  Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2021 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art II oder III effektiv erhöht.


V. Rahmenrechtliche Änderungen
1.  § 18 Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung wird wie folgt abgeändert:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1. Juni 2021 im
1. Lehrjahr € 778,68 € 1.007,14
2. Lehrjahr € 1.047,84 € 1.373,33
3. Lehrjahr € 1.217,59 € 1.480,94
4. Lehrjahr*) € 1.582,85 € 1.676,40
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.


VI. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung
1. Juni 2021
in Kraft.


Gehaltsordnung 2021
gemäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der
Glasindustrie
gültig ab 1. Juni 2021

Erhöhung der Ist-Gehälter 1,75%

Erhöhung der Mindestgehälter 1,75%
in €

Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppen
I II III IV
1. u 2. 1.902,63 1.992,63 2.404,47 3.028,61
n.  2. 1.902,63 2.087,16 2.530,95 3.188,57
n.  4. 1.933,76 2.181,69 2.657,43 3.348,53
n.  6. 2.276,22 2.783,91 3.508,49
n.  8. 2.370,75 2.910,39 3.668,45
n. 10. 2.465,28 3.036,87 3.828,41
BS € 31,13 94,53 126,48 159,96
Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppen
IVa V Va VI
1. u 2. 3.331,02 4.032,88 4.436,96 5.987,09
n.  2. 3.506,94 4.252,03 4.677,87 6.462,46
n.  4. 3.682,86 4.471,18 4.918,78 6.937,83
n.  6. 3.858,78 4.690,33 5.159,69 7.413,20
n.  8. 4.034,70 4.909,48 5.400,60 7.888,57
n. 10. 4.210,62 5.128,63 5.641,51
BS € 175,92 219,15 240,91 475,37
Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppen
M I M II
o.F.
M II
m.F.
M III
1. u 2. 2.581,53 3.107,95 3.298,49 3.458,69
n.  2. 2.581,53 3.107,95 3.298,49 3.654,52
n.  4. 2.673,64 3.238,44 3.436,01 3.850,35
n.  6. 2.765,75 3.368,93 3.573,53 4.046,18
n.  8. 2.857,86 3.499,42 3.711,05 4.242,01
n. 10. 2.949,97 3.629,91 3.848,57 4.437,84
BS € 92,11 130,49 137,52 195,83

Kollektivvertrag

mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über Aufwandsentschädigung etc.
vom 7. November 1983 abgeändert wird.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des
Fachverbandes der Glasindustrie Österreichs;

für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten-Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.


Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages
a)  Die
Reiseaufwandsentschädigung
gemäß § 4 Abs. 3 wird wie folgt abgeändert:
Angestellte der Verwendungsgruppe Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld)
mindestens
I bis VI, M I bis MIII 56,75 31,40 88,15
b)  Die
Messegelder
gemäß § 5 Abs. 1 werden wie folgt neu festgelegt:
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte € 26,84.


Artikel III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2021 in Kraft.



Wien, am 26. Mai 2021
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
DI Johannes Eggerth MMag. Alexander Krissmanek
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH CHEMIE/KUNSTSTOFF/GLAS
Der Vorsitzende: Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Günther Gallistl DI Stephanie Veigl, BA