Für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Erwerbsgärtnereien und Baumschulen im Lande Salzburg gültig ab 1. Jänner 2024 vorbehaltlich der rechtmäßigen Unterzeichnung.
Anlage I lautet:
Lohntafel |
Stundenlohn brutto |
€ |
Lohngruppe 1: |
Obergärtner, Meister im Gartenbau |
14,58 |
Lohngruppe 2: |
Facharbeiter im Gartenbau |
nach dem 3. Facharbeiterjahr |
11,87 |
vom 1. bis 3. Facharbeiterjahr |
11,08 |
Lohngruppe 3: |
Gartenarbeiter; ungelernte Blumenverkäufer und -binder |
10,51 |
Lohngruppe 4: |
Lehrlingsentschädigung |
Monatslohn brutto |
im 1. Lehrjahr |
812,25 |
im 2. Lehrjahr |
920,55 |
im 3. Lehrjahr |
1.083,00 |
Bei Arbeiten nach § 19 Abs. 1 ist ein Zuschlag von 50 Prozent zum Stundenlohn zu zahlen.
Wird ein Monatslohn vereinbart, so beträgt der Stundenteiler zur Errechnung des Stundenlohnes für die regelmäßige Wochenarbeitszeit 173.
Bestehende Überzahlungen der kollektivvertraglichen Löhne bzw. der Lehrlingseinkommen bleiben in ihrer euro/centmäßigen Höhe gegenüber den erhöhten kollektivvertraglichen Löhnen bzw. der Lehrlingseinkommen aufrecht.
Praktikanten, die im Rahmen ihres Lehrplanes bzw. der Studienordnung eine vorgesehene praktische Tätigkeit absolvieren, erhalten eine monatliche Praktikantenentschädigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr. Die übrigen Bestimmungen des Kollektivvertrages finden auf sie keine Anwendung.