Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte |
LGL 1 |
Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten |
2.169,82 |
Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen |
LGL 2 |
Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten |
2.363,64 |
LGL 2a |
ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als Anlern-Arbeiter/in |
2.600,46 |
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen |
LGL 3 |
Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind
-
1)
Facharbeiter/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie
-
2)
Arbeiter/innen, die komplexe Tätigkeiten eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige Facharbeiterinnenausbildung/Facharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden und eine Lenkerberechtigung der Kategorie „F“ (landwirtschaftliche Zugmaschinen) besitzen
|
2.845,50 |
LGL 3a |
ab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/innen bei der MA 49 |
2.996,09 |
LGL 3b |
ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 |
3.222,16 |
LGL 3c |
ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 |
3.410,41 |
LGL 3d |
ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 |
3.598,80 |
LGL 3e |
ab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 |
3.787,21 |
Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion |
LGL 4 |
Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion |
3.481,44 |
LGL 4a |
ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in |
3.668,40 |
LGL 4b |
ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in |
3.815,80 |
Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 1 |
24,69 |