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Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. / Beilage

Änderung Allgemeiner Teil

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


§ 16 Pflegefreistellung

Folgender Abs 2a wird eingefügt
Ist der Mitarbeiter nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres; dies jedoch nur soweit der Anspruch aus Abs 2 lit a) noch nicht in Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erschöpft ist.


§ 17 Urlaub

Folgender Abs 2b) wird eingefügt:
2 b) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes werden Zeiten gemäß § 3 Abs 2 Z 1 Urlaubsgesetz (in einem anderen Arbeitsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBI. Nr. 105/61 , im Inland zugebrachte, Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat) bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren angerechnet.


§ 22 Erhaltungszulage

Folgender § 22c wird eingefügt:
§ 22c Erhaltungszulage
Bei einer dauerhaften, mehr als 13-wöchigen zusammenhängenden Erbringung von Arbeitsleistungen an einem Tätigkeitsort im Ausland im Auftrag des Arbeitgebers, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt, erhalten Mitarbeiter eine Erhaltungszulage zum Ausgleich für die doppelte Haushaltsführung in Höhe des Taggeldes gern. § 22a je gearbeitetem Tag. Kurzfristige Unterbrechungen zum Zweck der persönlichen Berichterstattung im Auftrag des Arbeitgebers im Inland sowie Dienstverhinderungen gemäß § 8 AngG am Tätigkeitsort im Ausland schaden dem Zusammenhang der Leistungserbringung nicht. Urlaub und Dienstverhinderungen gemäß § 8 AngG, während derer sich der Mitarbeiter nicht am Tätigkeitsort im Ausland befindet, hemmen den Lauf der Frist für den Zusammenhang der Leistungserbringung; es gebührt daher keine Erhaltungszulage für diese Zeiträume.


§ 27 Jubiläumszuwendung
Abs 2 lautet neu:
2)  Bei Mitarbeitern, deren Resturlaub 25 Arbeitstage zum 30.9. des jeweiligen Jahres in dem das Jubiläum ansteht übersteigt, kommt
  • nach einer Dauer von 15 Jahren für 10 Tage
  • nach einer Dauer von 25 Jahren für 15 Tage
  • nach einer Dauer von 35 Jahren für 20 Tage
ein Jubiläumsgeld für die entsprechenden Tage zur Auszahlung.
Abs 3 lautet neu:
3)  Bei Mitarbeitern, deren Resturlaub 25 Arbeitstage zum 30.9. des jeweiligen Jahres in dem das Jubiläum ansteht nicht übersteigt, werden
  • nach einer Dauer von 15 Jahren einmalig 10 Urlaubstage
  • nach einer Dauer von 25 Jahren einmalig 15 Urlaubstage
  • nach einer Dauer von 35 Jahren einmalig 20 Urlaubstage
gewährt, oder wahlweise ein Jubiläumsgeld für die entsprechenden Tage zur Auszahlung gebracht.

Die Änderungen treten mit 1.1.2024 in Kraft.


Wien, am 27.12.2023
Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H
Trabrennstraße 2c, 1020 Wien
DI Wolfgang Gleissner DI Hans-Peter Weiss
Geschäftsführer Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Teinfaltstraße 7, 1010 Wien
Mag. Dr. Eckehard Quin Thomas Rasch
Vorsitzender Bundesvertretung Finanz
Vorsitzender des Betriebsrates