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Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
a)  räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)  persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)  fachlich:
auf alle Betriebe der Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.


b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
Stundenlohn ab 1. Mai 2022
in €
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker 17,26
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter,
Bohrmeister
16,64
Facharbeiter 15,10
Angelernte Arbeitnehmer 14,06
Hilfsarbeiter 12,76
Lehrlingseinkommen
Lehrlinge im 1. Jahr 40% des FA 6,04
Lehrlinge im 2. Jahr 60% des FA 9,06
Lehrlinge im 3. Jahr 80% des FA 12,08
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Artikel III Praktikanten
a) 
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) 
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV Rahmenrechtliche Änderungen


Im § 9 Ziffer 1.b. beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2022 € 12,25 pro Stunde.


Artikel V Empfehlung
Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.


Artikel VI Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.



Wien, am 23. März 2022
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin
Greiner

Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan
Huemer

Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
Abg.z.NR
Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang Aktuelle Werte § 8 Dienstreisevergütungen
ab 1. Mai 2022
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) € 11,66
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) € 17,54
I. Taggeld Ziffer 5. € 26,40
I. Taggeld Ziffer 6. € 26,40
II. Übernachtungsgeld € 14,07

Lenkstunde gem. § 9 Z 1b € 12,25