Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer / Beilage / Lohn/Gehalt
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits
Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)
fachlich:
auf alle Betriebe der Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.
a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
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Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in € |
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker
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16,26 |
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter, Bohrmeister
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15,67 |
Facharbeiter
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14,22 |
Angelernte Arbeitnehmer
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13,24 |
Hilfsarbeiter
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12,02 |
Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Jahr 40% des FA
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5,69 |
Lehrlinge im 2. Jahr 60% des FA
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8,53 |
Lehrlinge im 3. Jahr 80% des FA
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11,38 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b)
Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV Rahmenrechtliche Änderungen
Im § 4 Ziffer 5 entfällt der letzte Satz.
Im § 17 Kündigungsfristen werden folgende Sätze nach dem ersten Einleitungssatz ergänzt:
Die diesem Kollektivvertrag unterworfenen Betriebe werden als in Saisonbranchen tätig qualifiziert.
Die seit 1.5.2019 geltenden Kündigungsfristen bleiben im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen über den 1.1.2021 hinaus in Geltung.
Artikel V Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2020. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2021.
Wien, am 18. März 2020
Für die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
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Ing. Irene Wedl-Kogler
Bundesinnungsmeisterin |
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau – Holz
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Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender |
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer |
Anhang Aktuelle Werte § 8 Dienstreisevergütungen
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ab 1. Mai 2020 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a)
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€ 10,96 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b)
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€ 17,54 |
I. Taggeld Ziffer 5.
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€ 26,40 |
I. Taggeld Ziffer 6.
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€ 26,40 |
II. Übernachtungsgeld
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€ 13,50 |
Lenkstunde gem. § 9 Z 1b
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€ 11,54 |