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Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.


b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker 16,60
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter,
Bohrmeister
16,00
Facharbeiter 14,52
Angelernte Arbeitnehmer 13,52
Hilfsarbeiter 12,27
Lehrlingseinkommen
Lehrlinge im 1. Jahr 40% des FA 5,81
Lehrlinge im 2. Jahr 60% des FA 8,71
Lehrlinge im 3. Jahr 80% des FA 11,62
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel IV Rahmenrechtliche Änderungen


§ 3 Ziffer 6 lautet neu wie folgt:
6.
Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.


In § 8 Abschnitt I Ziffer 4 lauten die lit. a) neu wie folgt:
a)
bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 11,36 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 11,66 pro Arbeitstag.
Im § 8 Ziffer 7 lautet der erste Satz wie folgt:
Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des in Ziffer 5 und 5a genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.


Im § 9 Ziffer 1.b. beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2021 € 11,78 pro Stunde.


§ 9A Karenzzeiten lautet neu:
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).


In § 17 werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.