Kollektivvertrag
für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits
Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)
fachlich:
auf alle Betriebe der Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.
a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
|
Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in € |
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker |
20,41 |
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter, Bohrmeister |
19,68 |
Facharbeiter |
17,86 |
Angelernte Arbeitnehmer |
16,63 |
Hilfsarbeiter |
15,09 |
Lehrlingseinkommen
Lehrlinge im 1. Jahr 40% des FA
|
7,14 |
Lehrlinge im 2. Jahr 60% des FA
|
10,72 |
Lehrlinge im 3. Jahr 80% des FA
|
14,29 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b)
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV Rahmenrechtliche Änderungen
§ 3 Z 3 lautet neu wie folgt:
Die wöchentliche Arbeitszeit gem. Abs. 1 und 2 wird im Allgemeinen auf nicht weniger als 4 Werktage verteilt, ausgenommen im Mehrschichtbetrieb.
In § 8 Abschnitt I Ziffer 4 lautet die lit. a ) neu wie folgt:
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.
§ 8 Abschnitt II Ziffer 1 lautet neu:
II. Übernachtungsgeld
1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2024 von € 16,47 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
Im
§ 9
Ziffer 1.b. beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,49 pro Stunde.
Im § 11 Ziffer 2 wird eine neue lit. l) eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.
Artikel V Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.
Wien, am 11. März 2024
Für die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
|
Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister |
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau – Holz
|
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender |
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer |
Anhang Aktuelle Werte § 8 Dienstreisevergütungen
|
ab 1. Mai 2024 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a)
|
€ 14,10 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b)
|
€ 19,30 |
I. Taggeld Ziffer 5
|
€ 26,40*) |
I. Taggeld Ziffer 6
|
€ 26,40*) |
II. Übernachtungsgeld
|
€ 16,47 |
Lenkstunde gem. § 9 Z 1b
|
€ 14,49 |
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.