Bruckner-Orchester Linz / Orchesterangehörige / Beilage
KOLLEKTIVVERTRAG PENSIONS-ZUSCHUSSORDNUNG
abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, 4010 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, betreffend die Pensions-Zuschußordnung für die Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO), in der Fassung der ersten Novelle zur PZO vom 12. November 1979 und der zweiten Novelle zur PZO vom 18. Mai 1981, wird wie folgt geändert:
Nach § 12 wird folgender neuer § 13 angefügt:
"§ 13 Bestimmungen über eine Einmalzahlung in den Jahren 1996 und 1997
(1)Der im § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Person gebührt im Spieljahr 1995/96 eine Einmalzahlung in nachfolgend festgelegter Höhe, wenn sie am 1. April 1996 Anspruch auf Leistung des Pensionszuschusses nach diesem Kollektivvertrag hat:
a)
der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Person in Höhe von S 2.160,--,
b)
der im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Person in Höhe von S 1.296,-- und
c)
der im § 1 Abs. 2 lit. a genannten Person in Höhe von S 778,--.
(2)Der im § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Person gebührt im Spieljahr 1996/97 eine Einmalzahlung in nachfolgend festgelegter Höhe, wenn sie am 1. Februar 1997 Anspruch auf Leistung des Pensionszuschusses nach diesem Kollektivvertrag hat:
a)
der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Person in Höhe von S 2.880,--,
b)
der im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Person in Höhe von S 1.728,-- und
c)
der im § 1 Abs. 2 lit. a genannten Person in Höhe von S 1.037,--.
(3)Liegt dem Anspruch auf Pensionszuschuß nicht die Höchstbemessungsgrundlage (§ 7 Abs. 1) zugrunde, so gebührt die Einmalzahlung abweichend von den Abs. 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des Betrages nach Abs. 1und 2, der dem Verhältnis des jeweiligen Anspruchs auf Pensionszuschuß zum höchsten erreichbaren Anspruch auf Pensionszuschuß entspricht.
(4)Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Pensionszuschuß für den Monat Juni 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Pensionszuschuß für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(5)Die in Abs. 1 und 2 genannten Geldleistungen haben keinerlei Auswirkung auf den laufenden Pensionszuschuß."
Artikel II
Artikel I tritt mit Rückwirkung auf den Beginn des 1. April 1996 in Kraft.
Linz, am 24. Juni 1996 Wien, am 20.8.96 |
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