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Bruckner-Orchester Linz / Orchesterangehörige / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG (Rahmenänderung)


abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, 4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Musiker, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits,
über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz (20. Novelle zum OrchKollV).
Der Kollektivvertrag vom 17. Juli 1972, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz, in der Fassung der 1. Novelle zum OrchKollV vom 18. März 1974, der 2. Novelle zum OrchKollV vom 22. März/6. April 1976, der 3. Novelle zum OrchKollV vom 16. Oktober/3. November 1978, der 4. Novelle zum OrchKollV vom 20. November/7. Dezember 1978, der 5. Novelle zum OrchKollV vom 3./18. Dezember 1979, der 6. Novelle zum OrchKollV vom 21. Dezember 1981/27. Jänner 1982, der 7. Novelle zum OrchKollV vom 27. Februar/23. März 1984, der 8. Novelle zum OrchKollV vom 6./30. Oktober 1986, der 9. Novelle zum OrchKollV vom 29. Februar/17. März 1988, der 10. Novelle zum OrchKollV vom 13./23. Februar 1989, der 11. Novelle zum OrchKollV vom 10. Oktober/13. November 1989, der 12. Novelle zum OrchKollV vom 11. Juni/11. Juli 1990, der 13. Novelle zum OrchKollV vom 18. Dezember/15. Jänner 1991, der 14. Novelle zum OrchKollV vom 4. Februar/9. März 1992, der 15. Novelle zum OrchKollV vom 16. November/10. Dezember 1992, der 16. Novelle zum OrchKollV vom 30. Jänner/14. Februar 1995, der 17. Novelle zum OrchKollV vom 24. Juni/20. August 1996, der 18. Novelle zum OrchKollV vom 17. November/12. Dezember 1997 und der 19. Novelle zum OrchKollV vom 17./24. August 1998 - im folgenden kurz "OrchKollV" genannt - wird wie folgt geändert:


Änderung § 4 (4) Wirkung auf die Dienstverträge
1.  § 4 Abs. 4 lautet:
"(4) Die zwischen den Kollektivvertragspartnern vereinbarte "Dienstordnung des Bruckner-Orchesters Linz" bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Insoweit dieser Kollektivvertrag und die Dienstordnung keine Bestimmungen enthalten, kommt in Ansehung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung."


Änderung § 5 (2) Dienstverhältnis
2.  § 5 Abs. 2 lautet:
"(2) Das Orchester setzt sich zusammen:
  • a) aus Dienstnehmern während des ersten Dienstjahres (Abs. 3 lit. a);
  • b) aus Dienstnehmern mit Ein- oder Mehrjahresverträgen (Abs. 4 );
  • c) aus definitiven Dienstnehmern (Abs. 5);
  • d) aus Dienstnehmern mit spieljahrübergreifenden Dienstverträgen (Abs. 3 lit. c); sowie
  • e) aus Dienstnehmern mit Dienstverträgen auf unbestimmte Zeit (Abs. 4a)."


Änderung § 5 (4) Dienstverhältnis
3.  § 5 Abs. 4 lautet:
"(4) Dienstnehmer mit Ein- oder Mehrjahresverträgen (Abs. 2, lit. b) sind Musiker, mit denen der Dienstgeber ein auf ein oder mehrere Spieljahre des Orchesters befristetes Orchesterdienstverhältnis (Ein- oder Mehrjahresverträge) abgeschlossen hat. Die Ein- oder Mehrjahresverträge im Sinn des ersten Satzes enden mit dem Ablauf der Zeit, für die der Ein- oder Mehrjahresvertrag jeweils eingegangen worden ist."


Änderung § 5 (5) Dienstverhältnis
5.  § 5 Abs. 5 1. Satz lautet:
"Definitive Dienstnehmer (Abs. 2 lit. c) sind Musiker mit einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, die das 55. Lebensjahr vollendet haben."


Änderung § 5 (6) Dienstverhältnis
6.  § 5 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10 entfallen.

Der ehemalige Abs. 7 wird zum neuen Abs. 6 und lautet:
"(6) Möchte ein Dienstnehmer auch nach dem vollendeten siebten Dienstjahr kein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingehen, so kann der Dienstgeber mit dem betreffenden Dienstnehmer auch nach dem Ende des siebten Dienstjahres dieses Dienstnehmers jeweils auf ein weiteres Dienstjahr befristete Dienstverhältnisse eingehen."


Änderung § 6 (C) Stellenausschreibung und Aufnahme
7.  § 6 Punkt C Abs. 1 lit. a
wird folgender Satzteil angehängt:
"nimmt weder der Künstlerische Leiter noch dessen Stellvertreter am Probespiel teil, so wird die Funktion des Vorsitzenden von der in lit. c genannten Person wahrgenommen;"
Redaktionelle Anmerkungen Die in Z. 7, 10 und 11 vorgenommenen Änderungen der Probespielordnung (§ 6) gelten nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davies Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 20. Novelle zum OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft, danach gelten die Bestimmungen, die vor diesen Änderungen in Kraft standen.


Änderung § 6 (D Abs. 5) Stellenausschreibung und Aufnahme
8.  § 6 Punkt D Abs. 5 2. Satz lautet:
"Die Empfehlung für die Verlängerung des Vertrages von Dienstnehmern, gefasst vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses nach neuerlicher Beurteilung in schriftlicher Abstimmung, bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden."


Änderung § 6 (D Abs. 6) Stellenausschreibung und Aufnahme
9.  § 6 Punkt D Abs. 6 lautet:
"(6) Der Dienstgeber darf einen Vertrag mit Dienstnehmern vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses nicht verlängern, wenn die Jury die Nichtverlängerung dieses Dienstvertrages aus künstlerischen Gründen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen hat."


Änderung § 6 (G) Stellenausschreibung und Aufnahme
10.  § 6 Punkt G lautet:


"G) - Wertung
(1)  Die Jury entscheidet in allen Durchgängen - mit Ausnahme des Enddurchganges - in Form einer Punktewertung:
Ein Juror kann sowohl für die instrumentale Qualität als auch für die Interpretation je bis zehn Punkte pro Durchgang vergeben. Die durch einen Juror zu vergebende höchste Punkteanzahl je Aufnahmewerber beträgt pro Durchgang sohin zwanzig Punkte. Bei extrem vom Schnitt abweichenden Bewerbungen haben der Vorsitzende und/oder das teilnehmende Betriebsratsmitglied (vgl. Punkt C Abs. 1 lit. f) das Recht, vom abweichend wertenden Juror eine mündliche Begründung für die Wertung zu verlangen.
Die Gesamtpunktewertung für den jeweiligen Durchgang ergibt sich aus der Summe der für jeden Aufnahmewerber abgegebenen Punkte dividiert durch die um zwei verminderte Anzahl der stimmenden Juroren, wobei die von den Juroren für einen Aufnahmewerber abgegebene höchste und niedrigste Wertung bzw. - bei Vorliegen mehrerer gleicher höchster bzw. niedrigster Wertungen - jeweils eine der höchsten und/oder niedrigsten Wertungen nicht in die Gesamtpunktewertung einfließen.
Ein Aufnahmewerber muss zur Qualifikation für den nachfolgenden Durchgang in der Gesamtpunktewertung jedes Durchganges mindestens elf Punkte erreichen. Aufnahmewerber, die diese Punkteanzahl in der Wertung des jeweiligen Durchganges nicht erreichen, scheiden aus dem Probespiel aus.
(2)  Der Schriftführer hat jeweils die gemäß Abs. 1 erforderliche Punktewertung vorzunehmen.
(3)  Nach Beendigung aller mit Punktewertung durchzuführenden Durchgänge (vgl. Abs. 1) hat der Schriftführer eine Reihung der Aufnahmewerber, die an dem bis dahin letzten Durchgang teilgenommen haben, nach der Anzahl der in allen bisherigen Durchgängen insgesamt erreichten Punkte vorzunehmen.
(4)  Jene Aufnahmewerber, die in dem bis dahin letzten Durchgang wiederum mindestend elf neue Punkte erreicht haben, nehmen an dem Enddurchgang teil.
(5)  Für den Enddurchgang hat ausschließlich der Künstlerische Leiter aus dem Programm der Einladung zum Probespiel die vorzutragenden Stücke festzulegen.
(6)  Der Künstlerische Leiter hat bei diesem Enddurchgang anwesend zu sein und hat nach Beendigung dieses Durchgangs ausschließlich er zu entscheiden, welcher bzw. dass keiner der an diesem Enddurchgang teilnehmenden Aufnahmewerber die offene zu besetzende Stelle im Orchester erhält."
Redaktionelle Anmerkungen Die in Z. 7, 10 und 11 vorgenommenen Änderungen der Probespielordnung (§ 6) gelten nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davies Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 20. Novelle zum OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft, danach gelten die Bestimmungen, die vor diesen Änderungen in Kraft standen.


Änderung § 6 (H) Stellenausschreibung und Aufnahme
11.  § 6 Punkt H lautet:

"H - Aufnahme
Die Aufnahme von Musikern als Dienstnehmer (vgl. § 5 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1) in das Orchester erfolgt durch Entscheidung durch den Künstlerischen Leiter nach einem Probespiel, welches vor der Jury und im Enddurchgang (vgl. Pkt. G Abs. 4 ff) mit Erfolg abgelegt worden ist."
Redaktionelle Anmerkungen Die in Z. 7, 10 und 11 vorgenommenen Änderungen der Probespielordnung (§ 6) gelten nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davies Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 20. Novelle zum OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft, danach gelten die Bestimmungen, die vor diesen Änderungen in Kraft standen.


Änderung § 8 (2) Anrechnung von Vordienstzeiten
12.  In § 8 Abs. 2 2. Absatz
wird das Wort "Musikhochschule" durch "Universität" ersetzt.


Änderung § 8 (5) Anrechnung von Vordienstzeiten
13.  § 8 Abs. 5 lautet:
"(5) Um die Anrechnung von Vordienstzeiten erreichen zu können, muss innerhalb von drei Jahren seit Dienstantritt bzw. innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Studiums gemäß Abs. 2 2. Absatz angesucht werden. Dem Gesuch sind die Unterlagen, aus denen der Anspruch auf Anrechnung hervorgeht, beizulegen. Wenn das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Antritt des Dienstes gestellt wird, so erfolgt die Anrechnung rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses. Innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt bzw. innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Studiums gemäß Abs. 2 2. Absatz eingebrachte Anträge werden bei positiver Erledigung mit dem auf die Antragstellung folgendem Monatsersten wirksam."


Änderung § 11 (1) Dienstleistungen
14.  § 11 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Dienstnehmer sind zu folgenden Dienstleistungen verpflichtet:
a) Zur Mitwirkung bei im Inland oder im Ausland stattfindenden Konzerten und konzertanten Aufführungen (einschließlich der Proben) der Stadt Linz;
b) zur Mitwirkung an den im Inland oder im Ausland stattfindenden Produktionen (Proben und Vorstellungen) des Landestheaters Linz;
c) zur Mitwirkung bei im Inland oder im Ausland stattfindenden sonstigen Veranstaltungen des Dienstgebers oder anderer Veranstalter, denen gegenüber sich der Dienstgeber zur Beistellung des Orchesters verpflichtet hat;
d) zur Mitwirkung an Diensten, die ausschließlich der Aufzeichnung auf Bild und/oder Schallträger erbracht werden (Aufnahmedienste).
Die unter Abs. 1, lit. a) bis d) umschriebenen Aufführungen, Konzerte usw. sowie sonstigen Veranstaltungen werden im folgenden "Produktionen" genannt."


Änderung § 12 Künstlerische Leistungsverpflichtungen
15.  In § 12 Pkt. A Abs. 6 letzter Satz, in § 12 Punkt B lit. a

vorletzter Satz sowie in § 12 Punkt C lit. b zweiter Satz
wird jeweils das Wort "Betriebsratsobmann" durch das Wort "Betriebsratsvorsitzende" bzw. "Betriebsratsvorsitzenden" ersetzt.


Änderung § 13 Festhaltung und Verwertung dienstlich erbrachter Leistungen
16.  In § 13 Abs. 1
wird der Betrag von "S 650,--" durch den Betrag von "S 715,--" ersetzt.

I § 13 Abs. 1, 3 und 4
werden vor den jeweiligen Schillingbeträgen jeweils nachfolgende Euro-Beträge eingefügt und die Schillingbeträge in Klammer gesetzt:
in Abs. 1 vor dem Betrag S 715,--: "EUR 51,96",
in Abs. 3 vor dem Betrag S 1.000,--: "EUR 72,67",
in Abs. 4 lit. a) vor dem Betrag S 1.300,--: "EUR 94,47",
in Abs. 4 lit. b) vor dem Betrag S 1.950,--: "EUR 141,71" und
in Abs. 4 lit. c) vor dem Betrag S 2.600,--: "EUR 188,95".


Änderung § 13a Gemeinsamer Vertreter
17.  In § 13a wird in Abs. 1 und 2
jeweils das Wort "Obmann" durch "Vorsitzende" und in Abs. 2 das Wort "Obmannes" durch das Wort "Vorsitzenden" ersetzt.


Änderung § 24 Urlaub
21.  In § 24 Abs. 1
wird der Begriff "§ 5 Abs. 2 lit. b und c" durch den Begriff "§ 5 Abs. 2 lit. b, c und e" ersetzt.


Geltungsbeginn
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages treten rückwirkend mit 1. September 2001 in Kraft.
Die in Z. 7, 10 und 11 vorgenommenen Änderungen der Probespielordnung (§ 6) gelten nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davies Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 20. Novelle zum OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft, danach gelten die Bestimmungen, die vor diesen Änderungen in Kraft standen.
§ 41 tritt mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
§ 42 sowie Z. 37 (ZO, Abs. 21) treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 treten die in diesem Kollektivvertrag geregelten Schillingbeträge außer Kraft.
Linz, am 23. Juli 2001
Für das Land Oberösterreich

Landeshauptmann-Stellvertreter

Franz Hiesl
Wien, am 21.8.01
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

Dr. Herbert Stegmüller

Stv. Zentralsekretär

Mag. Thomas Dürrer

Sekretär der Sektion Musik

Prof. Franz becke

Vorsitzender

Peter Paul Skrepek

Präsident der Sektion Musik