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Bruckner-Orchester Linz / Orchesterangehörige / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG (23. Novelle)


abgeschlossen zwischen dem Theatererhalterverband der österreichischen Bundesländer und Städte 4020 Linz, Promenade 39, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Sektion Musiker, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11 andererseits über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz (23. Novelle zum OrchKollV)
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Österreichischer Gewerkschaftsbund

Der Kollektivvertrag vom 17. Juli 1972, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz, in der Fassung der 1. Novelle zum OrchKollV vom 18. März 1974, der 2. Novelle zum OrchKollV vom 22. März/6. April 1976, der 3. Novelle zum OrchKollV vom 16. Oktober/3. November 1978, der 4. Novelle zum OrchKollV vom 20. November/7. Dezember 1978, der 5. Novelle zum OrchKollV vom 3./18. Dezember 1979, der 6. Novelle zum OrchKollV vom 21. Dezember 1981/27. Jänner 1982, der 7. Novelle zum OrchKollV vom 27. Februar/23. März 1984, der 8. Novelle zum OrchKollV vom 6./30. Oktober 1986, der 9. Novelle zum OrchKollV vom 29. Februar/17. März 1988, der 10. Novelle zum OrchKollV vom 13./23. Februar 1989, der 11. Novelle zum OrchKollV vom 10. Oktober/13. November 1989, der 12. Novelle zum OrchKollV vom 11. Juni/11. Juli 1990, der 13. Novelle zum OrchKollV vom 18. Dezember/15. Jänner 1991, der 14. Novelle zum OrchKollV vom 4. Februar/9. März 1992, der 15. Novelle zum OrchKollV vom 16. November/10. Dezember 1992, der 16. Novelle zum OrchKollV vom 30. Jänner/14. Februar 1995, der 17. Novelle zum OrchKollV vom 01. Juni/20. August 1996, der 18. Novelle zum OrchKollV vom 17. November/12. Dezember 1997, der 19. Novelle zum OrchKollV vom 17./24. August 1998, der 20. Novelle zum OrchKollV vom 23. Juli/21. August 2001, der 21. Novelle zum OrchKollV vom 9. August/3. September 2004 und der 22. Novelle zum OrchKollV vom 11. Juli 2005 – im folgenden kurz "OrchKollV" genannt – wird wie folgt geändert:


1. Entfall § 11 Dienstleistungen Abs. 3
§ 11 Abs. 3 entfällt.


2. Änderung § 12 Künstlerische Leistungsverpflichtungen
In § 12 wird folgender neuer Punkt D) angefügt:
“D) Workshops und sonstige Proben vor Publikum
Eine der Proben vor Generalprobe und Konzert kann in einem Probenteil und in einem Worshopteil vor Publikum abgehalten werden, wobei im Workshop das Werk erläutert und dann im Ganzen oder in Auszügen gespielt wird.
Dirigiert nicht der Chefdirigent, so ist vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Workshops und sonstige Konzertproben vor Publikum sind keine Aufführungen. Eine gesonderte Abgeltung für solche Workshops und Proben gebührt den Dienstnehmern nicht.”


3. Änderung § 13 Festhaltung und Verwertung dienstlich erbrachter Leistungen
Der bisherige § 13 Abs. 4 wird zum neuen § 13 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 bis 4 lauten:
“(1)  Die Dienstnehmer, welche an den in § 11 Abs. 1 genannten Produktionen und Aufnahmediensten – gleichgültig von wem immer veranstaltet und wo auch immer stattfindend – mitwirken, sind dem Dienstgeber gegenüber verpflichtet, dem Dienstgeber ihre Einwilligung (§ 66, § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz) zur bzw. für
a)
aktuellen Berichterstattung in Audio und Video (auch über Konzertreisen),
b)
zeitlich und örtlich uneingeschränkte sowie von der Anzahl unbegrenzt Audio-Mitschnitte und Audio-Übertragungen im Hörfunk oder anderen Übertragungswegen (wie z.B. Internet, Live-Streaming, Mobilfunk),
c)
zeitlich und örtlich uneingeschränkt sowie von der Anzahl unbegrenzt Video-Mitsschnitte und Video-Übertragungen einer ganzen Produktion im Fernsehen oder anderen audiovisuellen Übertragungswegen (wie z.B. Internet, Live-Streaming, Mobilfunk),
d)
zeitlich und örtlich uneingeschränkte sowie von der Anzahl unbegrenzte Wiedergabe von Teilen von Aufzeichnungen von Produktionen via Audio, via Video oder auch via Bild-Ton-Kommunikation zum Zweck der Werbung und des Sponsorings für den Dienstgeber (für die verschiedenen Bereiche und auch verbundene Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolger), für das Land Oberösterreich und die Stadt Linz (jeweils auch deren touristische Institutionen), wobei für eine Überschreitung in zeitlicher Hinsicht von 20 Minuten sowie bei Aufzeichnung von Proben das vorherige Einvernehmen mit dem gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung der Verwertungsrechte (gemäß § 13a) herzustellen ist,
e)
Video-Projektionen im Rahmen von Produktionen (z.B. in Foyers, auf VidiWalls, Fassaden, Public Viewing) ohne kommerzielle Nutzung durch Dritte,
f)
Aufzeichnungen von Produktionen auf Ton- und/oder Bildtonträgern (auch für interaktive Medien oder interaktive Installationen) sowohl in Form von Mitschnitten als auch Aufnahmeproduktionen,

zu geben.
(2)  Die Festhaltung und Verwertung dieser Leistungen gemäß Abs. 1 lit. a), b), d) und e) sowie gemäß lit. c) einmalig pro Spieljahr und gemäß lit. f) von bis zu fünf Produktionen pro Spieljahr ist mit den monatlichen Bezügen (gemäß § 7 i.V.m., § 30 i.V.m., § 44 i.V.m. Bezugsordnung) abgegolten.
(3)  Soferne seitens eines Veranstalters bzw. Rundfunkunternehmens in Zusammenhang mit Verpflichtungen nach lit. b) oder lit. c) zusätzliche Abgeltungen für diese Rechte an den Dienstgeber geleistet werden, sind diese Abgeltungen an den gemeinsamen Vertreter im Sinn des § 66 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (vgl. § 13a) in den Betriebsratfonds des Bruckner-Orchesters Linz vom Dienstgeber einzuzahlen.
(4)  Bei Eigenverwertung im Internet oder anderen Breitbandmedien, gleichgültig ob auf Plattformen des Dienstgebers oder über Verteilungsplattformen Dritter (z.B. iTunes) von Audio- und/oder Video-Aufnahmen hat der Dienstgeber 70 % allfälliger positiver Deckungsbeiträge an den gemeinsamen Vertreter im Sinn des § 66 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (vgl. § 13a) in den Betriebsratfonds des Bruckner-Orchesters Linz einzuzahlen.”


4. Änderung § 15 Dienstlimit
§ 15 lautet:
Ҥ 15
Dienstlimit und Durchrechnung der Arbeitszeit
(1)  Ein Dienst ist – nach Maßgabe der im § 16 festgelegten Ausnahmen –
  • a)
    jedes Konzert (jede konzertante Aufführung);
  • b)
    jede Theatervorstellung im Sinn des § 11 Abs. 1 erster Satz lit. b und c, unbeschadet der Geltung der Bestimmung des Abs. 1 lit. d;
  • c)
    jede Probe;
  • d)
    jede Mitwirkung an einer sonstigen Veranstaltung im Sinn des § 11 Abs. 1 erster Satz lit. c;
  • e)
    jede Mitwirkung an einem Aufnahmedienst im Sinn des § 11 Abs. 1 erster Satz lit. d; sowie
  • f)
    jede andere Dienstleistung, welche in diesem Kollektivvertrag als Dienst bezeichnet wird.
(2)  Die den Monatsbezügen gemäß § 30 zugrunde liegende normale dienstliche Tätigkeit der Dienstnehmer (Dienstlimit) wird nach Diensten geregelt und beträgt im Kalendermonat für:
Angehörige der Dienstlimitgruppe 1 29 Dienste,
Angehörige der Dienstlimitgruppe 2 30 Dienste,
Angehörige der Dienstlimitgruppe 3 31 Dienste,
Angehörige der Dienstlimitgruppe 4 32 Dienste.

Das Dienstlimit der Konzertmeister, Solocellisten und Solobratschen unterliegt der freien Vereinbarung.
Die Dienstlimitgruppen sind im Stellenplan festgelegt.
Die Stimmführer-Stellvertreter sind nicht verpflichtet, mehr als 16 erste Dienste pro Monat zu leisten.
Das wegen einer Teilzeitbeschäftigung herabgesetzte Dienstlimit ist unter Berücksichtigung allfälliger diesbezüglicher sonstiger gesetzlicher Vorschriften (MschG bzw. VKG) als Nachtrag zum bestehenden Dienstvertrag gemeinsam mit dem Dienstnehmer festzulegen.
(3)  Die Arbeitszeit der Orchester-Musiker wird innerhalb von jeweils sechsmonatigen Zeiträumen gemäß den Regelungen der nachfolgenden Absätze durchgerechnet.
(4)  Als Durchrechnungszeiträume werden festgelegt:
1. September, Oktober, November, Dezember, Jänner und Februar eines Kalenderjahres,
2. März, April, Mai, Juni, Juli und August eines Kalenderjahres.
(5)  Die Durchrechnung und Abrechnung aller Dienste erfolgt für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum (vgl. Abs. 3 Z. 1 und 2) im Nachhinein. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes nicht geforderte Dienste können in den folgenden Durchrechnungszeiträumen nicht nachgefordert werden.
(6)  Die Dienstnehmer sind verpflichtet, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, auch über die vereinbarte Anzahl der Dienste hinaus bis zu vier Überdienste im Monat ohne gesonderte Vergütung sowie bis zu drei weitere Überdienste im Monat mit gesonderter Vergütung, jedoch insgesamt nicht mehr als 34 Überdienste pro Spieljahr zu leisten.
Die gesondert zu vergütenden Überdienste werden nach § 20 Z. 1 i.V.m. ZO, Abs. 17 abgegolten.
Teilzeitbeschäftigte Bedienstete dürfen über die vereinbarte Anzahl der Dienste hinaus zur Dienstleistung nur dann herangezogen werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und ein entsprechender vollbeschäftigter Bedienstete nicht zur Verfügung steht.
(7)  Falls ein Dienstnehmer infolge Gebührenurlaubs, eines vom Sozialversicherungsträger genehmigten Kuraufenthalts, infolge Unfalls oder Krankheit oder einem sonstigen Grund, aus dem ein Anspruch auf Dienstfreistellung besteht, einen Teil des Kalendermonats keine Dienste erbringt, tritt eine Verminderung seines Dienstlimits ein. Das Dienstlimit vermindert sich in diesem Fall um den Teil, der auf die Tage der Abwesenheit des Dienstnehmers entfällt.
(8)  Überschreiten solche Abwesenheiten vom Dienst, die zu einer Verminderung des Dienstlimits gemäß Abs. 6 führen, das Ausmaß von 14 Tagen in einem Kalendermonat, darf der Dienstnehmer abweichend von Abs. 5 nur zu zwei Überdiensten ohne und weiteren zwei Überdiensten mit gesonderter Vergütung in diesem Kalendermonat herangezogen werden. Das Ausmaß der maximal pro Spieljahr zulässigen Gesamtzahl von 34 Überdiensten (vgl. Abs. 5) vermindert sich pro solchem Kalendermonat im Spieljahr um drei Überdienste.
Bei infolge Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 herabgesetztem Dienstlimit erfolgt diese Verminderung bei mehr als 14-tägigen Abwesenheiten ananlog gekürzt.”


5. Änderung § 16 Dienstdauer, Abs. 1 lit. b)
In § 16 Abs. 1 lit. b) wird folgender Halbsatz angefügt:
“dies gilt auch für Proben mit Workshopteil;”


6. Änderung § 16 Dienstdauer, Abs. 1 lit. d)
In § 16 Abs. 1 wird nach lit. c) die folgende neue lit. d) angefügt:
“d)
für bis zu 6 Hauptproben (letzte Probe vor der Generalprobe) pro Spieljahr, die vom Chefdirigenten geleitet werden, je bis zu drei Stunden.”


7. Änderung § 20 Mehrarbeit
§ 20 Z. 1 lautet:
“1.
Überdienste nach § 15 Abs. 5 bis 7; § 15 Abs. 5 dritter Satz wird dadurch nicht berührt;”


8. Änderung § 23 Diensteinteilung, Abs. 2 lit. a)
§ 23 Abs. 2 lit. a) zweiter Satz lautet:
“Die Monatsvorschau (grobe Monatsübersicht über Proben und Vorstellungen/Konzerte ohne genaue Zeitangaben) wird jeweils bis zum Ablauf des 10. eines Kalendermonats für die jeweils darauffolgenden drei Kalendermonate verlautbart, wobei dies Vorschau nur für den darauffolgenden ersten Kalendermonat detailliert ist.”


9. Änderung § 23, Abs. 4
Dem § 23 wird folgender neuer Abs. 4 angefügt:
“(4)  Die Hauptproben gemäß § 16 Abs. 1 lit. d) werden 6 Monate im Vorhinein bekanntgegeben. Sollte anstelle einer solchen bekanntgegebenen längeren Hauptprobe eine Probe mit normallanger Dauer stattfinden, ist dies bis spätestens um 13:00 Uhr des vorangehenden Tages durch Anschlag auf der Anschlagtafel des Orchesters bekanntzugeben.”


10. Änderung § 34 Bekleidung
In § 34 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefüft:
“Darüber hinaus ist der Dienstnehmer auch verpflichtet, auf Verlangen mit schwarzem Hemd, das vom Dienstgeber beigestellt wird, zu erscheinen.”


11. Neuer § 44 Erhöhung der Anfangsbezüge und Dienstalterszulagen
Nach § 43 wird folgender neuer § 44 angefügt:
Ҥ 44
Erhöhung der Anfangsbezüge und Dienstalterszulagen

Die in der Bezugsordnung für die genannten Dienstjahre festgesetzten Anfangsbezüge und Dienstalterszulagen erhöhen sich mit Wirkung ab 1.9.2008 um Euro 150,-- und mit Wirkung ab 1.9.2009 um weitere Euro 150,--.”


12. Änderung Z. 14 der Zulagenordnung
Z. 14 der Zulagenordnung wird durch folgenden Klammerausdruck ergänzt:
“(nicht bei Workshops und sonstigen Konzertproben vor Publikum)”


13.
Die Bestimmungen der Z. 1., 2., 3., 5., 6., 9., 10., 11. und 12. dieses Kollektivvertrages treten rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft.


14.
Die Bestimmungen Z. 4., 7. und 8. dieses Kollektivvertrages treten mit 1. September 2009 in Kraft.


15.
Die in Z. 2., 5., 6. und 9. vorgenommenen Änderungen gelten nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davis Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchester Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 23. Novelle zu OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Linz, am ... Wien, am ...
Für den Theatererhalterverband der österreichischen Bundesländer und Städte Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Vorsitzender
Landeshauptmann
Dr. Josef Pühringer
(Vorsitzender)
1. Stellvertreter des Vorsitzenden
Bürgermeister
Dr. Heinz Schaden
(Zentralsekretär)
Für die Sektion Musik:
(Präsident)
(Sektionssekretär)