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Dienstlimit und Durchrechnung der Arbeitszeit
(1)
Ein Dienst ist – nach Maßgabe der im § 16 festgelegten Ausnahmen –
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a)
jedes Konzert (jede konzertante Aufführung);
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b)
jede Theatervorstellung im Sinn des § 11 Abs. 1 erster Satz lit. b und c, unbeschadet der Geltung der Bestimmung des Abs. 1 lit. d;
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c)
jede Probe;
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d)
jede Mitwirkung an einer sonstigen Veranstaltung im Sinn des § 11 Abs. 1 erster Satz lit. c;
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e)
jede Mitwirkung an einem Aufnahmedienst im Sinn des § 11 Abs. 1 erster Satz lit. d; sowie
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f)
jede andere Dienstleistung, welche in diesem Kollektivvertrag als Dienst bezeichnet wird.
(2)
Die den Monatsbezügen gemäß § 30 zugrunde liegende normale dienstliche Tätigkeit der Dienstnehmer (Dienstlimit) wird nach Diensten geregelt und beträgt im Kalendermonat für:
Angehörige der Dienstlimitgruppe 1 |
29 Dienste, |
Angehörige der Dienstlimitgruppe 2 |
30 Dienste, |
Angehörige der Dienstlimitgruppe 3 |
31 Dienste, |
Angehörige der Dienstlimitgruppe 4 |
32 Dienste. |
Das Dienstlimit der Konzertmeister, Solocellisten und Solobratschen unterliegt der freien Vereinbarung.
Die Dienstlimitgruppen sind im Stellenplan festgelegt.
Die Stimmführer-Stellvertreter sind nicht verpflichtet, mehr als 16 erste Dienste pro Monat zu leisten.
Das wegen einer Teilzeitbeschäftigung herabgesetzte Dienstlimit ist unter Berücksichtigung allfälliger diesbezüglicher sonstiger gesetzlicher Vorschriften (MschG bzw. VKG) als Nachtrag zum bestehenden Dienstvertrag gemeinsam mit dem Dienstnehmer festzulegen.
(3)
Die Arbeitszeit der Orchester-Musiker wird innerhalb von jeweils sechsmonatigen Zeiträumen gemäß den Regelungen der nachfolgenden Absätze durchgerechnet.
(4)
Als Durchrechnungszeiträume werden festgelegt:
1. September, Oktober, November, Dezember, Jänner und Februar eines Kalenderjahres,
2. März, April, Mai, Juni, Juli und August eines Kalenderjahres.
(5)
Die Durchrechnung und Abrechnung aller Dienste erfolgt für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum (vgl. Abs. 3 Z. 1 und 2) im Nachhinein. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes nicht geforderte Dienste können in den folgenden Durchrechnungszeiträumen nicht nachgefordert werden.
(6)
Die Dienstnehmer sind verpflichtet, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, auch über die vereinbarte Anzahl der Dienste hinaus bis zu vier Überdienste im Monat ohne gesonderte Vergütung sowie bis zu drei weitere Überdienste im Monat mit gesonderter Vergütung, jedoch insgesamt nicht mehr als 34 Überdienste pro Spieljahr zu leisten.
Die gesondert zu vergütenden Überdienste werden nach § 20 Z. 1 i.V.m. ZO, Abs. 17 abgegolten.
Teilzeitbeschäftigte Bedienstete dürfen über die vereinbarte Anzahl der Dienste hinaus zur Dienstleistung nur dann herangezogen werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und ein entsprechender vollbeschäftigter Bedienstete nicht zur Verfügung steht.
(7)
Falls ein Dienstnehmer infolge Gebührenurlaubs, eines vom Sozialversicherungsträger genehmigten Kuraufenthalts, infolge Unfalls oder Krankheit oder einem sonstigen Grund, aus dem ein Anspruch auf Dienstfreistellung besteht, einen Teil des Kalendermonats keine Dienste erbringt, tritt eine Verminderung seines Dienstlimits ein. Das Dienstlimit vermindert sich in diesem Fall um den Teil, der auf die Tage der Abwesenheit des Dienstnehmers entfällt.
(8)
Überschreiten solche Abwesenheiten vom Dienst, die zu einer Verminderung des Dienstlimits gemäß Abs. 6 führen, das Ausmaß von 14 Tagen in einem Kalendermonat, darf der Dienstnehmer abweichend von Abs. 5 nur zu zwei Überdiensten ohne und weiteren zwei Überdiensten mit gesonderter Vergütung in diesem Kalendermonat herangezogen werden. Das Ausmaß der maximal pro Spieljahr zulässigen Gesamtzahl von 34 Überdiensten (vgl. Abs. 5) vermindert sich pro solchem Kalendermonat im Spieljahr um drei Überdienste.
Bei infolge Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 herabgesetztem Dienstlimit erfolgt diese Verminderung bei mehr als 14-tägigen Abwesenheiten ananlog gekürzt.”