Bruckner-Orchester Linz / Orchesterangehörige / Beilage
KOLLEKTIVVERTRAG (Rahmenänderung)
abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, 4010 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits,
über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz (19. Novelle zum OrchKollV).
Der Kollektivvertrag vom 17. Juli 1972, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz, in der Fassung der 1. Novelle zum OrchKollV vom 18. März 1974, der 2. Novelle zum OrchKollV vom 22. März/6. April 1976, der 3. Novelle zum OrchKollV vom 16. Oktober/3. November 1978, der 4. Novelle zum OrchKollV vom 20. November/7. Dezember 1978, der 5. Novelle zum OrchKollV vom 3./18. Dezember 1979, derh6. Novelle zum OrchKollV vom 21. Dezember 1981/27. Jänner 1982, der 7. Novelle zum OrchKollV vom 27. Februar/23. März 1984, der 8. Novelle zum OrchKollV vom 6./30. Oktober 1986, der 9. Novelle zum OrchKollV vom 29. Februar/17. März 1988, der 10. Novelle zum OrchKollV vom 13./23. Februar 1989, der 11. Novelle zum OrchKollV vom 10. Oktober/13. November 1989, der 12. Novelle zum OrchKollV vom 11. Juni/11. Juli 1990, der 13. Novelle zum OrchKollV vom 18. Dezember/15. Jänner 1991, der 14. Novelle zum OrchKollV vom 4. Februar/9. März 1992, der 15. Novelle zum OrchKollV vom 16. November/10. Dezember 1992, der 16. Novelle zum OrchKollV vom 30. Jänner/14. Februar 1995, der 17. Novelle zum OrchKollV vom 24. Juni/20. August 1996 und der 18. Novelle zum OrchKollV vom 17. November/12. Dezember 1997 - im folgenden kurz "OrchKollV" genannt - wird wie folgt geändert:
Änderung § 6 Stellenausschreibung und Aufnahme
1.
§ 6 Punkt D Abs. 3 lautet:
"(3) Die Jury ist in Ausnahmefällen bei Erstengagement ins Orchester zur Erlassung des Probespieles berechtigt, wenn die anwesenden Juroren dies einstimmig und bei sonstigen Neuaufnahmen (z.B. andere Verwendung im Orchester als bisher) zur Erlassung des Probespieles berechtigt, wenn die anwesenden Juroren dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließen."
2.
In § 6 Punkt H entfällt der zweite Satz.
Änderung § 16 Dienstdauer (Arbeitszeit)
9.
§ 16 Abs. 1 wird um folgende lit. c) ergänzt,
die bisherige lit. b) endet anstelle eines Punktes mit einem Strichpunkt:
"c) für Stimmgruppenproben je bis zu zweieinviertel Stunden."
Änderung § 16 Dienstdauer (Arbeitszeit)
10.
§ 16 Abs. 3 wird um folgende neue lit. c) ergänzt:
"c) Generalproben in Form einer theater- oder konzertgetreuen Wiedergabe sind für Theaterproduktionen, Konzerte, konzertante Aufführungen obligatorisch. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Abhaltung einer Generalprobe abgesehen werden, wenn mit dem Betriebsrat hierüber ein Einvernehmen erzielt wurde."
Änderung § 17 Arbeitszeit
11.
§ 17 Abs. 5 ist um folgenden Satz zu ergänzen:
"Für darüber hinausgehende weitere Nachmittagsproben hat der Dienstgeber vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen."
Änderung § 18 Ruhezeiten
12.
Der bisherige § 18 Abs. 2 wird durch folgenden neuen § 18 Abs. 2 ersetzt:
"(2) Weiters gebühren dem Dienstnehmer folgende Ruhezeiten:
-
a)
drei Stunden zwischen Vormittagsdienst und Nachmittagsdienst,
-
b)
vier Stunden zwischen Vormittagsdienst und Abenddienst,
-
c)
eine Stunde zwischen Nachmittagsdienst und Abenddienst und
-
d)
eine halbe Stunde zwischen zwei Abenddiensten."
Änderung § 18 Ruhezeiten
13.
§ 18 Abs. 3 wird um folgenden Satz ergänzt:
"Eine Verkürzung der Ruhezeiten nach Abs. 2 auf weniger als eine halbe Stunde ist unzulässig."
Änderung § 20 Mehrarbeit
14.
§ 20 Z. 1 wird um folgenden Halbsatz ergänzt:
"§ 15 Abs. 3 dritter Satz wird dadurch nicht berührt."
Änderung § 20 Mehrarbeit
15.
Der bisherige § 20 Z. 2 wird durch folgenden neuen § 20 Z. 2 ersetzt:
"2. Verlängerung der Normalprobenzeit (Überstunden nach § 17). Die Berechnung der Überdienste erfolgt für Vollbeschäftigte immer und für Teilbeschäftigte ab dem Erreichen des jeweiligen Dienstlimits für Vollbeschäftigung auf der Basis von Überstunden (Überstunde = Dienstlimit mal 3 = 90, 93, 96, 99 Stunden = Divisor durch das Monatsgehalt + 25% für Normalüberstunde, 50% für die Nachtstunde und 100% für die Ruhetagsstunde, aber nie mehr als 100%)."
Änderung § 23 Diensteinteilung
16.
In § 23 wird Abs. 3 ergänzt, sodaß er lautet:
"(3) Falls ein angesetzter Dienst für das ganze Orchester oder einzelne Dienstnehmer entfällt, und dies nicht spätestens um 13:00 Uhr des jeweiligen Tages bzw. für Vormittagsdienste am darauffolgenden Tag bis 13:00 Uhr des vorangegangenen Tages durch Anschlag auf der Anschlagtafel des Orchesters bekanntgegeben wird, gilt der abgesagte Dienst in allen Belangen geleistet."
Änderung § 24 Urlaub
17.
§ 24 Abs. 3 erster Satz lautet:
"Der Erholungsurlaub ist in der Regel in der Zeit zwischen 1. Juni und 31. August zu gewähren und mindestens einen Monat vor Urlaubsbeginn, hinsichtlich des Mindesturlaubsausmaßes von 36 Kalendertagen (Abs. 1 erster Halbsatz) spätestens jedoch bis 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres, hinsichtlich allfälliger weiterer Urlaubstage (Abs. 1 zweiter und dritter Halbsatz) spätestens jedoch bis 15. April eines jeden Kalenderjahres dem Dienstnehmer mitzuteilen."
Änderung § 25 Dienstverhinderung
18.
In § 25 Abs. 1
wird die Zahl "49%" durch "25%" ersetzt.
Änderung § 30 Bezüge
19.
Dem § 30 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Steht ein Dienstnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen (vgl. § 7 Abs. 2 zweiter Satz) festen Monatsbezuges (Abs. 2 lit. a bis e und g), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil."
Neuer § 34a Orchesterstärke
21.
Nach § 34 wird folgender neuer § 34a eingefügt:
"§ 34a Orchesterstärke
Unter Orchesterstärke wird in diesem Kollektivvertrag eine Anzahl von mindestens fünfzehn Orchestermusikern im Sinn des § 1 Abs. 1 und 3 verstanden.
Für ein Spielen unterhalb der Orchesterstärke gebührt eine entsprechende Zulage laut Zulagenordnung."
Änderung § 36 Ende des Dienstverhältnisses
22.
In § 36 Abs. 1 wird die bisherige lit. d) durch folgenden neue lit. d) ersetzt:
"d) wenn der Dienstnehmer das für die Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat, oder"
§ 38 Sterbekostenbeitrag neu
25.
Der bisherige § 38 wird ersatzlos gestrichen und folgender neuer § 38 eingefügt:
"§ 38 Sterbekostenbeitrag
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung.
Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache der dem Dienstnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden festen Bezüge im Sinne des § 30 Abs. 2 lit. a bis e und g zuzüglich je eines Zwölftels der 13. und 14. Monatsgage im Sinn des § 30 Abs. 3.
Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Dienstnehmer gesetzlich verpflichtet war. Falls solche Erben nicht vorhanden sind, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben."
Änderung Zulagenordnung
26.
Die Zulagenordnung wird durch folgenden Punkt 20 ergänzt:
"20. Spielen unter Orchesterstärke (§ 34a) |
a) ab neun bis vierzehn |
eine halbe Tagesgage je |
Orchestermusikern |
Vorstellung oder Konzert |
b) unter neun Orchester- |
nach freier Vereinbarung |
musikern |
Linz, am 24. August 1998 Für das Land Oberösterreich Landesrat Hiesl Wien, am 17. Aug. 1998 Österreichischer Gewerkschaftsbund Für die Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Franz Becke |
Ernst Körmer |
Zentralsekretär |
Vorsitzender |