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Bergwerke u. eisenerz. Ind. / Zusatz / Beilage

Kollektivvertrag


mit dem der Zusatzkollektivvertrag über Verwendungsgruppenschema, etc. vom 1. November 1984, abgeändert wird.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie Österreichs (ausgenommen Österreichische Salinen AG)
für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.


ARTIKEL II Änderung § 2 und § 3 ZKV (Verwendungsgruppen)
a)   In § 2 wird die Überschrift "Verwendungsgruppenschema" ersetzt durch "Beschäftigungsgruppenschema". Die Bestimmungen betreffend die Verwendungsgruppen I bis VI treten außer Kraft.
b)   § 3 Bezüge der Aufsichtsorgane lautet wie folgt:
"Für obigen Geltungsbereich lautet § 17 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie wie folgt: (gültig in dieser Fassung ab 1.11.2005)
Die Gehälter von Steiger, Meister, Obersteiger, Obermeister und Montageleitern, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßig in der Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, müssen den Mindestlohn des am höchsten eingestuften, ihnen unterstellten Arbeiters in einem bestimmten Ausmaß übersteigen, und zwar bei einem
  • o
    Beschäftigungsgruppe ST I und M I um 5 %
  • o
    Beschäftigungsgruppe ST II und M II um 10 %
  • o
    Beschäftigungsgruppe ST III und M III um 15%
  • o
    Beschäftigungsgruppe ST IV und M IV um 15 %.

Die Gehälter der Steiger, Meister, Obersteiger, Obermeister und Montageleiter müssen mindestens den Akkordrichtsatz der unterstellten Arbeiter erreichen.“


Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 01.11.2005 in Kraft.



Wien, am 23. September 2005
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie
Der Obmann:
Vorst.-Dir. Dipl.-Ing. Heimo Stix
Der Geschäftsführer:
Mag. Herbert Bardach
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Der Vorsitzende:
Wolfgang Katzian
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Proyer
Wirtschaftsbereich Bergwerke/Eisen/Gießerei
Der Vorsitzende:
Ing. Fritz Sulzbacher
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Michael Pieber

Übergangsrecht


zu § 15 des Rahmenkollektivvertrages in der Fassung vom 1. 11. 2005


§ 1 Einstufung in Beschäftigungsgruppen
Richtlinie
(1)  Angestellte, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. 11. 2005 begonnen haben, sind nach der Gesamtheit der verrichteten Tätigkeiten in die Beschäftigungsgruppen einzustufen. Als Richtlinie ist die Überleitungstabelle heranzuziehen, in der die bisherigen Verwendungsgruppen den neuen Beschäftigungsgruppen gegenübergestellt werden (zB Verwendungsgruppe IV = Beschäftigungsgruppe G).

Überleitungstabelle
Verwendungsgruppen −>
Beschäftigungs-
gruppen
Angestellte
Meister*
VG I BG A
VG I BG B
VG II BG C
VG II BG D
VG III BG E
VG III M I BG F
VG IV M II o BG G
VG IVa M II m BG H
VG V M III / M IV BG I
VG Va BG J
VG VI BG K
* siehe auch Sonderregelungen in einzelnen Fachverbänden

Protokollanmerkung:
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass einzelvertragliche Besserstellungen gegenüber dem Kollektivvertrag in der Fassung vom 1. 11. 2004 hinsichtlich der Einstufung in die Verwendungsgruppen unberührt bleiben und bei der Anwendung der Überleitungstabelle zugrunde zu legen sind.


“Geteilte” Verwendungsgruppen
(2)  Angestellte in den geteilten Verwendungsgruppen I, II und III sind nach der Gesamtheit der verrichteten Tätigkeiten und - wo vorgesehen - einer abgeschlossenen (Berufs-)Ausbildung in die Beschäftigungsgruppen einzustufen.

Einstufung und Mitwirkung des Betriebsrates
Diese Einstufung ist bis 30. 11. 2005 mit Wirkung vom 1. 11. 2005, in Betrieben mit Betriebsrat unter Mitwirkung des Betriebsrates, vorzunehmen.


Vermittlung der Kollektivvertragsparteien
(3)  Wird auf betrieblicher Ebene keine Einigung über die Einstufung einer oder mehrerer Gruppen von Angestellten erzielt, haben die Kollektivvertragsparteien auf Wunsch des Arbeitgebers bzw des Betriebsrates ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.
(4)  In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Vermittlung durch die Kollektivvertragsparteien durchzuführen, wenn eine der Kollektivvertragsparteien begründet vermutet, dass die Einstufungen einer oder mehrerer Gruppen von Angestellten falsch vorgenommen wird.


§ 2 Vorrückungsstufen
Einreihung am 1. 11. 2005

Vorrückung
(1)  Für Angestellte, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. 11. 2005 begonnen haben, gilt: Erfolgt die Einstufung in die neue Beschäftigungsgruppe gemäß der Überleitungstabelle (§ 1 Abs 1), richtet sich der Anspruch auf die fixierten Biennien des Übergangsrechtes (§ 2 Abs 2) sowie auf die Vorrückungen des EES-Dauerrechtes (§ 15 RKV) nach der Vorrückungstabelle. Ausgangspunkt für den Termin der fixierten Biennien bzw der Vorrückung ist der letzte Vorrückungsstichtag aus dem Biennalsystem vor dem 1. 11. 2005.

Vorrückungstabelle
Verwendungsgruppen-Jahre
(VG-Jahre)
am 31.10.2005
Übergangsrecht EES-Dauerrecht
Fixiertes Biennium Vorrückungswert nach
6/9/12 BG-J
Jahre nach dem letzten Vorrückungsstichtag vor dem 1.11.2005
1. u 2. VG-Jahr 2, 4, 6 9, 12
n. 2 VG-Jahren 2, 4, 6 8*
n. 4 VG-Jahren 2, 4, 6 0
n. 6 VG-Jahren 2, 4 0
n. 8 VG-Jahren 2 0
n. 10 VG-Jahren 0 0
*) Die IST-Wirksamkeit dieser Vorrückung beträgt das 1,25-fache dieses Wertes.

Abweichend von den Bestimmungen über das Verteilungsvolumen erfolgt für die in obiger Tabelle vorgesehenen Vorrückungen nach 8, 9 bzw 12 Jahren keine Dotierung des Verteilvolumens.

Einstufung während der Anwendung der Vorrückungstabelle
Vorrückungen, die am 1. 11. 2005 stattfinden, gelten als erste Vorrückung (fixiertes Biennium) des Übergangsrechts.
Die zeitliche Folge der Vorrückungen und deren Höhe ergeben sich ausschließlich aus obiger Vorrückungstabelle. Für die Einstufung in die Mindestgehaltstabelle gilt:
Angestellte, die zum 31. 10. 2005 im ersten und zweiten Verwendungsgruppenjahr eingestuft waren, werden mit Erhalt der ersten Vorrückung im EES Dauerrecht (vierte Vorrückung gem obiger Tabelle) in die Position nach dem neunten Beschäftigungsgruppenjahr eingestuft.
Angestellte, die zum 31. 10. 2005 in die Position nach dem zweiten Verwendungsgruppenjahr eingestuft waren, werden mit Erhalt der ersten Vorrückung im EES Dauerrecht (vierte Vorrückung gem obiger Tabelle) in die Position nach dem zwölften Beschäftigungsgruppenjahr eingestuft.
Angestellte, die zum 31. 10. 2005 in die Position nach dem vierten, sechsten oder achten Verwendungsgruppenjahr eingestuft waren, werden mit Erhalt des letzten fixierten Bienniums in die Position nach dem zwölften Beschäftigungsgruppenjahr eingestuft.
Angestellte, die zum 31. 10. 2005 in die Position nach dem zehnten Verwendungsgruppenjahr eingestuft waren, werden mit 1. 11. 2005 ohne neu hinzukommende Vorrückung in die Position nach dem zwölften Beschäftigungsgruppenjahr eingestuft.
Fixiertes Biennium
(2)  Das Mindest- und Ist-Gehalt des betreffenden Angestellten (Ausnahme: Angestellte gem § 2 Abs 2 ZKV) ist zu den in der Vorrückungstabelle vorgesehenen Zeitpunkten um das für das Übergangsrecht betraglich fixierte Biennium zu erhöhen:
Verwendungsgruppe fixierte Biennien in €
I 58,93
II 67,88
III 91,96
IV 120,24
IVa 132,17
V 173,09
Va 190,35
VI 355,82
M I / ST I 69,94
M II o F / ST II o F 131,43
M II m F / ST II m F 102,19
M III / ST III 151,13
M IV / ST IV 173,67


Individuelles Mindestgehalt
(3)  Das zum 31. 10. 2005 gebührende Mindestgehalt zuzüglich der Kollektivvertragserhöhung vom 1. 11. 2005 darf nicht unterschritten werden. Dieser Betrag erhöht sich nur zu den in der Vorrückungstabelle (§ 2 Abs 1) vorgesehenen Zeitpunkten um allfällige fixierte Biennien (§ 2 Abs 2).


Individuelle Mindestgrundgehaltstabelle 2005
gemäß § 2 Abs 3 Übergangsrecht Angestellte zum EES für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der
Bergwerke und eisen erzeugenden Industrie

gültig ab 1. November 2005

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Erhöhung der Istgehälter um 3,1 %

in €

Verw. Gr.-
Jahre
Verwendungsgruppen
I
II
III
IV
1. u. 2.
1.368,40 1.505,97 1.814,29 2.375,68
n. 2.
1.427,33 1.573,85 1.906,25 2.495,92
n. 4.
1.486,26 1.641,73 1.998,21 2.616,16
n. 6.
1.709,61 2.090,17 2.736,40
n. 8.
1.777,49 2.182,13 2.856,64
n. 10.
1.845,37 2.274,09 2.976,88
BS
58,93 67,88 91,96 120,24

Verw. Gr.-
Jahre
Verwendungsgruppen
IVa
V
Va
VI
1. u. 2.
2.613,56 3.363,55 3.699,75 4.728,83
n. 2.
2.745,73 3.536,64 3.890,10 5.084,65
n. 4.
2.877,90 3.709,73 4.080,45 5.440,47
n. 6.
3.010,07 3.882,82 4.270,80 5.796,29
n. 8.
3.142,24 4.055,91 4.461,15 6.152,11
n. 10.
3.274,41 4.229,00 4.651,50
BS
132,17 173,09 190,35 355,82

Verw. Gr.-
Jahre
Verwendungsgruppen
M I
ST I
M II o.
ST II o.
M II m.
ST II m.
M III
ST III
M IV
ST IV
1. u. 2.
2.134,77 2.456,44 2.602,32 2.841,97 3.188,66
n. 2.
2.134,77 2.456,44 2.602,32 2.993,10 3.362,33
n. 4.
2.204,71 2.587,87 2.704,51 3.144,23 3.536,00
n. 6.
2.274,65 2.719,30 2.806,70 3.295,36 3.709,67
n. 8.
2.344,59 2.850,73 2.908,89 3.446,49 3.883,34
n. 10.
2.414,53 2.982,16 3.011,08 3.597,62 4.057,01
BS
69,94 131,43 102,19 151,13 173,67


Gebührendes Mindestgehalt
Vor Absolvierung der ersten Vorrückung nach dem EES Dauerrecht hat der Angestellte An-spruch auf das, sich aus der Anwendung der obigen Tabelle ergebende Mindestgehalt. Nach Absolvierung der ersten Vorrückung nach dem EES Dauerrecht richtet sich der Mindestge-haltsanspruch unbeschadet des effektiven Monatsgehaltes nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestgehaltsordnung. Für Angestellte im Sinn des Abs. 1, vorletzter und letz-ter Absatz, gilt das jeweilige Mindestgehalt nach der aktuellen Gehaltsordnung ab jenem Zeitpunkt, in dem dieses den entsprechenden Wert des individuellen Mindestgehaltes über-steigt. Wird ein Angestellter nach dem 01.11.2005 jedoch vor der ersten Vorrückung nach dem EES Dauerrecht in eine höhere Beschäftigungsgruppe befördert, gilt Abs. 7.
Angestellte der Verwendungsgruppe VI
(4)  Abweichend von Abs. 1 erhalten Angestellte der VG VI, die am 31. 10. 2005 in der Verwendungsgruppe VI „nach 6 VG-Jahren“ waren und in die Beschäftigungsgruppe K ein-gestuft werden, ein fixiertes Biennium zwei Jahre nach dem letzten Vorrückungsstichtag vor dem 1. 11. 2005 und werden mit Erhalt dessen in die Position nach 9 BGJ eingestuft.
Angestellte der Verwendungsgruppe VI, die am 31. 10. 2005 in die Stufe „nach 8 VG-Jahren“ eingestuft sind, erhalten kein fixiertes Biennium und keine Vorrückungen und wer-den mit 01. 11. 2005 in die Position nach neun BGJ eingestuft.

Protokollanmerkung:
Die Regelung des Absatzes 4 ist so zu verstehen, dass gegenüber der Anzahl der Vorrückungen in der Mindestgehaltsordnung vor dem 1.11.2005 durch die Einführung des neuen Systems keine Ände-rung erfolgt. Damit ist die Vorrückungstabelle in Absatz 1 in der Beschäftigungsgruppe K so anzu-wenden, dass die jeweils letzte Vorrückung in jeder Vorrückungsstufe entfällt.


Ausnahmen von fixierten Biennien
(5)  Für fixierte Biennien kann von den Ausnahmebestimmungen gemäß § 15 Abs. 27 RKV Gebrauch gemacht werden, wenn dies der bisherigen betrieblichen Übung im betreffenden Unternehmen entspricht (z.B. Ausnahmen für bestimmte Verwendungsgruppen, Ausnahmen für Angestellte mit einer über einen bestimmten Wert hinausgehenden Überzahlung etc.).
(6)  Durch Betriebsvereinbarung kann analog den Bestimmungen des § 15 Abs. 28 RKV (EES-Dauerrecht) in wirtschaftlich begründeten Fällen ein Aufschub (jedoch keine Ausnahme) von fixierten Biennien festgelegt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entspre-chende Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien abgeschlossen werden.
Durch das Aufschieben von fixierten Biennien darf das individuelle Mindestgehalt gemäß § 2 Abs. 3 nicht unterschritten werden.


Erstmalige Umstufung nach dem 31.10.2005
(7)  Für die erstmalige Umstufung nach dem 31. 10. 2005 werden Angestellte, die zum Zeitpunkt der Umstufung Anspruch auf zwei oder drei fixierte Biennien haben, in die Grundstufe der höheren Beschäftigungsgruppe eingereiht. Die erste Vorrückung in der hö-heren Beschäftigungsgruppe erfolgt in Höhe des bisherigen fixierten Bienniums. Gleichzei-tig mit Erhalt dieses fixierten Bienniums ist der Angestellte in die Position nach 2 Beschäf-tigungsgruppenjahren einzureihen. Mit erfolgter Einreihung ergibt sich der Mindestgehalts-anspruch aus der zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestgehaltsordnung. Die Gehaltssiche-rung gem. § 15 Abs. 32 im Dauerrecht gilt nicht.
Angestellte, die noch Anspruch auf ein fixiertes Biennium haben, erhalten, sofern sie gem. § 15 Abs. 33 höher als in die Grundstufe eingestuft werden, als erste Vorrückung in der höheren Beschäftigungsgruppe ein fixiertes Biennium der bisherigen Verwendungsgruppe. Gleichzeitig mit Erhalt dieses fixierten Bienniums ist der Angestellte in die Position nach vier Beschäftigungsgruppenjahren einzureihen. Mit erfolgter Einreihung ergibt sich der Mindestgehaltsanspruch aus der zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestgehaltsordnung. Die Gehaltssicherung gem. § 15 Abs. 32 im Dauerrecht gilt nicht.
Mit erfolgter erstmaliger Umstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe ist dem Ange-stellten mitzuteilen, in welche Vorrückungsstufe dieser mit der nächsten Vorrückung vor-aussichtlich vorrücken wird.
Eine Umstufung gem. § 15 Abs 34 ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für Ersteinstufungen im EES (§ 1) am 01. 11. 2005 in höhere Beschäfti-gungsgruppen als in der Überleitungstabelle vorgesehen.
Sonderregelung für Umstufungen von Beschäftigungsgruppe E nach F: Für solche Umstufun-gen von Angestellten, die am 31. 10. 2005 bereits beschäftigt waren und nach dem 01. 11. 2005 von Beschäftigungsgruppe E in Beschäftigungsgruppe F umgestuft werden, gilt Fol-gendes: eine solche Umstufung darf ohne Rücksicht auf die erfüllten Tätigkeitsmerkmale frühestens nach Erhalt des letzten fixierten Bienniums in der Beschäftigungsgruppe E vor-genommen werden. Mit der Umstufung ist der Angestellte in die gegenüber dem zuletzt erreichten individuellen Mindestgehalt nächsthöheren Vorrückungsstufe (Mindestgehaltspo-sition) in F einzustufen.
Erfolgt die Umstufung in die höhere Beschäftigungsgruppe nicht zum Zeitpunkt einer Vor-rückung, ist der Vorrückungsstichtag aus dem Biennalsystem vor dem 1.11.2005 der Aus-gangspunkt für den Termin der ersten Vorrückung.


Angestellte der Verwendungsgruppe I in Beschäftigungsgruppe A oder B
In die Beschäftigungsgruppen A oder B eingestufte Angestellte aus der Verwendungsgruppe I, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1.11.2005 begonnen haben, sind spätes-tens am 1.11.2006 in die Grundstufe der Beschäftigungsgruppe C umzustufen. Sie unterlie-gen sodann ausschließlich den Bestimmungen des § 15 RKV (dem EES-Dauerrecht). Aus-gangspunkt für den Termin der ersten Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag aus dem Biennalsystem vor dem 1.11.2005.


§ 3 Übergangsbestimmungen des Kollektivvertrages 1997
(1)  Für Angestellte, deren Gehaltsansprüche den Übergangsbestimmungen in Artikel V des Kollektivvertrages vom 28. 10. 1996 über die Neuregelung des Gehaltssystems 1997 (Kollektivvertrag 1997) unterliegen, gelten diese Übergangsbestimmungen weiter. Für die in Artikel V Abs 1 des Kollektivvertrages 1997 angeführten Begriffe “Gehaltsordnung neu” und “Biennalsprung neu” kommen die Gehaltsordnung und der Biennalsprung gemäß der Tabelle in § 2 Abs 3 (Individuelles Mindestgehalt) zur Anwendung.
(2)  Mittels Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die offenen Ansprüche von Angestellten aus Artikel V des Kollektivvertrages 1997 durch eine vorgezogene Erhöhung des Ist-Grundgehaltes abgegolten werden. Pro Jahr, um welches offene Ansprüche vorgezogen werden, sind die sich gemäß § 3 Abs 1 ergebenden Werte um 7 % abzuzinsen. Die Abzinsung ist durch Aliquotierung monatsgenau vorzunehmen.


§ 4 Lehrlinge
Bei Angestellten, die am 30. 10. 2005 als Lehrlinge beschäftigt sind, gelten im anschließenden Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des EES-Dauerrechts.


§ 5 Anpassung betrieblicher Regelungen
(1)  Betriebliche Regelungen bleiben - soweit innerbetrieblich nichts anderes bestimmt wird - vom In-Kraft-Treten des Einheitlichen Entlohnungssystems unberührt. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, derartige Regelungen bei Bedarf an die Bestimmungen des Einheitlichen Entlohnungssystems anzupassen.
(2)  Betriebliche Regelungen im Sinne dieser Bestimmungen sind Betriebsvereinbarungen; ferner sonstige betriebliche Regelungen oder Übungen, bei denen eine einheitliche Vorgehensweise gegenüber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf eine formale Grundlage eingehalten wird. Über derartige betriebliche Regelungen können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
(3)  Die in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmungen betreffend Anrechnung auf Vorrückungen gelten für Anrechnungsvereinbarungen ab 1. 11. 2005 und lassen vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Anrechnungen unberührt.


§ 6 Dienstzettel
Mittels eines Dienstzettels sind alle Angestellten, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. 11. 2005 begonnen haben, bis spätestens 30. 11. 2005 darüber zu informieren, welche Eckdaten sich aus diesem Kollektivvertrag für sie ergeben.
Hinweis:
Siehe Muster des Dienstzettels


§ 7 Vermittlung durch die Kollektivvertragsparteien
(1)  Bei grundsätzlichen Fragen der Auslegung dieses Kollektivvertrages soll vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes eine Vermittlung durch fachkundige Vertreter der Kollektivvertragsparteien erfolgen. Die Vermittler sind zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen im Rahmen der Vermittlung bekannt wird.
(2)  Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Vermittler bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die zur Vermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Gründe für die jeweiligen Entscheidungen zu nennen, über die die Vermittler zu befinden haben. .br re


Übergangs-Dienstzettel für Angestellte
ArbeitgeberIn (Name, Anschrift): ...............................................
ArbeitnehmerIn (Name, Anschrift): .............................................
Beginn des Arbeitsverhältnisses: ...............................................
Bisherige Einstufung

Verwendungsgruppe ................................
nach Verwendungsgruppenjahren .........................
bisheriger Vorrückungsstichtag ..............................
Einstufung am 1. 11. 2005

Beschäftigungsgruppe ...............
Vorrückungsstichtag .......................
Monatliches Mindestgehalt*

(laut Mindestgehaltstabelle gemäß § 15 Abs 20 RKV) ...................... € ....................
Individuelles Mindestgehalt*

(laut Tabelle gemäß § 2 Abs 3 EES-Übergangsrecht) .......................€ .....................
Ist-Gehalt
................................................................................................ € ......................
Übergangsrecht*

voraussichtlich “fixiertes Biennium” am ................ in Höhe von
€ .........
€ .........
€ .........
voraussichtlich erste Vorrückung nach EES Dauerrecht am ........................
Übergangsrecht 1997*

Aus dem Übergangsrecht 1997 allenfalls noch zustehende Gehaltsabsicherungen
am ...................in Höhe von € .................
* Es sind nur jene Werte auszufüllen, die auf die/den Angestellte/n tatsächlich zutreffen.