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Bergwerke u. eisenerz. Ind. / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen dem Fachverband
Bergwerke und Stahl,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


V. Änderungen von rahmenrechtlichen Bestimmungen
a.)  In § 4 Abs 4b wird lit l) ersatzlos gestrichen.
b.)  § 4 Abs 5 Unterabsatz 7 Satz 1 lautet neu wie folgt:
Mit Zustimmung des Betriebsrates kann folgende Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen vereinbart werden.
c.)  Es wird ein neuer § 4d wie nachfolgend eingefügt:
Pausen
Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch immer – sind auf diese Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung voraussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
d.)  Es wird ein neuer § 4e eingefügt:
Gleitzeit
Die Gleitzeitvereinbarung muss vorsehen, dass ein Zeitguthaben mindestens sechsmal pro Jahr ganztägig verbraucht werden kann. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit einer All-Inclusive-Vereinbarung. Jene Überstunden, die durch ein Überstundenpauschale abgedeckt sind, können nicht zur Konsumation von ganztägigem Zeitausgleich herangezogen werden. Vor dem 1. 9. 2018 bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben unverändert aufrecht. Die Betriebsvereinbarung kann in besonders berücksichtigungswürdigen gerechtfertigten Fällen (zB Bindung an Öffnungszeiten, Einzelbesetzungen, etc) Ausnahmen vom Anspruch auf den ganztägigen Verbrauch von Zeitguthaben vorsehen.
e.)  § 5 erhält nachfolgenden neuen Abs 1b:
Gleitzeit
Ordnet die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber im Rahmen gleitender Arbeitszeit (im Sinne von § 4b AZG (BGBl I Nr 53/2018)) Arbeitsstunden nach Ende der Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs 1 AZG an, so gelten ab dem Zeitpunkt der Anordnung diese Arbeitsstunden, welche die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs 1 AZG übersteigen, als Überstunden im Sinne von § 5 Abs 3.
f.)  § 5 Abs 3b wird wie folgt ergänzt:
Ab 1. 7. 2019 lautet Abs 3b wie folgt:
Für die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag und für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Zur Feststellung, ab welcher Stunde der Zuschlag von 100 Prozent gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit gemäß § 4a in die Zahl der Überstunden mit einzubeziehen. Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent.
g.)  In § 5 wird ein neuer Abs 3c eingefügt:
Verbrauch von Zeitguthaben
Wurde die Abgeltung für Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart, so legt der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin den Verbrauch der Zeitguthaben fest, doch hat er bzw sie sich um das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann er bzw sie mit einer Vorankündigungszeit von vier Wochen den Verbrauchszeitpunkt für jeweils bis zu fünf Arbeitstage bzw fünf Schichten einseitig festlegen. Dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ist der jeweilige Zeitsaldo monatlich schriftlich bekannt zu geben und jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht verbrauchte Zeitguthaben ausbezahlt.
h.)  In § 5 wird ein neuer Abs 14 eingefügt:
Auf Verlangen des Betriebsrates ist ihm im Sinne des § 89 ArbVG monatlich eine schriftliche Aufstellung über die Anzahl
  • der insgesamt geleisteten Überstunden,
  • der geleisteten Überstunden pro Abteilung,
  • der Arbeitnehmer/innen, die Überstunden geleistet haben,
  • der Arbeitnehmer/innen, welche über zehn Stunden pro Tag bzw über fünfzig Stunden pro Woche gearbeitet haben sowie
  • der Krankenstandstage
zu übermitteln. Der/Die Arbeitgeber/in hat diese Aufstellung binnen 14 Tagen ab dem Verlangen auszustellen.
i.)  § 5b lautet neu wie folgt:
Arbeiten an Sonn- bzw Feiertagen bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf (§ 12b ARG)
1.
Gemäß § 12b ARG können Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, wenn ein besonderer und vorübergehender Arbeitsbedarf besteht, maximal viermal pro Jahr von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Sinne des ARG ausgenommen werden.
2.
Arbeitnehmer/innen können die Wochenend- bzw Feiertagsarbeit jederzeit ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Kündigungen wegen der Ablehnung der Wochenend- bzw Feiertagsarbeit sind unwirksam.
3.
Für diese zusätzliche Wochenend- und Feiertagsarbeit gebührt eine 18-minütige bezahlte Pause pro Schicht.
4.
Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden. Die Tages- und Wochenhöchstarbeitszeit ist strikt einzuhalten. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des § 6 ARG (Ersatzruhe) zu beachten.
Allen Arbeitnehmer/innen, die ausnahmsweise Wochenendarbeit iSd § 12b ARG leisten, gebührt für jede Arbeitsstunde an einem Samstag ein Zuschlag von mindestens 50%, an einem Sonntag von mindestens 150%. Für Arbeiten an einem Feiertag iSd § 5b gebührt ebenfalls ein Zuschlag von 150% für jede Arbeitsstunde. Für die Berechnung der Zuschläge ist § 5 Abs 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist anstelle der Bezahlung ein Zeitausgleich zu gewähren (1 zu 1,5 bzw 1 zu 2,5). Dieser Zeitausgleich ist auf einem Zeitkonto festzuhalten. Der Verbrauch des Zeitausgleichs ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Vereinbarung, so kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen den Verbrauch von Zeitguthaben, bis zu drei Arbeitstagen, einseitig festlegen. § 5 Ziffer 9 ist anzuwenden.
j.)  § 7 lautet neu wie folgt:
(1)
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG 3 Tage
b) bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes 2 Tage
c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensgefährtin 1 Tag
d) bei Eheschließung von Geschwistern , Kindern oder eines Stief- oder Adoptivkindes bzw des Kindes des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG 1 Tag 
e) beim Tod des Ehegatten (‑gattin) oder des eingetragenen Partners bzw der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG 3 Tage
f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Tage
g) beim Tod eines Elternteiles bzw eines Kindes 3 Tage
h) beim Tod eines Stief- oder Adoptivkindes nur, sofern sie mit dem/der Arbeitnehmer/in in Hausgemeinschaft lebten 3 Tage
i) beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern oder anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Stiefelternteiles oder eines Elternteiles des eingetragenen Partners bzw der eingetragenen Partnerin, auch wenn mit dem/der Arbeitnehmer/in keine Hausgemeinschaft bestanden hat 1 Tag 
j) für das erstmalige Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A): die für die Ablegung der Prüfung notwendige Zeit.
(2)
In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben genannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen.
(3)
Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondere Freizeit, wenn die Eheschließung auf einen ohnedies dienstfreien Tag des Angestellten fällt. Dies gilt sinngemäß auch für den Anspruch gem lit j).
(4)
Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des Begräbnisses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Begräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so gebührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine besondere Freizeit; in den Fällen der lit e) bis h) sind dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden müssen.
(5)
Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs 1 lit e) bis i) genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Tages.*)
*) Siehe Anmerkung 2
k.)  In § 15 Ziffer 30 wird folgender Satz ergänzt:
Liegt bei der Einstellung einer Arbeitnehmerin bzw eines Arbeitnehmers eine Berufstätigkeit von mehr als 30 Jahren bzw 25 Jahren bei Abschluss eines Universitätsstudiums vor, kann eine Anrechnung der Erhöhung des Ist-Gehaltes auf bis zu 3 Vorrückungen vereinbart werden.
l.)  Sozialpartnererklärung zur Freiwilligkeit der Leistung von 11. und 12. bzw 51.–60. Arbeitsstunde
Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zu § 7 Abs 6 AZG (idF BGBl I 2018/53)
Die Kollektivvertragspartner bekennen sich vollinhaltlich zum freiwilligen Ablehnungsrecht bzw zum Benachteiligungsverbot des § 7 Abs 6 AZG für alle Überstunden im Rahmen der §§ 7 und 8 ab einer Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden. Die Kollektivvertragspartner erklären aus diesem Grund gemeinsam, dass kein Mitarbeiter direkt oder indirekt zu Leistung dieser Überstunden verpflichtet oder gar gezwungen werden soll. Das freiwillige Ablehnungsrecht gemäß § 7 Abs 6 AZG soll daher von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Betrieben des Fachverbandes Bergwerke und Stahl frei von Angst und Druck ausgeübt werden können.
Zur Überprüfung und Kontrolle, ob das freiwillige Ablehnungsrecht des § 7 Abs 6 AZG von den Arbeitnehmern/ Innen auch tatsächlich völlig angstfrei und ohne jeglichen Druck durch den/die Arbeitgeber/in ausgeübt werden kann, richten die Kollektivvertragspartner eine gemeinsame, paritätisch zu besetzende Monitoring- Kommission ein, deren ausdrückliche Aufgabe die Kontrolle und sozialpartnerschaftliche Klärung von allfälligen unerwünschten unfreiwilligen Überstundenleistungen ist. Zu diesem Zwecke kann die Monitoring-Kommission auf Empfehlungen an die Betriebe und Mitarbeiter der Betriebe des Fachverbandes Bergwerke und Stahl aussprechen.