KV-Infoplattform

Bekleidungsindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE



  • Erhöhung der
    kollektivvertraglichen Mindestlöhne
    um
    10,5%
    .
  • Erhöhung der
    IST-Löhne
    um
    10,0%
    .
  • Erhöhung der
    Lehrlingseinkommen
    um
    10,5%
    .
  • Erhöhung der
    Zulagen, Zuschläge und Prämien
    um
    9,98%
    .
  • Urlaubszuschuss auf der erhöhten Basis.
  • Der neue
    KV-Mindestlohn
    beträgt
    € 1.754,22
    .
Geltungsbeginn: 1.7.2023
(Laufzeit: 12 Monate)
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

für die Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, Damenoberbekleidungsindustrie, Kinderbekleidungsindustrie und Lederoberbekleidungsindustrie

und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft PRO-GE.


I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg
b)
fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber/innen für die dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, der Damenoberbekleidungsindustrie, der Kinderbekleidungsindustrie und der Lederoberbekleidungsindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c)
persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2023 in Geltung.


III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab
1. Juli 2023
um 10,0 %, erhöht.
Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2023 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.


IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen ­Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum
1. Juli 2023
um 10,0 % zu erhöhen.


V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. Juli 2023 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 10,0 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 10,0 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.


VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2023 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.


VII. Lohntarif
Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
EUR
Lohngruppe I 10,14
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung keine oder nur geringe Fachkenntnisse erforderlich sind,
Hilfsarbeiten, Bediener/in, Ausheften, Stempeln, Etiketten einnähen, Knopf anzeichnen, Packen, Sortieren
Nur bei GUMMI und REGEN:

Handnähen, Stanzen von Kleinteilen
Lohngruppe II 10,19
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung durchschnittliche Fachkenntnisse erforderlich sind,
Ausfertigen, Futter staffieren, Heften, anreihen, Knopf annähen,
Hilfskräfte im Zuschnitt, wie z.B. Auflegen von Stoffen und Schnitten nach Schnittlagebildern, Aufteilen der Schnitteile, Einrichten, Vorrichten
Lohngruppe III 10,28
Alle Maschinnäharbeiten, soweit nicht in anderen Lohngruppen angeführt
Nur bei GUMMI und REGEN:
Einrichten
Lohngruppe IV 10,35
Arbeiten die mit entsprechender Praxis und Fachkenntnissen geleistet werden können.
Knopflochnähen
Nur bei HAKA:
Taschen nähen (passepoilieren, Patten einnähen, Stoffbesatz annähen)
Nur bei DOB:
Dämpfen auf Formbürsten
Lohngruppe V 10,42
Arbeitnehmer/innen mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre) oder Tätigkeiten zu deren Durchführung eine entsprechend längere Praxis als angelernte/r Arbeiter/in erforderlich ist.
Ärmel einnähen (ein-, verheften), Kragen aufsetzen, Casur staffieren (ohne Spezialmaschine)
Nur bei GUMMI und REGEN:
Arbeiten an 6-Faden-Zusammensetzmaschine, Schweißmaschine, Kleben
Lohngruppe VI 10,49
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch die entsprechenden Fähigkeiten erforderlich sind,
Futter schneiden, Futter bügeln, Zwischenbügeln, Nähte ausbügeln, Kanten flachbügeln
Nur bei HAKA:
Fassonieren
Nur bei GUMMI und REGEN:
Handbügeln
Lohngruppe VII 10,55
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch besondere Fähigkeiten erforderlich sind,
Herausschneiden (auch nach Schnittlagebildern), Stanzen
Lohngruppe VIII 10,62
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind,
Abbügeln, Formbügeln (an Kragen, Vorderteil, Rückenteil, Hose), Maschinbügeln auf Dampf- oder sonstigen Pressen, Zwischenprüfen und Teilprüfen
Lohngruppe IX 10,70
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse, die durch abgeschlossene Lehrzeit und entsprechende Praxis oder auf andere Weise erworben werden, erforderlich sind, Springer/in
Nur bei HAKA:
Mustermachen, Alleinanfertigung ganzer Kleidungsstücke
Nur bei DOB:
Anfertigung der Kollektionsmuster
Lohngruppe X 10,76
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung besondere Eignung und Fähigkeiten erforderlich sind,Abänderungsschneider/in, korrigieren anfallender Fehler,
Zuschneider/in der/die nach vorhandenen Schnitten auf Stoff und Papier (Pausen) zeichnet und herausschneidet
Nur bei GUMMI und REGEN:
Werkstättenleiter/in
Lohngruppe XI 10,84
Besonders verantwortliche Arbeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Unterweisung und Beaufsichtigung der übrigen Arbeitskräfte erfordern,
Bandleiter/in, Gruppenleiter/in, Endfertigungskontrolle, Übernehmen
Lohngruppe XII 10,62
Fahrer/in mit Mechaniker/innenprüfung,
Heizer/in geprüft, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
Sonstige Arbeitskräfte:
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung 10,55
Geschäftsdiener/in, Portier/in 10,14
Prämienlöhne
sind für alle Beschäftigten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes festzusetzen.
Alle die Näharbeiten betreffenden Tätigkeitsmerkmale sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf maschinelle Fertigung bezogen.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.


VIII. Lehrlingseinkommen
bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 943,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 1.103,00
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 817,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 943,00
im 3. Lehrjahr monatlich EUR 1.103,00
im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.289,00



Wien, am 28. Juni 2023
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva-Maria Strasser
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundessekretär: Der Sekretär:
Peter Schleinbach Gerald Cuny-Kreuzer
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie sowie für die Miederindustrie

und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft PRO-GE.


I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg
b)
fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber/innen für die dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Miederindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c)
persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2023 in Geltung.


III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab
1. Juli 2023
um 10,0 %, erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2023 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.


IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen ­Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum
1. Juli 2022
um 5,0 % zu erhöhen.


V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
a)  gilt für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie:
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum
1. Juli 2023
so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 10,0 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 10,0 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.
b)  gilt für die Miederindustrie:
Gemäß § 7 (5) 1a, Rahmenkollektivvertrag vom 1. April 1996, beträgt der Akkordrichtsatz 96 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der jeweiligen Lohngruppe.
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum
1. Juli 2023
so anzuheben, dass die Effektivverdienste sich um 10,0 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 10,0 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher im Durchschnitt 25 % über dem jeweiligen Akkordrichtsatz (96 % des jeweiligen Kollektivvertragslohnes) liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. a) RKV (Akkordrichtsatz + 25 %) erreicht wird.


VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2023 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.


VII. Lohntarif für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträgerindustrie
Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I 10,14
Hilfsarbeiten, Handnähen, Vorrichten auf Hemden, Knopfannähen, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Putzen, Stutzen, Handsticken, leichte Lager- oder Verpackungsarbeiten, Geschäftsdiener/in
Lohngruppe II 10,28
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinsticken, Vorrichten auf Kragen und Damenwäsche, Maschinbügeln, Pressen, Legen, Adjustieren, Steifen, Stärken, sofern nicht III oder IV, Teil- oder Zwischenkontrolle.
Nur für Hosenträger:
Zuschneiden, Nähen, Stanzen, Adjustieren
Lohngruppe III 10,42
Arbeitnehmer/innen mit einer branchenbezogenen Be­rufsausbildung (abgeschlossene Lehre), Arbeiten an Armabwärtsmaschine, Inkrustiermaschine, Kragen auf- und niedernähen, Handbügeln (außer Damen­wäsche) ganzer Wäschestücke, Endkontrolle, Musternähen, schwere Lager- oder Verpackungsarbeiten
Lohngruppe IV 10,49
Handbügeln auf Steifwäsche, Springer/in am Band
Lohngruppe V 10,55
Stanzen, Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Pausen
Lohngruppe VI 10,70
Zuschneiden nach Schablonen und verantwortlich für Stoffverbrauch
Lohngruppe VII 10,84
Schnittmachen, Modellmachen, für Muster verantwortlich, Bandleiter/in, Gruppenleiter/in
Lohngruppe VIII 10,62
Fahrer/in mit Mechanikerprüfung, Heizer/in mit Prüfung, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 1 %.
Sonstige Arbeitskräfte:
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung, Heizer/in ohne Prüfung 10,55
Portier/in, Bediener/in, 10,14
Sonderpositionen für fahnenerzeugende Betriebe:
Färben, Bleichen nach Vorschrift 10,49
Maschindrucken 10,62
Handdrucken 10,76
Colorist/in, Qualifiziertes Färben, selbständiges Abmustern 10,84
Vorarbeiter/innen
erhalten 20 % über dem Abteilungs-(Akkord-)durchschnitt.
Anfänger/innen
nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten für die Dauer der Anlernzeit im Sinne § 7 (8) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. April 1996 90 % des Lohnes der betreffenden Kategorie, zumindest jedoch € 10,14 ab 1.7.2023.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.


VIII. Lohntarif für die Krawattenindustrie
Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertraglichen Stundenlöhne:
Lohngruppe I 10,10
Hilfsarbeiten, Handnähen, gelerntes Nähen im 1. Jahr nach der Auslehre, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Hilfskräfte im Zuschnitt (Pausen, Spannen, Stempeln, Kleben, Sortieren)
Lohngruppe II 10,28
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinbügeln, Handbügeln
Lohngruppe III 10,55
Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Schablonen
Lohngruppe IV 10,62
Fahrer/in mit Mechanikerprüfung, Heizer/in geprüft, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 1 %.
Sonstige Arbeitskräfte:
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung, Heizer/in ohne Prüfung 10,55
Portier/in, Bediener/in, Geschäftsdiener/in 10,10
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.


IX. Lohntarif für die Schirmindustrie
Ab 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I 10,10
Hilfsarbeiten
Lohngruppe II 10,12
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit)
Lohngruppe III 10,33
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit), Anspitzeln
Lohngruppe IV 10,60
Maschinnähen (nach der Anlernzeit)
Lohngruppe V 10,71
Zuschneiden, Gestellfertigen, Griffmontage, Reparaturarbeiten
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.


X. Lohntarif für die Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie
Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I 10,10
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr
Lohngruppe II 10,23
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr
Lohngruppe III 10,40
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr
Lohngruppe IV 10,56
Vorarbeiten, (Tischerste/r und Mustermacher/in)
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.


XI. Lohntarif für die Miederindustrie
Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I: 10,14
Alle einfachen Arbeiten, Spiralen, Stäbe, Bügel oder Rollschie­ber einschieben,alles Nachschneiden und Zurechtschneiden mit der Schere,einfaches Glätten von Falten und Nähten (nicht Bügeln), Handnäharbeiten, Einsortieren von Fertigware, Stempeln, Etikettieren, Eintüten, Anfertigen von Lichtpausen, Absortieren von Kundenware, Absortieren von Zutaten, Hilfsarbeiten in der Küche oder Kantine, Reinigungsarbeiten, leichte Lager- oder Packarbeiten mit Kontrollfunktion (außer Qualitätskontrolle)
Lohngruppe II: 10,19
Das Vornähen von Futter- und Oberstoffen oder Spitze bzw. auch Schaumgummiteilen, das einnadelige Abnähen von Streifen, Das Einfassen und Zusammennähen einfacher Teile (Führung), Rollieren, Verschluss annähen an Büstenhalter oder Sportgürtel, Strumpfhalter annähen, Bandspitze annähen an offenen Kanten, Fagotingnähen, Muschelband nähen, Einnähen von Spiralen (gerade Nähte), Aufnähen von Streifen (gerade Nähte), Absteppen, Zusammen- oder Übernähen mit Zickzackmaschine, Teile Zusammennähen mit Überwendling­maschine, Versäubern mit Überwendlingmaschine, Verschluss­gummi stanzen, Riegelautomat, Knopfannähmaschine, Stickautomat,Knopflochautomat, Rundsteppen mit Automat,
Lohngruppe III: 10,28
Bordieren, Reißverschluss einnähen, Einnähen von Spiralen (gebogene Nähte), Cup-Quernähte zusammennähen oder verstürzen, Das Aufnähen von Blenden oder Verstärkungsteilen mit Ecken oder Innen- und Außenbogen, Haken- oder Haftenband annä­hen, Spitzen aufnähen an fertigen Teilen, Cup einnähen, Aufnähen von Streifen (gebogene Nähte), Gummilitze verstürzt annähen mit Halter einlegen, Fagotingnä­hen mit Umbuggen, Durchsehen auf Fehler (Zwischenkon­trolle), Aufziehen und/oder Trennen von Lagen, Zusammen­richten von geschnittenen Teilen, Fertigung ganzer Stücke bei Serienproduktion, Bügeln
Lohngruppe IV: 10,35
Einlegen bei Bandfertigung, Musternähen, Springer/in am Band, Prüfen auf Einhalten der Verarbeitungsvorschriften (Endkontrolle), Stanzen, Herausschneiden mit Bandmesser, Aufzeichnen mit Schablone für alle Größen und Stoffbreiten bei vorgeschriebenem Schnittlagebild, Transport- und schwere Lagerarbeiten
Lohngruppe V: 10,42
Arbeitnehmer/innen mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre).
Lohngruppe VI: 10,55
Zuschneiden, für den Schnitt verantwortlich, Verkleinern und/oder Vergrößern (Gradieren), Aufzeichnen mit Schablone unter Berücksichtigung von Maß­angaben, Ermittlung und Festlegung des günstigsten Schnittlagebildes (Stoffverbrauch)
Lohngruppe VII: 10,84
Modellentwerfen, für Muster verantwortlich
Professionist/innen: 10,62
Fahrer/in mit Mechanikerprüfung, Heizer/in geprüft, Mechaniker/in, Elektriker/in, sonstige Professionist/innen
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 1 %.
Sonstige Arbeitskräfte:
Fahrer/in ohne Mechanikerprüfung, Heizer/in nicht geprüft 10,55
Portier/in, Wächter/in, Hausbesorger /in 10,14
Vorarbeiter/innen
erhalten 20 % über der Lohngruppe III bzw. über dem Akkorddurchschnittsverdienst.
Für
Miedernäher/innen mit abgeschlossener Lehrzeit
gilt keine Anlern- oder Einarbeitzeit.
Für
Schneider/innen mit abgeschlossener Lehrzeit
gilt eine Anlern- bzw. Einarbeitzeit von 4 Wochen bei einer Entlohnung von 80 % der jeweiligen Lohngruppe, mindestens jedoch Lohngruppe I.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.


XII. Lehrlingseinkommen
bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 943,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 1.103,00
bei dreijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 817,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 943,00
im 3. Lehrjahr monatlich EUR 1.103,00
im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.289,00



Wien, am 28. Juni 2023
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva-Maria Strasser
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundessekretär: Der Sekretär:
Peter Schleinbach Gerald Cuny-Kreuzer
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

für die Hut-, Kappen- und Pelzindustrie

und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft PRO-GE.


I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg
b)
sachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber/innen für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Hut-, Kappen- und Pelzindustrie.
c)
persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2023 in Geltung.


III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab
1. Juli 2023
um 10,0 %, erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2023 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.


IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen ­Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum
1. Juli 2023
um 10,0 % zu erhöhen.


V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum
1. Juli 2023
so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 10,0 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 10,0 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.


VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2023 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.


VII. Lohntarif
für die Hutindustrie

Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
a)  Herrenhutindustrie
Lohngruppe I: 10,66
  • 1.
    Handhaarschneiden, Fell vom Anfang bis zum Ende fertigmachen
  • 2.
    Alle Walkarbeiten ohne Unterschied der Qualität und der Maschine, ausgenommen Wolltwistern und Multiroller
  • 3.
    Handvelourbürsten
  • 4.
    Glocknen (Stockziehen von Haar-, Velour- oder Wollstumpen)
  • 5.
    Handrandbrechen oder Handausstoßen
  • 6.
    Handanformen
  • 7.
    Hand- oder Maschinplattieren
  • 8.
    Alle Zurichtarbeiten, Hydraulisch- oder Hebelpressen, sowie Byjounieren
  • 9.
    Warenprüfen, Fuchsen (Fachkraft)
  • 10.
    Professionist/innen, Fahrer/in, wenn gelernte Schlosser/in oder Mechaniker/in, geprüfte Maschinen- und Kesselwärter/in
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivver­traglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
Lohngruppe II: 10,52
  • 1.
    Entpechen, Karbonisieren
  • 2.
    Beizen oder Trocknen gebeizter Felle
  • 3.
    Blasen bei Hantieren mit großen Säcken oder Kisten
  • 4.
    Haarfachen
  • 5.
    Handanstoßen
  • 6.
    Handkratzen
  • 7.
    Stampfen mit Aufsicht und Stumpenausziehen von Hand
  • 8.
    Wolltwistern (Fertigwalken)
  • 9.
    Handreiben (Bandeaux- Haar- oder Wollstumpen ohne Nebenarbeit)
  • 10.
    Konusscheren
  • 11.
    Bürsten auf halbautomatischer Velourbürstmaschine
  • 12.
    Färben am Konusapparat mit Glocknen
  • 13.
    Sandsackpressen ohne Nebenarbeit
  • 14.
    Fahrer/in
Lohngruppe III: 10,39
  • 1.
    Stumpenausziehen bei der Stampfe mit Stecker
  • 2.
    Färbereiarbeiten
  • 3.
    Ausrollen
  • 4.
    Maschinausstoßen oder Ränder mit Fuß- oder Handarbeit
  • 5.
    Maschinformen
  • 6.
    Hand- oder Maschinstreifen
  • 7.
    Dekatieren im Kessel
  • 8.
    Magazineur(in)
  • 9.
    Pumpenwärter/in, Schmierer/in, Kohlenschieber/in
  • 10.
    Mitfahrer/in mit Inkasso
Lohngruppe IV: 10,32
  • 1.
    Fellausziehen
  • 2.
    Wolfen
  • 3.
    Abdecken
  • 4.
    Schleudern oder Trocknen
  • 5.
    Maschinausstoßen oder Rändern (automatisch)
  • 6.
    Hofarbeiter/in, sonstige Hilfskräfte, die nicht bei der Produktion beschäftigt sind.
Lohngruppe V: 10,23
  • 1.
    Maschinfellstutzen oder -schneiden
  • 2.
    Haarfilzen
  • 3.
    Wollvortwistern
  • 4.
    Damenhutmaschinreiben, Glänzen und Lüstrieren
  • 5.
    Wolfen und Hantieren mit schweren Säcken
  • 6.
    Blasen
  • 7.
    Wollfachen oder Wollfilzen
  • 8.
    Schleudern
  • 9.
    Anstoßen am Multiroller
  • 10.
    Maschinreiben, Glänzen oder Lüstrieren
  • 11.
    Haaraufstellen, Scheren mit Handschermaschine
  • 12.
    Hand- oder Maschincharieren
  • 13.
    Maschinkratzen
  • 14.
    Maschinvelourbürsten
  • 15.
    Staffieren oder Steppen, Futtermachen
  • 16.
    Goldprägen
  • 17.
    Futterpressen ohne Motor
  • 18.
    Werkstättenschreibkräfte
  • 19.
    Fallweise Kundenbedienung
Lohngruppe VI: 10,17
  • 1.
    Fellaufschneiden
  • 2.
    Fellputzen
  • 3.
    Fellabziehen
  • 4.
    Fellklopfen
  • 5.
    Fellanfeuchten
  • 6.
    Fellauframpfteln
  • 7.
    Fellmaschinbürsten
  • 8.
    Kaninrupfen
  • 9.
    Haarschneiden von Fellstücken mit der Hand
  • 10.
    Haarsortieren
  • 11.
    Auswiegen oder Auflegen
  • 12.
    Noppen
  • 13.
    Umkreuzen bei der Stampfe oder Putztisch
  • 14.
    Trocknen ohne Nebenarbeit
  • 15.
    Krempeln
  • 16.
    Auflockern, Sengen, Entsaugen, Klopfmaschine, Schmieren und Waschen
  • 17.
    Velouraufbürsten nach der Färberei
  • 18.
    Ledervorarbeiten (Passepoilieren, Benähen, etc)
  • 19.
    Futterpressen mit Motor
  • 20.
    Kartonagearbeiten
  • 21.
    Packen oder Expedieren
Lohngruppe VII: 10,14
andere Hilfskräfte ohne Facharbeit, Portier/in, Nachtwächter/in
b)  Damenhutindustrie
1. Appreteur/in 10,65
2. Strohhutnähen:
a) Anlernlinge während der dreimonatigen Anlernzeit 10,14
b) während der ersten drei Monate nach der Anlernzeit (Auslehre) 10,17
c) Strohhutnähen 10,39
3. Kesselwärter/in und Professionist/innen:
a) Professionist/innen, Fahrer/in (wenn gelernte/r Schlosser/in oder Mechaniker/in) 10,59
b) detto bei besonders qualifizierter Arbeit 10,66
c) Fahrer/in 10,55
Professionist/innen
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
4. Modist/innen und Staffierer/innen
a) nicht selbständiges Handarbeiten im 1. Jahr nach der Auslehre 10,17
b) Staffieren und Steppen 10,23
c) selbständiges Handarbeiten 10,32
d) Tischerste/r 10,39
e) Modellmodist/in 10,55
5. andere Arbeitskräfte:
a) Aufsetzen, Papierledern und Etikettnähen 10,14
b) Glänzen und Reiben 10,23
c) Hilfsarbeiten 10,17
d) Bediener/in 10,14

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.


VIII. Lohntarif
für die Kappenindustrie

Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Gelernte Arbeiten, Bügeln, Zuschneiden:
Unselbständig 10,18
Selbständig 10,91
Maschinnähen:
Unselbständig 10,10
Selbständig 10,18
Handnähen: 10,10
Handbügeln: 10,32
Unter den im vorstehenden Schema als selbständig bezeichneten Arbeitnehmern/innen sind solche zu verstehen, die sämtliche in ihren Sparten im Betrieb anfallenden Arbeiten (Kappenarbeiten) selbständig ausführen können.
Anlernlinge
erhalten in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 10,10 ab 1.7.2023.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.


IX. Lohntarif
für die Pelzindustrie

Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft, Klasse 1 10,94
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 2 nach dem 2. Gehilfenjahr, die der selbständigen Kürschner-Präpara­torenkraft zur Hand arbeitet 10,28
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 3, im 1. und 2. Jahr nach der Auslehre 10,33
Pelz-Maschinnähen, Klasse 1 10,29
Pelz-Maschinnähen, Klasse 2 im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung 10,10
Staffieren 10,10
Die Klopfzulage beträgt 15 % vom Lohn der Kürschner/innen-Präparator/innenfachkraft der Klasse 2.
Bediener(innen) erhalten 90 % des niedrigsten oben angeführten Stundenlohnes, zumindest jedoch € 10,10 ab 1.7.2023.
Anlernlinge
erhalten in den ersten drei Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 10,10 ab 1.7.2023.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.


X. Lehrlingseinkommen
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 817,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 943,00
im 3. Lehrjahr monatlich EUR 1.103,00
im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.289,00
Für die Hutindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 943,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 1.103,00
Für die Kappenindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 817,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 943,00



Wien, am 28. Juni 2023
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva-Maria Strasser
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundessekretär: Der Sekretär:
Peter Schleinbach Gerald Cuny-Kreuzer