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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


gültig ab 1.7.2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
für das Bundesland Vorarlberg
b)
fachlich:
für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen
c)
persönlich:
für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2023 in Geltung.


III. Lohnordnung
Die zuletzt ab 1. Juli 2022 gültige Lohntabelle mit einem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe 5) von € 9,56 wird durch die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildende neue Lohntabelle (Anhang) zum 1. Juli 2023 mit einem Ecklohn von € 10,56 ersetzt.
Die Lehrlingseinkommen werden neu festgelegt; sie sind Bestandteil der neuen Lohntabelle.


IV. Effektivlohnerhöhung
1.  Erhöhung bei Zeitlöhnern:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne sind mit Wirkung ab
1. Juli 2023
um 10,0 % zu erhöhen. Der so erhöhte Ist-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Stundenlohn vom 1.7.2023 laut Anlage (Tabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ist-Lohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn anzuheben.
Unter den "tatsächlich bezahlten Stundenlöhnen" ist der tatsächliche Gesamtstundenverdienst des Arbeiters einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien − mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen − zu verstehen.
Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die Ist-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtstundenverdienstes eintritt.
2.  Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnen:
Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab
1. Juli 2023
um 10,0 % zu erhöhen.
Die Erhöhung der Akkordlöhne ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor per 1. Juli 2023 mit dem Umrechnungsfaktor 1,10 multipliziert wird.
Bei Prämienlöhnen (ausgenommen "starre Prämien" gem. Art. IV Ziffer 1) ist die Ist-Lohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.
Bei Akkordarbeitern, deren Akkordgrundlagen per 1. Juli 2023 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich daraus ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel IV Ziffer 2 vorzunehmende Ist-Lohnerhöhung angerechnet werden.


V. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2023 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VI. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien


Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996
Geändert wird
Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien

In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.
Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2024.



Feldkirch, 28. Juni 2023
Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva Maria Strasser
Der Berufsgruppenvorsitzende:
KommR Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer: Der Sekretär:
Peter Schleinbach Gerald Cuny-Kreuzer


Lohntabelle (Lohntarif)
für die Bekleidungsindustrie Vorarlbergs gem. § 7 Abs. 2 RKV für die Arbeiter der österreichischen Bekleidungsindustrie (in der für Vorarlberg geltenden Fassung)

gültig ab 1. Juli 2023

Grundlohn in der Lohngruppe 5:
€ 10,56
gültig seit 1. Juli 2023
Lohngruppe Grundstundenlohn = 100 % Garantierter Gruppendurchschnitt = 107,5 % Akkordgruppendurchschnitt = 115 %
 1 10,14 10,90 13,66
 2 10,14 10,90 11,66
 3 10,14 10,90 11,66
 4 10,33 11,10 11,88
 5 10,56 11,35 12,14
 6 10,91 11,73 12,55
 7 11,08 11,91 12,74
 8 11,60 12,47 13,34
 9 11,92 12,81 13,71
10 12,48 13,42 14,35
11 12,95 13,92 14,90
12 13,54 14,56 15,57
13 14,24 15,31 16,38
14 15,04 16,17 17,30
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.


Lehrlingseinkommen (monatlich)
a) bei drei- bzw. vierjähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich € 818,00
im 2. Lehrjahr monatlich € 950,00
im 3. Lehrjahr monatlich € 1.153,00
im 4. Lehrjahr monatlich € 1.324,00
b) bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich € 818,00
im 2. Lehrjahr monatlich € 1.082,00