Bekleidungsindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Art. V Änderung im Rahmenrecht
Der § 9c „Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten“ gilt ab in Kraft treten dieses Kollektivvertrages auch für die Bekleidungsindustrie, die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Färbereien und lautet:
„§ 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten
(1)
Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltanspruches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen.
(2)
Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen.
Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab 1. 7.2013 ausgesprochen werden.“