Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
für das
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung
der Bauhilfsgewerbe
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Bau-Holz,
Stand vom
1. Mai 2019
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:
1.
Räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
2.
Fachlich:
auf die
Mitgliedsbetriebe
der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, die den nachfolgend angeführten Berufsgruppen der Beton- und Zementwarenerzeuger, der Steinbruchunternehmen (dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw. Kalkbrennereien), der Verleiher von Baumaschinen, der Frisch(Fertig-)betonhersteller und der Sand-, Schotter- und Kiesgewinnung, sowie der Berufsgruppen des Berufszweiges der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören,
3.
Persönlich:
für alle
Arbeitnehmer
einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.
§ 2 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag
tritt
in vorliegender Fassung am 1. Mai 2019 in Kraft.
Er kann von jedem vertragschließenden Teil nur jeweils zum Termin Ende Februar eines jeden Jahres unter Einhaltung einer vorhergehenden Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten gekündigt werden. Für die diesem Rahmenvertrag angeschlossenen Anhänge gelten die dort niedergelegten Kündigungsbedingungen. Durch die Kündigung von Anhängen wird das Bestehen dieses Rahmenvertrages nicht berührt. Enthalten Anhänge keine Kündigungsbedingungen, so können sie
jederzeit
unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Alle Kündigungen haben
mittels
eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
Ende
3.
Die wöchentliche
Arbeitszeit
kann für die Dauer von höchstens insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aus saisonbedingten Gründen herabgesetzt werden. Sie darf jedoch nicht weniger als 32 Stunden betragen.
4.
Die
Arbeitszeit
der Wächter und Pförtner beträgt in der Regel 48 Stunden in der Woche. Sie haben nach sechs aufeinanderfolgenden
Arbeitstagen
einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige
Arbeitsruhe
. Jede
zweite
Woche hat die
Freizeit
auf einen Sonntag zu fallen. Die über 40 Stunden geleistete
Arbeitszeit
ist als Überstunden zu verrechnen, wenn diese
Arbeiter
nicht einen Wochenlohn beziehen, in dem die Überstunden pauschaliert sind.
Kunsttext
Beilage vom 18.3.2020 / gilt ab 1.5.2020
5.
Wenn in die
Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft
fällt, kann bei Lenkern von Kraftfahrzeugen und Beifahrern die tägliche
Arbeitszeit
bis zu 12 Stunden und die wöchentliche
Arbeitszeit
bis zu 60 Stunden verlängert werden.
Unbeschadet des letzten Satzes gilt für Betriebe der Frisch(Fertig-) Betonhersteller und Betriebe mit Asphaltmischanlagen:
Wenn in die
Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft
fällt, kann bei Mischern und Mischerdisponenten die tägliche
Arbeitszeit
bis zu 12 Stunden und die wöchentliche
Arbeitszeit
bis zu 60 Stunden verlängert werden.
Ende
6a.
Für Lenker von Kraftfahrzeugen, im Sinne des § 16 Abs. 3 Ziff. 1 AZG darf die
Einsatzzeit
in den Fällen der
Arbeitsbereitschaft
auf 14 Stunden täglich verlängert werden. Die ununterbrochene tägliche
Ruhezeit
beträgt für diese Lenker 11 Stunden, dreimal wöchentlich kann sie auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Wird eine tägliche
Ruhezeit
von mindestens 12 Stunden eingehalten, kann diese
Ruhezeit
in 2 oder 3
Abschnitten
genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde betragen müssen.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gilt ab 1.5.2021
Ende
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
1.
Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
gemäß § 3 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
unter Anwendung der jeweiligen
Mitwirkungsrechte
und Zustimmungserfordernisse möglich.
Ende
6.
Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der
Normalarbeitszeit
und die Verkürzung der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden gegenüber dem
Arbeitszeitgesetz
insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
7.
Die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige
Normalarbeitszeit
festgelegt wird und wie der
Zeitausgleich
in Anspruch genommen wird. Die
Arbeitszeiteinteilung
, die Lage und das Ausmaß der
Normalarbeitszeit
, muss jedem davon betroffenen
Arbeitnehmer
spätestens 2 Wochen vor Beginn des
Durchrechnungszeitraumes
bekannt gegeben werden.
Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den
Arbeitnehmern
am letzten
Arbeitstag
vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
Redaktionelle Anmerkungen
Ziffer 8 wurde gestrichen.
Ende
1.
Als Überstunde gilt jene
Arbeitszeit
, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche
Normalarbeitszeit
nach § 3, § 3A bzw. § 3B sowie eine
Mehrarbeit
nach § 3A Ziffer 5
überschritten
wird.
Überstunde ist jedenfalls
Bei
Kurzarbeit
ist als Überstunde jene
Arbeitszeit
anzusehen, welche über die auf Grundlage der 39-Stunden-Woche festgelegte tägliche
Arbeitszeit
hinausgeht. Ausfallende
Arbeitsstunden
können im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
,
Arbeitnehmer
und Betriebsrat zuschlagsfrei
eingearbeitet
werden, sofern dieser
Arbeitsausfall
bedingt ist durch verkehrstechnische oder wirtschaftliche Gründe auf
Seiten
des
Arbeitnehmers
und soweit kein Entgeltanspruch für diese ausgefallene
Arbeitszeit
im Sinne des § 15 dieses Kollektivvertrages besteht.
Überstunden werden mit einem 50-prozentigen Zuschlag vergütet. Werden Überstunden während der
Nachtzeit
, das ist in der
Zeit
von 20 bis 5 Uhr früh, geleistet, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
2.
Werden im Anschluss an die tägliche
Normalarbeitszeit
mindestens zwei Überstunden geleistet, so gebührt den betroffenen
Arbeitnehmern
eine bezahlte viertelstündige Erholungspause.
5.
Sonntagsarbeit
wird mit einem 100-prozentigen Zuschlag entlohnt, sofern sie nicht im Rahmen der
Schichtarbeit
geleistet wird. Es gebührt jedoch der 100-prozentige Zuschlag für
Sonntagsarbeit
auch bei
Schichtarbeit
, wenn es sich um die Leistung einer 7. Schicht handelt.
6.
Bei gesetzlichen Feiertagen wird der tatsächliche Verdienstentgang, das ist jene
Zeit
, die am selben Tag tatsächlich
gearbeitet
worden wäre, vergütet. Bei
Akkordarbeitern
ist das regelmäßige Entgelt nach dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen (bzw. der letzten 3 Monate) unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeit
zu bemessen.
Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag
gearbeitet
, so gebührt dem
Arbeitnehmer
außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete
Arbeit
entfallende Entgelt ohne jeden Zuschlag.
Wo für
Arbeitnehmer
günstigere Regelung der Entlohnung von
Feiertagsarbeit
für einzelne Betriebe oder Betriebsgruppen bestehen, wird an denselben durch das In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages nichts geändert. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete
Arbeit
die auf den betreffenden Wochentag festgesetzte
Normalarbeitszeit
, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
Als gesetzliche Feiertage gelten
derzeit
: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gilt ab 1.5.2021
Redaktionelle Anmerkungen
Ziffer 7 wurde ersatzlos gestrichen
Ende
8.
Fällt ein Teil der
Arbeitszeit
in die
Zeit
zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr früh, so erhalten die davon betroffenen
Arbeitnehmer
für jede
Arbeitsstunde
während dieser
Zeitspanne
einen Stundenzuschlag von 15 Prozent. Im Dreischichtbetrieb wird dieser 15-prozentige Zuschlag nur für die 3. Schicht gewährt, die in der Regel zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh zu liegen kommen wird. (Für Schriftenhauer Wien 25 Prozent). Wo bisher höhere Zuschläge üblich waren, bleiben diese in der bisherigen Höhe aufrecht.
10.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höhere Zuschlag zu zahlen.
11.
Bei der Berechnung der Zuschläge ist zugrunde zu legen:
Für
Arbeiten
im
Zeitlohn
: Der für diese
Arbeiten
jeweils bezahlte Stundenlohn.
Für
Arbeiten
im Akkord: Der für die betreffende
Arbeit
bestehende Akkordsatz ohne Zulagen.
1.
Bei
Akkordarbeit
ist der Leistungslohn (Akkordrichtsatz) so festzulegen, dass
Akkordarbeiter
bei
durchschnittlicher
Akkordarbeitsleistung
mindestens 20 Prozent über ihrem Stundenlohn verdienen sollen. Durch diese Regelung
tritt
eine Änderung der bestehenden Akkordsätze nicht ein, soweit die Voraussetzung für die richtige Akkorderstellung erfüllt erscheint.
2.
Die Festsetzung der Akkorde hat unter Beobachtung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4 und § 100 des
Arbeitsverfassungsgesetzes
zu erfolgen.
3.
Die Festlegung der Akkorde erfolgt ohne Berücksichtigung von Geschlecht und Alter der
Akkordarbeiter
unter Einhaltung der Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes u. dgl. in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Die so vereinbarten Akkordsätze und sonstigen Akkordbedingungen sind vor Beginn der
Akkordarbeit
schriftlich festzulegen.
5.
Ein Grund zur Nachprüfung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben:
6.
Wenn ein
Akkordarbeiter
nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch fehlerhaft errechneten Akkordes durch persönlichen Fleiß oder erworbene
Geschicklichkeit
mehr als den Akkordrichtsatz verdient, so darf dies zu keiner Herabsetzung des Akkordes führen, außer es liegen die in Ziffer 5 erwähnten Voraussetzungen vor.
9.
Ein Anspruch auf ausschließliche Beschäftigung im Akkord besteht nicht.
Akkordarbeiter
werden tunlichst im Akkord verwendet, sind aber auch verpflichtet, im Stundenlohn zu
arbeiten
zu dem für die betreffende
Arbeitsleistung
vorgesehenen tariflichen Lohn.
§ 6 Entlohnung
1.
Die Lohngruppe bzw. Höhe der Löhne sind in den Lohnanhängen (Beilage) festgelegt. Die Stundenlöhne bilden die Grundlage der Akkordrichtsätze.
2.
Auch bei einer anderen Verteilung der
Normalarbeitszeit
gemäß § 3A Ziffer 2 und 3 bzw. § 3B gebührt während des
Durchrechnungszeitraumes
der Lohn für das Ausmaß der
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
von 39 Stunden.
Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarungen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden aufgrund der geleisteten Stunden abgerechnet.
3.
Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der
Lohnzahlungszeitraum
ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des
Arbeitnehmers
.
Die Auszahlung aller Entgelte für den
Lohnzahlungszeitraum
hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den
Arbeitnehmern
sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 des ArbVG kann eine Änderung vorgenommen werden.)
Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden
Freitag
.
4.
Mit jeder Lohnzahlung ist eine Lohnrechnung zu übergeben, aus welcher die Höhe des Verdienstes, die Zahl der
Arbeitsstunden
und die Höhe der einzelnen Abzüge ersichtlich ist. Bei zuschlagspflichtiger
Arbeit
ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.
5.
Jegliche Abgeltung von Zulagen und Zuschlägen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist bei allen zukünftigen Lohnvereinbarungen unzulässig.
Arbeitnehmer
, die im
Zeitlohn
bis zur Höchstdauer von vier Wochen vorübergehend mit
Arbeiten
einer niedriger entlohnten
Tätigkeit
beschäftigt werden, sind nach ihrer bisherigen
Tätigkeitsgruppe
weiter
zu entlohnen.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gilt ab 1.5.2021
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
Ende
§ 7 Zulagen
Die Zulagen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) werden branchenweise im Anhang bzw. in den Beilagen geregelt.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gilt ab 1.5.2021
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
Ende
3.
Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen
Probezeit
.
4.
Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.
§ 10 Abfertigung
1.
Für Betriebe, die dem
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz 1987, Sachbereich Abfertigung, unterliegen, richten sich der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgrund des § 13d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
kollektivvertraglicher Stundenlohn x 1,20 x 3,41 x 52,18
|
= anteiliges Weihnachtsgeld |
12 |
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt. Bei
Teilzeitarbeit
ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten
Arbeitszeit
zu aliquotieren.
2.
Für Betriebe, die dem
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz 1987, Sachbereich Abfertigung, nicht unterliegen, richtet sich der Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des
Arbeiter-Abfertigungsgesetzes
1979 mit folgenden Ergänzungen:
Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen
Arbeitsverhältnisses
sind
Dienstzeiten
beim selben
Arbeitgeber
, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 1. April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw. 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren
Dienstzeiten
unter drei Jahren nicht erforderlich.
Ab 1. Mai 1994 werden für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen
Arbeitsverhältnisses
Dienstzeiten
beim selben
Arbeitgeber
zusammengerechnet, die keine längere Unterbrechung als 22 Wochen aufweisen, wobei der Beginn dieser Unterbrechung nicht vor dem 1. Mai 1994 liegen darf.
Für nach dem 1. Mai 1994 beginnende Unterbrechungen ist eine schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung nicht erforderlich.
Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des § 82 GewO, durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund, durch Kündigung
seitens
des
Arbeitnehmers
sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechnung der
Vordienstzeiten
findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde.
3.
Bei
Arbeitnehmern
in Mischbetrieben, die abwechselnd zu Beschäftigungen herangezogen werden, die unter die Regelung der Ziffer 1 und der Ziffer 2 fallen, werden – unbeschadet der
Häufigkeit
des Wechsels und der Dauer der jeweiligen
Tätigkeiten
– für den Erwerb und die Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß Ziffer 2 die
Dienstzeit
nach Ziffer 1 und Ziffer 2 zusammengerechnet.
Bei Geltendmachung des Abfertigungsanspruches beim
Arbeitgeber
gemäß erstem Absatz gebührt dem
Arbeitnehmer
von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des
Arbeitsverhältnisses
zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der
Dienstzeiten
gemäß Ziffer 2 zu den
Gesamtdienstzeiten
gemäß Ziffer 1 und 2 entspricht.
Wurde ein Abfertigungsanspruch gemäß erstem Absatz erworben und wird das
Arbeitsverhältnis
nicht innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung beim selben
Arbeitgeber
fortgesetzt bzw. erfolgt keine Anrechnung auf den Höheranspruch, ist die Abfertigung, soweit sie den Betrag des dreifachen Monatsentgeltes nicht übersteigt, fällig. Der Rest kann vom
Zeitpunkt
der
Fälligkeit
an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden. Die
Zahlungsmodalitäten
des § 23a Angestelltengesetz bleiben unberührt. Die Verfallfrist beginnt erst ab
Fälligkeit
zu laufen.
1.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer
zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages an eine
Arbeitsstelle
außerhalb der Betriebsstätte entsendet wird.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. Der
Arbeitgeber
ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutreten.
Der
Arbeitgeber
entscheidet, an welchem Ort der
Arbeitsantritt
zu erfolgen hat. Dabei ist zulässig, dass sich der
Arbeitnehmer
kurzfristig zu einer vom
Arbeitgeber
festgelegten Sammelstelle begibt, um von dort zur auswärtigen
Arbeitsstelle
(Baustelle) zu gelangen. Die Sammelstelle kann auch der ständig ortsfeste Betrieb (Betriebsstätte) sein.
2.
Fahrtkostenvergütung
Der
Arbeitnehmer
erhält für die einmalige Hin- und Rückfahrt zum Betrieb oder zur
Arbeitsstelle
innerhalb des Gemeindegebietes des Standortes des Betriebes je
Arbeitstag
die tarifgünstigsten Auslagen für die öffentlichen städtischen
Verkehrsmittel
vergütet.
Bei
Arbeiten
außerhalb des Gemeindegebietes des Betriebsstandortes werden die tarifgünstigsten Fahrgelder zwischen Abfahrtsort und
Arbeitsplatz
vergütet, jedoch maximal bis zur Höhe der Strecke zwischen Betrieb und Baustelle.
Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches
Verkehrsmittel
kann auch ein pauschaler Betrag von € 0,11 je km bezahlt werden.
3.
Fahrzeitvergütung
Für Fahrten außerhalb der
Normalarbeitszeit
gilt:
Die
Zeit
zur Erreichung des außerhalb des Gemeindegebiets des Betriebsstandortes liegenden
Arbeitsplatzes
bzw. zur Rückkehr von demselben wird, soweit diese pro Wegstrecke mehr als eine halbe Stunde beträgt, mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zuschläge vergütet. Zu vergüten ist nur die ½ Stunde
überschreitende
Zeit
.
Angeordnete Fahrten während der
Arbeitszeit
sind voll zu vergüten.
4.
Kunsttext
Beilagen vom 11.3.2024 und 20.2.2024/ gilt ab 1.5.2024
Arbeitnehmer
, die außerhalb der
Normalarbeitszeit
ein vom
Arbeitgeber
zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer
Arbeitnehmer
zu oder von auswärtigen
Arbeitsstellen
(Baustellen) lenken, um dort die eigentliche
Arbeitsleistung
zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine
Lenkzeitvergütung
in Höhe von € 14,49 pro Stunde. Die
Lenkzeit
ist nach der
Fahrzeit
, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen
weiteren
Arbeitnehmer
befördert, zu bemessen. Abweichend von § 6 Ziffer 5 ist eine pauschalierte Regelung hierfür zulässig. Diese
Zeiten
sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.
Ende
Für
Zeiten
, für welche eine Vergütung nach Ziffer 3 gebührt, gebührt keine
Lenkzeitvergütung
.
Die
Lenkzeitvergütung
erhöht sich jeweils zum
Wirksamkeitsbeginn
einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung um jenen Prozentsatz, um den sich die kollektivvertraglichen Mindestlöhne erhöhen.
5.
Heimfahrt
: Bei
Arbeiten
in Entfernungen von mehr als 70 km haben die
Arbeitnehmer
nach jeweils 4-wöchiger ununterbrochener Beschäftigung Anspruch auf eine Heimfahrt nach dem Betriebsort. Wird die
Arbeit
durch Gebührenurlaub, Rückkehr infolge
Krankheit
oder Wechsel des
Arbeitsortes
, der mit einer Rückkehr an den Betriebsort verbunden ist, unterbrochen, so beginnt die Frist von 4 Wochen jeweils neu zu laufen. Bei der Heimfahrt gebührt der Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt für das vom Betrieb zu bestimmende
Verkehrsmittel
sowie Auslöse für zwei Kalendertage. Für jede Heimfahrt über 70 km gebührt eine unbezahlte
Freizeit
von vier Kalendertagen (96 Stunden). Die
Reisezeit
wird nicht in die
Freizeit
eingerechnet.
Werden
Arbeiten
voraussichtlich innerhalb von zwölf Werktagen, gerechnet vom Tage der
Fälligkeit
der Heimfahrt, beendet, entfällt die Heimfahrt.
6.
Erkrankt oder stirbt ein
Arbeitnehmer
außerhalb des Betriebsortes, ist der
Arbeitgeber
verpflichtet, einen
Beitrag
zu den Kosten des Heimtransportes in der Höhe der normalen Heimfahrtskosten zu leisten.
§ 12 Taggeld, Übernachtungsgeld
I) Taggeld bei täglicher Rückkehr
1.
Arbeitnehmer
, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur
Arbeit
auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld.
Arbeiten
auf Baustellen gelten jedenfalls als
Arbeit
außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
3.
Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche
Arbeitsleistung
von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine
Arbeitsbereitschaft
von mehr als 3 Stunden besteht.
4.
Kunsttext
Beilagen vom 11.3.2024 und 20.2.2024/ gilt ab 1.5.2024
Erfolgt der
Arbeitsantritt
vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gemäß Ziffer 2 des
Arbeitnehmers
aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der
Arbeitnehmer
im Auftrag des
Arbeitgebers
auf Baustellen außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt bei einer
Arbeitszeit
von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro
Arbeitstag
.
Durch Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erhöht werden.
4a.
Für die Berufsgruppen der Beton- und Zementwarenerzeuger, der Steinbruchunternehmer, dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw. Kalkbrennereien, der Verleiher von Baumaschinen, der Frisch-(Fertig-)Betonherstellung und der Sand-, Schotterund Kiesgewinnung gilt an Stelle des in Ziffer 4
zweiten
Satz folgende Regelung:
a)
Das Taggeld beträgt bei einer
Arbeitszeit
von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro
Arbeitstag
.
Ende
5.
Ansprüche des
Arbeitnehmers
gemäß § 12
Abschnitt
II (Taggeld bei nicht-täglicher Rückkehr) schließen Leistungen gemäß § 12
Abschnitt
I (Taggeld bei täglicher Rückkehr) aus.
II) Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr, Übernachtungskosten
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gilt ab 1.5.2023
Bei auswärtigen
Arbeiten
, bei denen der
Arbeitnehmer
angeordnet auswärts übernachtet und nicht täglich von der
Arbeitsstelle
zurückkehrt, erhält er für die Mehrkosten ein Taggeld.
Dieses beträgt € 26,40 je Kalendertag.
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Ende
Das Taggeld gemäß
Abschnitt
II gebührt erstmalig von der ersten Übernachtung an für jeden am Bestimmungsort verbrachten Tag einschließlich Sonn- und Feiertag.
Kein Taggeld gebührt, wenn der
Arbeitnehmer
unentschuldigt von der
Arbeit
fernbleibt, bis zur Wiederaufnahme der
Arbeit
.
Die Kosten der Unterkunft sind vom
Arbeitgeber
zu übernehmen.
III) Dienstreisen in das Ausland
Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des
Arbeitgebers
. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor
Antritt
der Dienstreise besonders zu vereinbaren.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gilt ab 1.5.2021
Bei Dienstreisen ins Ausland
tritt
an die Stelle des in
Abschnitt
II genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.
Ende
Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.
§ 13 Weihnachtsgeld
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
1.
Jeder
Arbeitnehmer
, der im Kalenderjahr wenigstens zwei Monate im Unternehmen beschäftigt war, erhält am ersten
Freitag
im Dezember ein Weihnachtsgeld von 8,6 Prozent des von ihm im Unternehmen im laufenden Kalenderjahr erzielten Jahresbruttoverdienstes ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld und Aufwandsentschädigungen. Für den Monat Dezember wird als Berechnungsgrundlage der im Kalenderjahr im gleichen Unternehmen erzielte Bruttoverdienst ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld und Aufwandsentschädigungen, geteilt durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate, genommen.
Ende
3.
Wird das
Arbeitsverhältnis
durch den Tod des
Arbeitnehmers
aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
4.
Die Bestimmung der Ziffer 3 gilt nicht für die Berufsgruppen des Bauhilfsgewerbes Burgenland, Tirol und Vorarlberg und das Steinmetzgewerbe Vorarlberg.
1.
Erkrankung und
Arbeitsunfall
Der Entgeltanspruch bei Erkrankung und
Arbeitsunfall
ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl. Nr. 399/1974) in der jeweils geltenden Fassung geregelt und anzuwenden.
2.
Arztbesuch, ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung:
Für Arztbesuch, ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung notwendigerweise versäumte
Arbeitsstunden
hat der
Arbeitnehmer
Anspruch auf Entgelt.
Das Entgelt gebührt nur für solche Arztbesuche, ambulatorische Behandlungen und Gesundenuntersuchungen, die nicht außerhalb der
Arbeitszeit
erfolgen konnten und nur dann, wenn sie nicht ein anderer Arzt ohne oder mit geringerer
Arbeitszeitversäumnis
hätte vornehmen können.
Bei
Arbeitsversäumnis
durch wichtige, die eigene Person des
Arbeitnehmers
betreffende Gründe gelten neben den in § 1154b ABGB genannten Gründen insbesondere:
1.
Der Lohnausfall für drei
Arbeitstage
gebührt:
Bei Todesfällen von Vater, Mutter, Ehegatten (Ehegattin), Lebensgefährten (Lebensgefährtin) und im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern. Kommen als das Entgelt Beanspruchende mehrere Angehörige in Betracht, so gebührt nur einem von ihnen das Entgelt für drei Tage, den anderen das Entgelt nur für einen Tag.
2.
Bei Vorladung zur Musterung gebührt die notwendige
Zeit
, längstens jedoch zwei
Arbeitstage
.
Kunsttext
Beilagen vom 11.3.2024 und 20.2.2024/ gilt ab 1.5.2024
3.
Der Lohnausfall für einen
Arbeitstag
gebührt nach mindestens vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung im Unternehmen:
Bei Todesfällen der Schwiegereltern, Geschwister und Ziehkinder im gemeinsamen Haushalt.
Bei eigener Eheschließung und der Eheschließung der Kinder.
Entbindung der Ehefrau oder Lebensgefährtin.
Bei plötzlicher schwerer Erkrankung in der engsten Familie (Eltern, Ehegatten [Ehegattin], Lebensgefährte [Lebensgefährtin] sowie Kinder) im gemeinsamen Haushalt, sofern durch ärztliche Bestätigung einwandfrei nachgewiesen wird, dass der betreffende
Arbeitnehmer
zur persönlichen Hilfeleistung unbedingt erforderlich war.
Bei Übersiedlung des
Arbeitnehmers
.
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem
Vorbereitungskurs
für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für einen
Arbeitstag
.
Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für die notwendige
Zeit
; maximal ein
Arbeitstag
.
Ende
3a.
Lehrlinge erhalten für den ersten
Antritt
zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte
Freizeit
für die erforderliche
Zeit
; maximal einen
Arbeitstag
.
4.
Der entgangene Lohn für die tatsächlich versäumte
Arbeitszeit
bis zum Höchstausmaß der
Arbeitszeit
des betreffenden
Arbeitstages
gebührt:
Bei
Mitwirkung
zur Bekämpfung von Feuer- und Wassernot im Interesse des eigenen Betriebes und der eigenen Wohnstätte. Bei Erledigung von
Angelegenheiten
, die im Interesse der Ruhe und Ordnung des eigenen Unternehmens gelegen sind; jedoch muss dies im Einvernehmen mit der
Betriebsleitung
erfolgt sein.
Bei Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn kein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstentganges vorliegt, insofern der
Arbeitnehmer
die Vorladung nicht selbst verschuldet hat und er nicht als Beschuldigter oder als Partei in einen Zivilprozess geladen ist. Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes in den Nationalrat, Landtag, Gemeinderat, wenn dasselbe außerhalb der
Arbeitszeit
nicht ausgeübt werden kann. Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, jedoch nur im Einvernehmen mit der
Betriebsleitung
.
5.
Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Betriebsversammlung 1 ½ Stunden je
Arbeitnehmer
bezahlt.
§ 16 Schlechtwetterregelung
1.
Geltungsbereich
Diese Bestimmung gilt für die in Steinmetzbetrieben sowie in den Betrieben der Grabsteinerzeugung, sofern in den Letzteren auch
Steinmetzarbeiten
verrichtet werden, beschäftigten
Arbeitnehmer
und soferne nicht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung (BGBl. Nr. 174/54) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
2.
Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Winterperiode vom 1. November bis 30. April des folgenden Jahres, bei
Arbeitsstellen
über 800 m vom 1. November bis 15. Mai des folgenden Jahres hinsichtlich der Sommerperiode vom 1. Mai bis 31. Oktober, bei
Arbeitsstellen
über 800 m vom 16. Mai bis 31. Oktober.
3.
Schlechtwetter im Sinne dieser Bestimmungen liegt vor, wenn
a)
arbeitsbehindernde
atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost, dgl.) so stark oder so nachhaltig sind, dass die
Arbeit
nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der
Arbeit
den
Arbeitnehmern
nicht zugemutet werden kann,
oder
b)
die Folgewirkungen dieser
arbeitsbehindernden
atmosphärischen Einwirkungen die
Arbeit
so erschweren, dass die Aufnahme und die Fortsetzung der
Arbeit
technisch unmöglich ist oder den
Arbeitnehmern
nicht zugemutet werden kann.
4.
Entfallen aus den vorangeführten Gründen
Arbeitsstunden
, in denen ohne Störung durch Schlechtwetter nach der für die
Arbeitsstelle
geltenden betrieblichen
Arbeitszeit
gearbeitet
worden wäre, so gebührt den davon Betroffenen eine Entschädigung in der Höhe von 57 Prozent ihres Stundenlohnes pro entfallender
Arbeitsstunde
.
Bei
Arbeiten
im Akkord ist bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung von dem um 30 v.H. vermehrten
Zeitlohn
auszugehen. Bei Berechnung der Schlechtwetterentschädigung bleiben Lohnbestandteile, wie
Mehrarbeits-
, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Erschwerniszulagen (Schmutz-,
Hitze-
, Gefahrenzulagen u. dgl.), nicht jedoch betrieblich vereinbarte Höhenzulagen, außer Betracht.
5.
Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht innerhalb der Winterperiode höchstens für 192, innerhalb der Sommerperiode für höchstens 96 ausgefallene
Arbeitsstunden
.
Die von einem
Arbeiter
in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Ziffer 2 sowie Ziffer 5 von dem Höchstausmaß von 96 Stunden anfallenden
Arbeitsstunden
nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden.
Dies gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis unterbrochen wurde.
6.
Über die Frage, ob die
Arbeit
mit Rücksicht auf die
Witterung
an einzelnen Tagen einzustellen, fortzuführen oder wieder aufzunehmen ist, ist eine einvernehmliche Entscheidung zwischen
Arbeitgeber
und Betriebsrat bzw. dem
Arbeitnehmer
zu treffen.
7.
Der
Arbeiter
ist verpflichtet, in der
Zeit
, während der Schlechtwetter vorliegt, ohne Schmälerung des bisherigen Lohnes eine andere zumutbare
Arbeit
im Betrieb zu verrichten, widrigenfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verliert. Zumutbar ist eine
Arbeit
, die den körperlichen
Fähigkeiten
des
Arbeiters
angemessen ist.
Bei Vorliegen von Schlechtwetter ist über Anordnung des
Arbeitgebers
der
Arbeiter
verhalten, auf der
Arbeitsstelle
zwecks Wiederaufnahme der
Arbeit
bei Ende des Schlechtwetters zu verbleiben, andernfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verliert; eine
Anwesenheit
darf jedoch für nicht länger als drei Stunden am Tag und nur dann angeordnet werden, wenn entsprechende Unterkünfte zur Verfügung stehen.
8.
Die Bestimmungen über die Schlechtwetterentschädigung gelten nicht für gesetzliche Feiertage, sondern es gebührt die gesetzliche Feiertagsentschädigung.
§ 17 Urlaub und Urlaubszuschüsse
Bestimmungen für Betriebe und
Arbeitnehmer
, die dem BUAG nicht unterliegen:
1.
Alle
Arbeitnehmer
erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
2.
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Der Urlaubszuschuss ist bei
Antritt
des Urlaubes fällig.
Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor
Urlaubsantritt
fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
Ende
3.
Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
4.
Zwischen der
Firmenleitung
und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem
Arbeitnehmer
) können andere
Zahlungsmodalitäten
vereinbart werden. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende jedes Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
5.
Arbeitnehmer
, die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden
Dienstzeit
. Dieser aliquote Teil ist entweder bei
Antritt
des Urlaubes oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
6.
Arbeitnehmer
, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer im Kalenderjahr –
Arbeitnehmer
im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr – zurückgelegten
Dienstzeit
(je Woche 1/52).
Kunsttext
Beilagen vom 11.3.2024 und 20.2.2024/ gilt ab 1.5.2024
7.
Arbeitnehmer
(Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr
bereits
erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurückzuzahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach § 82 GewO (ausgenommen
lit
. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austreten.
Ende
8.
Der Anspruch auf den Urlaubszuschuss oder auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entfällt, wenn er gemäß § 82 GewO*) (ausgenommen
lit
. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO*)
vorzeitig
austritt
.
9.
Bestehen in Betrieben
bereits
Urlaubszuschüsse, so können sie von der
Firmenleitung
auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden. Von der Anrechnung sind ausgenommen: das Weihnachtsgeld,
unmittelbare
leistungsabhängige Zahlungen (Prämien) und die Ablösen für Sachbezüge.
*)RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der
derzeit
gültigen Fassung.
§ 18 Lehrlinge
1.
Lehrling ist, wer ein ordnungsgemäßes Lehrverhältnis eingegangen ist und dies durch einen Lehrvertrag bestätigt hat.
2.
Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis
jederzeit
einseitig
auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen
vorzeitigen
Auflösung des Lehrverhältnisses dessen
vorzeitige
Auflösung durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling nur aus Gründen, die im §§ 15 Abs. 3 und 4 und 15a Berufsausbildungsgesetz angeführt sind, gestattet.
3.
Der Lehrling hat Anspruch auf alle in diesem Kollektivvertrag festgelegten Zulagen und Begünstigungen.
4.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie gem. § 19c Abs. 1 Z 8 Berufsausbildungsgesetz (Stand Juli 2014) führt zum Entfall dieses Anspruchs.
§ 19 Diverses
Das zur
Arbeit
erforderliche Werkzeug ist durch den
Arbeitgeber
beizustellen, der auch die Kosten für das Instandhalten der Werkzeuge zu tragen hat.
Der
Arbeitnehmer
hat die ihm übergebenen Werkzeuge sachgemäß zu verwenden und jede mutwillige oder leichtfertige Behandlung derselben zu unterlassen. Verwenden
Arbeitnehmer
ihre eigenen Werkzeuge, so ist ihnen eine Abnützungsgebühr zu bezahlen, sofern diese Abnützungsgebühr nicht im Lohn enthalten ist. Für die
Arbeitnehmer
sind geeignete Werkstätten mit ausreichender Beleuchtungs-, Heizungs- und
Ventilationsmöglichkeit
zu errichten. Den
Arbeitnehmern
sind vom
Arbeitgeber
Waschräume, Garderoben und Klosette zur Verfügung zu stellen und instand zu halten. Der
Arbeitgeber
ist zur Einrichtung von geeigneten Verbandkästen zur Ersten-Hilfe-Leistung verpflichtet.
Während der
Arbeitszeit
ist der Genuss geistiger Getränke ausnahmslos verboten. Das Verbringen geistiger Getränke in den Betrieb ist nur mit Zustimmung der
Betriebsleitung
zulässig. Den Anordnungen des
Arbeitgebers
bzw. dessen Beauftragten ist Folge zu leisten, sofern nicht diese Anordnungen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen der
Arbeitsordnung
widersprechen. Die
Arbeitnehmer
haben die ihnen aufgetragenen
Arbeiten
mit Sorgfalt und Fleiß zu verrichten. Den
Arbeitnehmern
ist es untersagt, ohne Erlaubnis Bauholz, Holzabfälle u. dgl. sowie Baumaterialien vom
Arbeitsplatz
wegzuschaffen.
Notwendige Schutzbekleidung ist bei exponierten
Arbeiten
vom
Arbeitgeber
beizustellen (z.B. für Schleifer wasserdichte Schürzen). Die
Arbeitgeber
sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von der Krankenkasse gemeinsam mit der Unfallversicherungsanstalt vorgesehenen periodischen ärztlichen Untersuchungen zur Abwehr von
Berufskrankheiten
sich auf alle
Arbeitnehmer
erstrecken.
§ 20 Verfall von Ansprüchen
Kunsttext
Beilagen vom 11.3.2024 und 20.2.2024/ gilt ab 1.5.2024
Beschwerden wegen Nichtübereinstimmung des bei der Lohnauszahlung ausgezahlten Betrages mit dem Nettobetrag des Lohnzettels sind sofort vorzubringen, spätere Reklamationen werden nicht mehr berücksichtigt. Alle anderen Ansprüche des
Arbeitnehmers
aus dem
Arbeitsverhältnis
verfallen jeweils drei Monate nach ihrem Entstehen, d.h. drei Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Lohnauszahlung hätten entsprechend berücksichtigt werden sollen (bei
Akkordarbeiten
vom Tage der Schlussabrechnung der in Frage kommenden
Akkordarbeit
).
Ende
Handelt es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist fünf Monate.
Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem
Arbeitgeber
aufgrund von Einzelvereinbarungen,
Arbeitsordnungen
oder Betriebsvereinbarungen, der durch das BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
.
Der Lauf der Ausschlussfristen ruht, solange der
Arbeitnehmer
durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Geltendmachung seiner Forderungen verhindert ist.
§ 21 Schlussbestimmungen
1.
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten sämtliche Kollektivverträge außer Kraft, die bisher in den Betrieben, die nunmehr diesem Vertrag unterworfen sind, in Geltung standen mit Ausnahme der beiden Kollektivverträge vom 2. April 2019 betreffend den Lohnanhängen gemäß § 6 (Beilage für Steinmetze und Beilage für Bauhilfsgewerbe) sowie der Vereinbarung betreffend
Leiharbeit
vom 30. April 1987.
2.
Dieser Vertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, bisher in den einzelnen Betrieben bestehende günstigere
Arbeitsbedingungen
zuungunsten eines
Arbeitnehmers
zu ändern.
3.
Arbeitgeber
und Betriebsrat, ferner die vertragschließenden Organisationen sind verpflichtet, für die Einhaltung dieses Kollektivvertrages Sorge zu tragen.
4.
Differenzen, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, sind in erster Linie zwischen
Arbeitgeber
und Betriebsrat zu bereinigen. Kann auf dieser Weise eine Einigung nicht erfolgen, so ist der
Streitfall
den vertragschließenden Organisationen zur Entscheidung vorzulegen. Erst dann, wenn auch auf diese Weise keine Einigung erzielt werden kann, kann das Bundeseinigungsamt oder das zuständige
Arbeits-
und Sozialgericht angerufen werden.
Wien, 2. April 2019
Für die
|
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
|
Ing. Irene Wedl-Kogler |
Mag. Franz Stefan Huemer |
Bundesinnungsmeisterin |
Geschäftsführer |
Für den
|
Österreichischen Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau-Holz |
Abg.z.NR Josef
Muchitsch
|
Mag. Herbert Aufner |
Bundesvorsitzender
|
Bundessekretär |
für den Bereich der Kollektivvertragsgemeinschaft der Bauhilfs- und Baunebengewerbe
Wien, 30. April 1987
Für die
Kollektivvertragsgemeinschaft der Bauhilfs- und Baunebengewerbe
|
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
|