Dachdeckergewerbe / Rahmen
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
für das
Dachdeckergewerbe
abgeschlossen zwischen der
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Bau-Holz,
andererseits
.
Stand vom
1. Mai 2016
§ 1 Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Für alle
Mitgliedsbetriebe
der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, die eine Gewerbeberechtigung für das Dachdeckergewerbe
besitzen
. In
Mitgliedsbetrieben
, von deren Inhabern
gleichzeitig
auch ein anderer Gewerbezweig ausgeübt wird, ist der § 9 des ArbVG anzuwenden.
3.
Persönlich:
Für alle
Arbeitnehmer
einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Dieser Vertrag
tritt
in der vorliegenden Fassung am 1. Mai 2016 in Kraft und gilt auf unbestimmte
Zeit
. Er ist eine Wiederverlautbarung und Ergänzung des Kollektivvertrages vom 18. Juli 1949 hinterlegt beim Einigungsamt unter der Zahl K. E. 106/49.
Er kann von jedem vertragsschließenden Teil nur jeweils am 31. Dezember jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind die Verhandlungen über Abschluss eines neuen Kollektivvertrages zu führen.
Für die als Anhang (Beilage) diesem Rahmenvertrag angeschlossenen Lohnordnungen und Zusatzprotokolle gelten die dort niedergelegten Kündigungsbedingungen. Durch die Kündigung dieser Lohnordnungen bzw. Zusatzprotokolle wird das Bestehen dieses Rahmenvertrages nicht berührt. Enthalten solche Lohnordnungen bzw. Zusatzprotokolle keine Kündigungsbedingungen, so können sie
jederzeit
unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Alle Kündigungen haben
mittels
eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig an 1.5.2023
Ende
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
3.
In Betrieben, in denen
derzeit
die 5-Tage-Woche besteht, ist ein Abgehen davon nur im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat, dort wo kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit den
Arbeitnehmern
möglich.
Ende
4.
In den Monaten November bis März kann die wöchentliche
Arbeitszeit
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Ermangelung eines solchen mit den
Arbeitnehmern
, verkürzt werden, sie darf jedoch nicht weniger als 32 Stunden betragen.
Kunsttext
Beilage vom 2.4.2019 / gültig ab 1.5.2019
Ende
6.
Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Arbeitszeit
. Die Pausen sind so zu bemessen, dass sie zur Einnahme der
Mahlzeiten
und zur Erholung ausreichen.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Ende
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig an 1.5.2023
1.
Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
gemäß § 3 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
unter Anwendung der jeweiligen
Mitwirkungsrechte
und Zustimmungserfordernisse möglich.
Ende
6.
Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der
Normalarbeitszeit
und die Verkürzung der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden gegenüber dem
Arbeitszeitgesetz
insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
7.
Die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige
Normalarbeitszeit
festgelegt wird und wie der
Zeitausgleich
in Anspruch genommen wird. Die
Arbeitszeiteinteilung
, die Lage und das Ausmaß der
Normalarbeitszeit
, muss jedem davon betroffenen
Arbeitnehmer
spätestens 2 Wochen vor Beginn des
Durchrechnungszeitraumes
bekannt gegeben werden.
Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den
Arbeitnehmern
am letzten
Arbeitstag
vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig an 1.5.2023
Ende
1.
Als Überstunde gilt jene
Arbeitszeit
, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche
Normalarbeitszeit
nach § 3, § 3A bzw. § 3B sowie eine
Mehrarbeit
nach § 3A Ziffer 5
überschritten
wird.
Überstunde ist jedenfalls
b)
jede
Zeiteinheit
über 1 Stunde
Mehrarbeit
wöchentlich.
Bei
Kurzarbeit
ist als Überstunde jene
Arbeitszeit
anzusehen, welche über die auf Grundlage der 39-Stunden-Woche festgelegte tägliche
Arbeitszeit
hinausgeht. Ausfallende
Arbeitsstunden
können im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
,
Arbeitnehmer
und Betriebsrat zuschlagsfrei
eingearbeitet
werden, sofern dieser
Arbeitsausfall
durch verkehrstechnische oder wirtschaftliche Gründe auf
seiten
des
Arbeitnehmers
oder durch Schlechtwetter bedingt ist und soweit kein Entgeltanspruch für diese ausgefallene
Arbeitszeit
im Sinne des § 10 dieses Kollektivvertrages besteht. Überstunden werden mit einem 50-prozentigen Zuschlag vergütet. Werden Überstunden an Sonntagen oder während der
Nachtzeit
, das ist in der
Zeit
von 20 Uhr bis 5 Uhr früh, geleistet, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent auf den Stundenlohn.
2.
Werden im Anschluss an die normale tägliche
Arbeitszeit
mindestens zwei Überstunden geleistet, so gebührt den betroffenen
Arbeitnehmern
eine bezahlte viertelstündige Erholungspause.
3.
Bei gesetzlichen Feiertagen wird der tatsächliche Verdienstentgang, das ist jene
Zeit
, die am selben Tag tatsächlich geleistet worden wäre, vergütet.
Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag
gearbeitet
, so gebührt dem
Arbeitnehmer
außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete
Arbeit
entfallende Entgelt. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete
Arbeit
die auf den betreffenden Wochentag festgesetzte
Normalarbeitszeit
, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
Kunsttext
Beilage vom 18.3.2020 / gültig ab 1.5.2020
Als gesetzliche Feiertage gelten
derzeit
: 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
Ende
4.
Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und
Sonntagsarbeit
sind nur zu bezahlen, wenn diese Überstunden über Auftrag der
Betriebsleitung
geleistet werden.
§ 5 Allgemeine Lohnbestimmungen
1.
Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der
Lohnzahlungszeitraum
ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des
Arbeitnehmers
.
Die Auszahlung aller Entgelte für den
Lohnzahlungszeitraum
hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den
Arbeitnehmern
sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3
Arbeitsverfassungsgesetz
kann eine Änderung vorgenommen werden.)
Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden
Freitag
.
2.
Auch bei einer anderen Verteilung der
Normalarbeitszeit
gemäß § 3A Ziffer 2. und 3. sowie § 3B gebührt während des
Durchrechnungszeitraumes
der Lohn für das Ausmaß der
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
von 39 Stunden.
Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.
Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden aufgrund der geleisteten Stunden abgerechnet.
3.
Bei der Lohnauszahlung ist jedem
Arbeitnehmer
eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die den Bruttolohn sowie sämtliche Steuern,
Sozialversicherungsbeiträge
und sonstige Abzüge aufweist. Bei zuschlagspflichtiger
Arbeit
ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.
4.
Die Abgeltung von
Zeitzuschlägen
(Erschwerniszuschlägen), Wegegeld, Unterkunftsgeld oder Trennungszulagen durch erhöhten Lohn ist unzulässig.
7.
Wird ein
Arbeitnehmer
in ein Lohngebiet mit höherem kollektivvertraglichen Stundenlohn entsandt, erhält er auf die Dauer der Entsendung den höheren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Zuschläge zur BUAK sowie der kollektivvertraglichen Akkordlöhne und der Berechnung des Weihnachtsgeldes.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
Ende
§ 6 Trennungsgeld, Quartierbezahlung, Fahrtspesen, Heimfahrten
1.
Betriebsentsandte
Arbeitnehmer
, das sind solche, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsortes gelegene
Arbeitsstätte
entsendet werden, die vom Betrieb oder Wohnort (
Familienwohnsitz
) so weit entfernt ist, dass ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, haben Anspruch auf Trennungsgeld vom
Zeitpunkt
der
Arbeitsbereitschaft
auf der Baustelle.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig an 1.5.2023
Dieses beträgt für alle
Arbeitnehmer
€ 26,40 pro Kalendertag. Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu. Im Einvernehmen mit dem
Arbeitnehmer
kann an Stelle des Trennungsgeldes eine angemessene Kost beigestellt werden.
Bei Dienstreisen ins Ausland
tritt
an die Stelle des im
zweiten
Satz genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist. Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt. Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.
Ende
4.
Darüber hinaus hat jeder betriebsentsandte
Arbeitnehmer
Anspruch auf Bezahlung der tariflich günstigsten Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt sowie auf die Vergütung der
Reisezeit
zum normalen Stundenlohn, jedoch höchstens 8,90 Stunden pro Kalendertag.
5.
Jeder betriebsentsandte
Arbeitnehmer
hat nach einer ununterbrochenen
Abwesenheit
vom Betriebsort in der Dauer von zwei Wochen Anspruch auf Ersatz der tarifgünstigsten Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt, sofern die Entfernung zwischen dem ständigen Betriebs- bzw. Wohnort und der
Arbeitsstelle
höchstens 70 km beträgt.
Bei Entfernung über 70 km hat der betriebsentsandte
Arbeitnehmer
nach einer ununterbrochenen
Abwesenheit
von vier Wochen vom Betriebsort Anspruch auf bezahlte Hin- und Rückfahrt.
§ 6A Taggeld
1.
Arbeitnehmer
, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur
Arbeit
auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren erhalten ein Taggeld.
Arbeiten
auf Baustellen gelten jedenfalls als
Arbeit
außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
3.
Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche
Arbeitsleistung
von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine
Arbeitsbereitschaft
von mehr als 3 Stunden besteht.
4.
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
Erfolgt der
Arbeitsantritt
vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gemäß Z 2 des
Arbeitnehmers
aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der
Arbeitnehmer
im Auftrag des
Arbeitgebers
auf Baustellen außerhalb des ständig ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt bei einer
Arbeitszeit
von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro
Arbeitstag
.
Ende
Durch Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erhöht werden.
5.
Ansprüche des
Arbeitnehmers
gemäß § 6 Z 1 schließen Leistungen gemäß § 6A aus.
1.
Betriebsentsandte
Arbeitnehmer
erhalten:
b)
In den übrigen Städten mit Straßenbahnverkehr, Vergütung des aufgewendeten Straßenbahn- (Omnibus-) Fahrgeldes für zwei Fahrten pro
Arbeitstag
.
3.
Die Bezahlung der
Fahrzeit
oder
Wegzeit
erfolgt immer mit dem normalen Stundenlohn.
4.
Im Falle einer Beförderung durch die Firma bis zur
Arbeitsstelle
entfällt das Wegegeld, wenn die
Arbeitsstelle
vom Betrieb nicht mehr als 20 km entfernt ist.
5.
Erkrankt oder stirbt ein
Arbeitnehmer
bei einer
Arbeit
außerhalb des Betriebsortes, so ist der
Arbeitgeber
verpflichtet, einen Zuschuss zu den Kosten des Heimtransportes in der Höhe der normalen Heimfahrtskosten zu leisten.
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig an 1.5.2024
Ende
§ 8 Zulagen
Die in den einzelnen Bundesländern bestehenden Zulagen bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die Zulagen (Schmutz-, Gefahren-, Erschwernis-), können länderweise durch Zusatzübereinkommen geregelt werden (siehe Lohnordnungen).
§ 9 Weihnachtsgeld
I. Für alle Bundesländer, ausgenommen Salzburg:
1.
Jeder
Arbeitnehmer
, der im Kalenderjahr nicht weniger als einen Monat im Unternehmen beschäftigt war, erhält am ersten
Freitag
im Dezember ein Weihnachtsgeld.
A)
in Wien
a)
4,66 kollektivvertragliche Stundenlöhne für jene Wochen, in welchen vom
Arbeitnehmer
die kollektivvertraglich festgesetzte wöchentliche
Normalarbeitszeit
bzw. die
Arbeitszeit
nach § 3 Ziffer 2 oder Ziffer 4 des Kollektivvertrages für Dachdecker eingehalten wird, entschuldigt der
Arbeit
ferngeblieben wird sowie entgeltpflichtige
Betriebsabwesenheit
und Urlaub nach dem BUAG.
b)
3,27 kollektivvertragliche Stundenlöhne für jene Wochen, in welchen vom
Arbeitnehmer
durch unentschuldigtes Fernbleiben von der
Arbeit
die kollektivvertraglich festgesetzte
Normalarbeitszeit
bzw.
Arbeitszeit
nach § 3 Ziffer 2 oder Ziffer 4 des Kollektivvertrages für das Dachdeckergewerbe nicht eingehalten wird.
B)
in den übrigen Bundesländern ohne Salzburg:
3,26 Stundenlöhne (in Tirol kollektivvertragliche Stundenlöhne) der betreffenden
Arbeiterkategorie
.
3.
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. § 82
lit
. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines
vorzeitigen
Austritts
ohne wichtigen Grund, hat der
Arbeitnehmer
bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen erworbenen und errechneten Weihnachtsgeldes.
II. Salzburg:
1.
Arbeitnehmer
, die im gleichen Betrieb je Kalenderjahr mindestens vier Wochen voll beschäftigt waren, erhalten am ersten
Freitag
im Dezember ein Weihnachtsgeld.
2.
Das Weihnachtsgeld beträgt für jede Woche der
Betriebszugehörigkeit
innerhalb der
Zeit
vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Jahres bei einem Beschäftigungsverhältnis bis zu einem Jahr 0,48 Stundenlöhne, bei einem Beschäftigungsverhältnis über ein Jahr 0,96 Stundenlöhne.
3.
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. § 82
lit
. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines
vorzeitigen
Austritts
ohne wichtigen Grund, hat der
Arbeitnehmer
bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen erworbenen und errechneten Weihnachtsgeldes.
4.
Bei saisonmäßiger Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses
im selben Betrieb bis zu zwei Monaten wird für die Erlangung des Anspruches auf das höhere Weihnachtsgeld die
Beschäftigungszeit
vor der Unterbrechung mit berücksichtigt.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig an 1.5.2023
III.
Bei
Teilzeitbeschäftigung
ist das Weihnachtsgeld im Verhältnis der vereinbarten
Wochenarbeitszeit
zur kollektivvertraglichen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
zu aliquotieren.
Ende
A.
Wegen
Krankheit
und
Arbeitsunfall
Der Entgeltanspruch bei Erkrankung und
Arbeitsunfall
ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl. Nr. 399/1974) in der jeweils geltenden Fassung geregelt und anzuwenden.
B. Aus anderen, die Person des
Arbeitnehmers
betreffenden Gründen
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf Bezahlung des Lohnes im unten angeführten Ausmaß, wenn er durch wichtige, seine eigene Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der
Arbeitsleistung
verhindert wird.
1.
Bis zur Höchstdauer von zwei
Arbeitstagen
:
a)
bei Todesfall der Eltern;
b)
bei Todesfall des Ehegatten (Ehegattin) bzw. Lebensgefährten (Lebensgefährtin);
c)
bei Todesfall der Kinder (Ziehkinder).
2.
Bis zur Höchstdauer von einem
Arbeitstag
:
a)
bei Todesfall der Schwiegereltern;
b)
bei Todesfall der Geschwister;
c)
bei Todesfall der Großeltern;
d)
bei Entbindung der Ehefrau;
e)
bei plötzlicher schwerer Erkrankung eines zum Haushalt gehörigen
Familienmitgliedes
, sofern durch Bestätigung einwandfrei nachgewiesen wird, dass der betreffende
Arbeitnehmer
zur persönlichen Hilfeleistung unbedingt erforderlich war;
i)
bei
Mitwirkung
zur Bekämpfung von Feuer und Hochwasser im Interesse des Betriebes oder des eigenen Haushaltes.
j)
Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für die notwendige
Zeit
; maximal ein
Arbeitstag
k)
Lehrlinge erhalten für den ersten
Antritt
zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte
Freizeit
für die erforderliche
Zeit
; maximal einen
Arbeitstag
.
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
l)
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem
Vorbereitungskurs
für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für einen
Arbeitstag
.
Ende
3.
Für die tatsächlich zur Erledigung seiner
Angelegenheiten
benötigte
Zeit
, im Einzelfall jedoch höchstens bis zur Dauer der regelmäßigen
Arbeitszeit
am Tage der Verhinderung:
a)
Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, sofern sie im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber erfolgen.
b)
Bei Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es sich um nicht selbstverschuldete
Angelegenheiten
handelt und sich der
Arbeitnehmer
mit einer schriftlichen Vorladung ausweisen kann und sofern keine andere Entschädigung gebührt.
c)
Bei Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes in den Nationalrat, Landtag, Gemeinderat, wenn dieses außerhalb der
Arbeitszeit
nicht ausgeübt werden kann, sofern keine andere Entschädigung gebührt.
d)
Bei Klagen bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei nicht zum Ersatz der Prozesskosten und demnach auch des Verdienstentganges verurteilt wurde.
4.
Bei Vorladung zur Musterung gebührt die notwendige
Zeit
, längstens jedoch zwei
Arbeitstage
.
Kunsttext
Beilage vom 02.04.2019 / gültig ab 01.05.2019
5.
Für Arztbesuch, ambulatorischer Behandlung und Gesundenuntersuchung notwendigerweise versäumte
Arbeitsstunden
hat der
Arbeitnehmer
Anspruch auf Entgelt. Das Entgelt gebührt nur für solche Arztbesuche, ambulatorische Behandlungen und Gesundenuntersuchungen, die nicht außerhalb der
Arbeitszeit
erfolgen konnten und nur dann, wenn sie nicht ein anderer Arzt ohne oder mit geringerer
Arbeitszeitversäumnis
hätte vornehmen können.
Ende
6.
Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Betriebsversammlung 1 1/2 Stunden je
Arbeitnehmer
bezahlt.
§ 11 Urlaub und Urlaubszuschuss
Die Regelung der Ansprüche auf Urlaub und Urlaubszuschuss erfolgt nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes – BUAG in der jeweils geltenden Fassung.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig an 1.5.2023
Der Urlaubszuschuss für Lehrlinge, die nicht unter die Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes – BUAG fallen, beträgt ein monatliches Lehrlingseinkommen.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses gem. § 15 bzw. § 15a BAG und bei unterjährigem Beginn des Lehrverhältnisses, hat der Lehrling Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen erworbenen und errechneten Urlaubszuschusses.
Ende
§ 12 Lehrlinge
1.
Lehrling ist, wer aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet wird.
2.
Für das Lehrverhältnis gelten die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in seiner geltenden Fassung. Für jugendliche Lehrlinge außerdem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200,- Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250,- Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie gem. § 19c Abs. 1 Z 8 Berufsausbildungsgesetz (Stand Juli 2014) führt zum Entfall dieses Anspruchs.
2.
Zur Durchführung von
Dachdeckerarbeiten
dürfen grundsätzlich nur
Facharbeiter
mit abgeschlossener
Lehrzeit
bzw. Lehrlinge unter Aufsicht des Meisters oder eines
Facharbeiters
mit abgeschlossener
Lehrzeit
verwendet werden. (Hinsichtlich der Steiger siehe § 5 Ziffer 6.)
Bei Einstellung von Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz sollen
Arbeitnehmer
, die sich im Betrieb die
Invalidität
zugezogen haben, falls sie im Betrieb verwendungsfähig sind, bevorzugt werden.
§ 14 Kündigungsfristen
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
Ende
Kunsttext
Beilage vom 2.4.2019 / gültig ab 1.5.2019
3.
Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen
Probezeit
.
4.
Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.
Ende
§ 15 Abfertigung
1.
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Aufgrund des § 13 d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
kollektivvertraglicher Stundenlohn x 1,20 x 3,41 x 52,18 |
= anteiliges Weihnachtsgeld |
12 |
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.
Bei
Teilzeitarbeit
ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten
Arbeitszeit
zu aliquotieren.
3.
Für
Arbeitnehmer
in Mischbetrieben, die abwechselnd zu Beschäftigungen herangezogen werden, die unter die Abfertigungsbestimmungen des
Arbeiter-Abfertigungsgesetzes
und unter die Bestimmungen des BUAG fallen, kommen die Bestimmungen des Anhanges I,
Abschnitt
C zur Anwendung.
§ 16 Verwirkung von Ansprüchen
Beschwerden über
Unstimmigkeiten
bei der Lohnauszahlung müssen sofort beim Lohnempfang geltend gemacht werden. Forderungen aus dem
Arbeitsverhältnis
, mit Ausnahme solcher auf den Stundenlohn, müssen innerhalb von drei Monaten nach
Fälligkeit
, Forderungen auf den Stundenlohn innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
, bei sonstigem Verfall, geltend gemacht werden.
Als
Fälligkeitstag
gilt der Lohnabrechnungstag der Lohnperiode, in der der Anspruch entstanden ist. Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem
Arbeitgeber
aufgrund von Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
.
§ 17 Lohnordnung
Die Lohnordnung ist im Anhang (Beilage) des Kollektivvertrages enthalten. Sie bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
Differenzen, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, sind in erster Linie zwischen
Arbeitgeber
und Betriebsrat zu bereinigen. Kann auf diese Weise eine Einigung nicht erfolgen, so ist der
Streitfall
den Landesorganisationen der vertragsschließenden Parteien zur Entscheidung vorzulegen. Erst dann, wenn auch auf diese Weise eine Einigung nicht erzielt werden kann, kann das Bundeseinigungsamt oder das zuständige
Arbeits-
und Sozialgericht angerufen werden.
§ 19 Schlussbestimmungen
1.
Mit
Wirksamkeitsbeginn
dieses Kollektivvertrages treten sämtliche für den Bereich der vertragsschließenden
Arbeitgeberorganisationen
geltenden Kollektivverträge außer Kraft, ausgenommen:
a)
Der Kollektivvertrag vom 7. April 2016 (Lohnbeilage).
b)
Der Anhang I dieses Kollektivvertrages.
c)
Die Vereinbarung über
Leiharbeit
vom 30. April 1987.
Wien, 7. April 2016
Für die |
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
|
Othmar Berner |
Mag. Franz Stefan Huemer |
Bundesinnungsmeister |
Geschäftsführer |
Für den |
Österreichischen Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau-Holz
|
Abg.z.NR Josef
Muchitsch
|
Mag. Herbert Aufner |
Bundesvorsitzender
|
Bundesgeschäftsführer |
Anhang I Auszug aus dem Kollektivvertrag vom 11. Mai 1988
Für alle Bundesinnungen und Berufsgruppen, deren
Mitglieder
dem
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz, Sachbereich Abfertigung, unterliegen, richten sich der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Bundesinnungen und Berufsgruppen, deren
Mitglieder
dem
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz, Sachbereich Abfertigung, nicht unterliegen, gilt folgende Regelung:
Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des
Arbeiter-Abfertigungsgesetzes
1979 mit folgenden Ergänzungen:
Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen
Arbeitsverhältnisses
sind
Dienstzeiten
beim selben
Arbeitgeber
, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 1. April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw. 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren
Dienstzeiten
unter drei Jahren nicht erforderlich.
Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des § 82 GewO *), durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund, durch Kündigung
seitens
des
Arbeitnehmers
sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechnung der
Vordienstzeiten
findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde.
Bei
Arbeitnehmern
in Mischbetrieben, die abwechselnd zu Beschäftigungen herangezogen werden, die unter die Regelung des
Abschnittes
A und des
Abschnittes
B fallen, werden – unbeschadet der
Häufigkeit
des Wechsels und der Dauer der jeweiligen
Tätigkeiten
– für den Erwerb und die Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß
Abschnitt
B die
Dienstzeit
nach
Abschnitt
A und
Abschnitt
B zusammengerechnet.
Bei Geltendmachung des Abfertigungsanspruches beim
Arbeitgeber
gemäß erstem Absatz gebührt dem
Arbeitnehmer
von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des
Arbeitsverhältnisses
zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der
Dienstzeiten
gemäß
Abschnitt
B zu den
Gesamtdienstzeiten
gemäß
Abschnitt
A und B entspricht.
Wurde ein Abfertigungsanspruch gemäß erstem Absatz erworben und wird das
Arbeitsverhältnis
nicht innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung beim selben
Arbeitgeber
fortgesetzt bzw. erfolgt keine Anrechnung auf den Höheranspruch, ist die Abfertigung, soweit sie den Betrag des dreifachen Monatsentgeltes nicht übersteigt, fällig. Der Rest kann vom
Zeitpunkt
der
Fälligkeit
an in monatlichen, im voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden. Die
Zahlungsmodalitäten
des § 23a Angestelltengesetz bleiben unberührt. Die Verfallfrist beginnt erst ab
Fälligkeit
zu laufen.
für den Bereich der Kollektivvertragsgemeinschaft der Bauhilfs- und Baunebengewerbe
Wien, 30. April 1987
Für die
Kollektivvertragsgemeinschaft der Bauhilfs- und Baunebengewerbe
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Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
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