§ 3 lautet Ziffer 5 neu wie folgt:
§ 5A Anrechnung von
Karenzzeiten
Für Karenzen, die ab 01.05.2019 oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung:
Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach ArbAbfG bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die
bereits
im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.
Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.
Im § 6 Ziffer 1 wird folgender Satz ergänzt:
Bei Dienstreisen ins Ausland, die nicht länger als 30 Tage dauern,
tritt
an die Stelle des im
zweiten
Satz genannten Betrages der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist. Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.
Im § 6A Ziffer 4 lautet der
zweite
Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer
Arbeitszeit
von mehr als 3 Stunden € 5,60 pro
Arbeitstag
.
Im § 7 wird folgende Ziffer 6 neu eingefügt:
§ 14 Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen werden im Zusammenhang mit der ab 1.1.2021 gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen neu geregelt:
3.
Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen
Probezeit
.
4.
Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.