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Nahrungs- und Genußmittelindustrie / Empfehlungen / Beilage

Empfehlungen



EMPFEHLUNG bezüglich der Entlohnung für den (die) Betriebsratsvorsitzende (n)
Der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie empfiehlt seinen Mitgliedsbetrieben hinsichtlich der Entlohnung der Betriebsratsvorsitzenden folgende Vorgangsweise:
1.  Entlohnung für den (die) freigestellte(n) Betriebsratsvorsitzende (n)
Unterschreitet das gem. § 117 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz dem [der] freigestellten Betriebsratsvorsitzende [n] fortzuzahlende Entgelt (Gesamtverdienst einschließlich Überstunden) den in der betrieblichen Normalarbeitszeit erzielbaren kollektivvertraglichen Lohn der höchsten, in der Lohntafel aufscheinenden Arbeiterkategorie (ohne Zulagen), so wird empfohlen, den sich ergebenden Differenzbetrag dem [der] freigestellten Betriebsratsvorsitzenden in Form einer Funktionszulage zu gewähren. Diese Regelung gilt nur für die Dauer der Tätigkeit als freigestellte[r] Betriebsratsvorsitzende [r].
2.  Entlohnung für den (die) nicht freigestellte(n) Betriebsratsvorsitzende (n)
In Betrieben, in denen zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl in der Gruppe der Arbeiter mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird dem [der] nicht freigestellten Betriebsratsvorsitzenden die Funktionszulage gem. Z. 1 für die Hälfte der betrieblichen Normalarbeitszeit gewährt.
Diese Zulage ist nach oben mit 10% des kollektivvertraglichen Grundlohnes für die wöchentliche Normalarbeitszeit begrenzt.


EMPFEHLUNG über die Entlohnung älterer ArbeitnehmerInnen
Der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie empfiehlt seinen Mitgliedsfirmen , Verhandlungen über eine dauernde Versetzung bzw. neu daraus resultierenden Lohnänderungen, die langjährig im Betrieb beschäftigte ältere ArbeitnehmerInnen betreffen, unter Beachtung des § 105 Abs. 3 Z. 2 Arbeitsverfassungsgesetz mit dem Betriebsrat zu führen.


EMPFEHLUNG bezüglich der Übernahme der Internatskosten durch den Arbeitgeber
Der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie empfiehlt seinen Mitgliedsfirmen , Lehrlingen die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die SchülerInnen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, so zu ersetzen, dass diesen mindestens 75% ihrer Lehrlingsentschädigung verbleibt.


EMPFEHLUNG betreffend Kündigungsverzicht während des Krankenstandes
Der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie empfiehlt seinen Mitgliedsfirmen , eine(n) erkrankte(n) ArbeitnehmerIn während der Zeit der Anspruchsberechtigung auf Krankentgelt (Krankengeldzuschuss) - höchstens jedoch bis zur Dauer von 5 Wochen - nicht zu kündigen. Diese Empfehlung gilt dann nicht, wenn der Betriebsrat vor der Erkrankung des (der) ArbeitnehmersIn im Sinne des § 105 Arbeitsverfassungsgesetz von der Kündigungsabsicht verständigt wurde.