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Back- und Puddingpulverindustrie / Haas / Anhang

Anhang


zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

ED. HAAS AUSTRIA GESMBH und PEZ INTERNATIONAL AG


Zu § 11 Lohnzahlung
Abs. 2 wird durch folgende Regelung ergänzt:

Definition der Lohnkategorien gemäß des Lohnvertrages für die ArbeitnehmerInnen der ED. HAAS AUSTRIA GESMBH und der PEZ INTERNATIONAL AG
Einteilung nach dem jeweiligen Entwicklungsabschnitt ... EA

EA 0
PEZ & HAAS: Hilfskraft für Verpackungstätigkeiten und Lager

EA 1
PEZ & HAAS: MitarbeiterIn im Team einer (Produktions)Anlage eingegliedert

EA 2/1
PEZ: Geprüfte/r MaschinistIn für
eine
Anlagengruppe
Anlagengruppen im PEZ Bereich:
Handmischerei Pressen P3100 / P31
Sapal Wickelmaschinen Euro Blister
Japan Blister Koch Blister
4-Pack Aucouturier Koppas Anlage
Druckerei

HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für eine Anlage

EA 2/2
PEZ & HAAS:

PEZ: Geprüfte/r MaschinistIn für
drei
Anlagengruppen
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für
alle
Anlagen
je
Bereich Nährmittel ODER Würzen, aber nicht für die jeweilige Mischerei

EA 3/1
PEZ:
  • Selbständig arbeitende /r MischerIn in der PEZ Mischerei
  • MaschinistIn, der/die
    mindestens vier
    Anlagen bedienen kann und als SpringerIn eingesetzt wird

HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für
alle
Anlagen
beider
Bereiche Nährmittel UND Würzen, aber nicht für die jeweilige Mischerei,
welche/r auch als SpringerIn eingesetzt werden kann.


EA 3/2
PEZ & HAAS: VorarbeiterIn , SchichtleiterIn
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für
alle
Anlagen
je
Bereich Nährmittel ODER Würzen, zusammen mit der
jeweiligen
Mischerei (jedoch nur in Vertretung)

EA 4/1 Facharbeiter :
PEZ & HAAS: ProduktionstechnikerIn mit Lehrabschluss
HAAS: MischerIn

EA 4/2 Facharbeiter :
PEZ & HAAS: SchlosserIn, ElektrikerIn, jeweils mit Lehrabschluss


Zu § 17 Krankengeldzuschuss
B) Arbeitsunfall
Gemäß Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages gilt folgendes:
Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall , so erhält der/die davon betroffene ArbeitnehmerIn den Krankengeldzuschuss in der Höhe von 4 Wochen, ab dem 16. Arbeits- (Dienst-)Jahr in der Höhe von 2 Wochen. In keinem Fall dürfen jedoch Lohn, Unfallentgelt und Krankengeld einen vollen Wochenbruttolohn in einer Kalenderwoche überschreiten .


Geltungsbeginn
Der Anhang tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.



Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Dr. BLASS
ED. HAAS AUSTRIA GESMBH
und
PEZ INTERNATIONAL AG
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL — TEXTIL — NAHRUNG
Bundesvorsitzender Bundessekretär
FOGLAR HAAS
Sekretär
RIESS