A. Wöchentliche und tägliche
Arbeitszeit
Soweit die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
Österreichs vom 29. März 1963 idgF. v. 1. 1. 1990 im folgenden nicht neu geregelt werden, bleiben diese unberührt.
Diese regelmäßige wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.
B. Durchrechenbare
Arbeitszeit
2.
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
im
Durchrechnungszeitraum
ist unbeschadet des Abs. 3 im vorhinein festzulegen. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen ergeben, sind mit dem Betriebsrat vorher zu vereinbaren.
C.
Arbeitszeit
im Schichtbetrieb
In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger
Arbeitsweise
ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
darf im
Durchschnitt
des Schichtturnusses 40 Stunden nicht
überschreiten
. Die sich daraus ergebenden Über- und
Unterschreitungen
der
durchschnittlichen
kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
(38,5 Stunden/Woche) sind innerhalb der folgenden 52 Wochen bzw. innerhalb eines kürzeren
Zeitraumes
(siehe Punkt B 1) auszugleichen. Die Punkte B 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
D.
Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der
Normalarbeitszeit
(bei bisheriger 40 Stunden-Woche 1,5 Stunden) ist zuschlagsfreie
Mehrarbeit
. Sie wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Verteilung der
Normalarbeitszeit
im Sinne der Punkte B und C. Durch die
Mehrarbeit
darf die tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden und die wöchentliche
Arbeitszeit
40 Stunden nicht
überschritten
werden.
Weiters
darf durch die
Mehrarbeit
, ausgenommen bei
Schichtarbeit
,
Einarbeiten
von Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG von 40 Stunden nicht
überschritten
werden. Hinsichtlich der Anordnung der
Mehrarbeit
sind die Bestimmungen des § 7 Rahmen-Kollektivvertrag (RKV) für die Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
vom 29. März 1963 idgF. sinngemäß anzuwenden.
E. Überstunden
Als Überstunde gilt jede
Arbeitszeit
, die über die wöchentliche bzw. tägliche
Normalarbeitszeit
sowie die
Mehrarbeit
(40 Stunden insges.) gem. Pkt. D hinausgeht. Bei einer anderen Verteilung der
Normalarbeitszeit
im Sinne der Punkte B und C liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund dieser Verteilung der
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche
Normalarbeitszeit
sowie die
Mehrarbeit
gem.
lit
. D
überschritten
wird. Die Bestimmungen des § 7 RKV sind sinngemäß anzuwenden.
F. Lohnausgleich, Teilungsfaktor
2.
Der Divisor für die
Ermittlung
der
Normalarbeitszeit
beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundenvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und
Feiertagsarbeit
154, bei Wochenlöhnen beträgt der Divisor 38,5 bzw. 35,6.
Geltungstermin und Schlußbestimmung
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1.1.1992 in Kraft. Bei mehrschichtiger
Arbeitsweise
kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (z. B. Beginn des nächsten Schichtturnusses).
2.
Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen bzw. einzelkollektivvertraglichen Regelungen, die eine
Arbeitszeitverkürzung
vorsehen, anrechenbar.
3.
Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende
Arbeitszeitverkürzung
kann zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarungen - geregelt werden.
4.
Das Ausmaß der
Normalarbeitszeit
gilt solange als nicht etwas anderes durch ein Gesetz oder einen Generalkollektivvertrag geregelt wird.
5.
Jene Bestimmungen des RKVs, die durch diesen Kollektivvertrag neu geregelt werden, treten mit den in Ziff. 1 genannten
Zeitpunkt
außer Kraft.
Wien, 23. Jänner 1992