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Suppenindustrie / KV 38-Std-Woche / Zusatz

Kollektivvertrag


betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER SUPPENINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und der Gewerkschaft der Nahrungs- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertg.35.


I. Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für die Bundesländer Oberösterreich, Kärnten und Vorarlberg.
b.
Fachlich:
Für die dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie angehörenden Suppenfabriken, das sind derzeit die Firmen:
  • Hügli Nährmittelerzeugung GmbH, Bregenz
  • C. H. Knorr GmbH, Wels
  • Oetker, König & Komp., Villach
  • und deren Auslieferungslager.
c.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.


II. Arbeitszeit
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1991 38 Stunden.
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- u. Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF sinngemäß anzuwenden.
2.  Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
3.  Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.
Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.
Die Lage des Zeitrausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitraum schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.
Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelind. v. 29. 3. 1962 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
4.  Als Überstunden gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
5.  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
Sollte durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zu zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Istlohn zurückzuerstatten.


III. Monatslöhne
1.  Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigung bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 164, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 152.
2.  Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.


IV. Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
2.  Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.



Wien, 6. Juli 1990
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Komm. Rat Ing. PECHER Dr. SMOLKA
VERBAND DER SUPPENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dir. Dkfm. RATH Dr. SMOLKA
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER
Vorsitzender Zentralsekretär
Dr. SIMPERL GÖBL