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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Suppenindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


I. Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b.  Fachlich:
Für die dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Suppenfabriken.
c.  Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.


II. Geltungsbeginn
Der Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom
1. Februar 2024
in Kraft


III. Lohnsätze
Kategorie Monatslohn
1. SpezialfacharbeiterInnen 2.675,00
2. FacharbeiterInnen, KraftfahrerInnen 2.558,00
3. a. Angelernte FacharbeiterInnen, StaplerfahrerInnen 2.313,00
b. Qualifizierte MaschinführerInnen, VorarbeiterInnen 2.239,00
4. MaschinführerInnen, Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.154,00
5. ArbeitnehmerInnen bis 6 Monate 2.106,00
Zur Berechnung des Stundenlohnes gilt 1/164 des Monatslohnes. Der Teilungsfaktor für die Überstunde beträgt 1/152.


IV. Lehrlinge
monatlich
EURO
im 1. Lehrjahr 1.050,00
im 2. Lehrjahr 1.165,00
im 3. Lehrjahr 1.510,00
im 4. Lehrjahr 1.630,00


V. Dienstalterszulage
Allen länger im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:
Nach dem vollendeten pro Monat
3. Dienstjahr 168,66
5. Dienstjahr 214,09
10. Dienstjahr 246,73
15. Dienstjahr 284,51
20. Dienstjahr 322,26
25. Dienstjahr 361,18
Die Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatsgrundlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.
Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Regelung solcherart bestehen, sind diese in die gegenständliche Vereinbarung einzurechnen.


VI. Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung
Die euromäßige Überzahlung ist bei der Lohnerhöhung in ihrem absoluten Ausmaß aufrecht zu erhalten.


VII. Teuerungsprämie
1.  Alle Arbeiter/innen, die ihr Dienstverhältnis vor dem 31.10.2023 begonnen haben und am 1.2.2024 noch in einem aufrechten Dienstverhältnis zum selben Unternehmen stehen, erhalten mit dem Februarlohn 2024, eine Teuerungsprämie in der Höhe von € 430,– brutto. Bei Teilzeitbeschäftigten ist diese Teuerungsprämie entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.
2.  Lehrlinge erhalten eine Teuerungsprämie in der Höhe von € 300,– brutto.


VIII. Laufzeit
Dieser Lohnvertrag tritt mit 30. November 2024 außer Kraft.



Wels, am 23. Jänner 2024
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
Marihart
Mag. Katharina
Kossdorff
Verband der Suppenindustrie
Obmann Geschäftsführerin
DI Alfred
Jungmayr
Mag. Katharina
Kossdorff
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold
Binder
Peter
Schleinbach
Sekretär
Erwin A.
Kinslechner