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Stein- und keramische Industrie / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
§ 6 Rahmenrechtliche Änderungen


§ 3 Ziffer 8 wird abgeändert auf:
Die Arbeit am 24. und 31. Dezember (0-24 Uhr) entfällt gegen Fortzahlung des Entgelts. Bei Schichtarbeit ist innerbetrieblich eine sinngemäße Regelung zu treffen.


§ 3A Abs. 2 Pkt. 2.2.4 wird wie folgt ergänzt:
Weiters kann auf Wunsch des Arbeitnehmers dieser Ausgleichzeitraum noch weiter ausgedehnt werden, so-fern eine Betriebsvereinbarung dies zulässt.


§ 4 Abs. 10 wird wie folgt ergänzt:
Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtstunden auf die Stunden von 22-5 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu Ihrem Wirksam-werden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind. Diese Möglichkeit ist auf die Monate April bis September 2021 beschränkt.


§ 8 Abs 2 wird abgeändert bzw. ergänzt auf:
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die den Geltungsbereichen a (Steinarbeiter), b (Zement, Faserzement) sowie d (Ziegel- und Fertigteilindustrie) dieses Kollektivvertrags fachlich unterworfenen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachstehenden Kündigungsbestimmungen bleiben daher auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
Für Betriebe, die den Geltungsbereichen c (Feinkeramik, Steinzeug, Feuerfest) und e (Schleifmittelindustrie) gilt mit 1.1.2021 für alle bestehenden, sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse der jeweils 15. und Monatsletzte als bereits vereinbarter Kündigungstermin iS § 1159 Abs 3 ABGB idF BGBl I 153/2017.
Kündigungsfristen (gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer):
Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten kann täglich zum Arbeitsschluss gekündigt werden.
Bei einer längeren Betriebszugehörigkeit gelten folgende Kündigungsfristen:
Bei einer Betriebszugehörigkeit von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr 2 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr bis 5 Jahren 4 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren bis 10 Jahren 5 Wochen
Bei einer längeren als 10-jährigen Betriebszugehörigkeit 8 Wochen
Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 135 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt für Unterbrechungen, die nach dem 1. Mai 2003 beginnen.


§ 10 A wird teilweise abgeändert auf:
Abs. 1 neu:
Betriebsentsandte Arbeitnehmer – das sind solche, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsortes gelegene Arbeitsstätte entsendet werden, die vom Betrieb oder Wohnort so weit entfernt ist, dass ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann – haben Anspruch auf Außenzulage.
Diese beträgt für jeden Kalendertag mindestens 35 Prozent des normalen tariflichen Stundenlohnes (ohne Zuschläge) für die effektiv geleisteten Arbeitsstunden.

Abs. 1a neu:
Arbeitnehmer, ausgenommen Berufskraftfahrer, die auf eine außerhalb ihres ständigen Be-triebsorts gelegene Arbeitsstätte entsendet werden und täglich an ihren ständigen Betriebsort bzw. Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld, sofern die Abwesenheit mehr als 3 Stunden beträgt. Das Taggeld beträgt EUR 2,20 je angefangene Stunde der Abwesenheit, wobei höchstens ein Anspruch auf EUR 26,40 je Tag besteht.
Abs. 2 neu:
Darüber hinaus hat jeder betriebsentsandte Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung der tariflich günstigsten Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt sowie auf Vergütung der Reisezeit zum normalen Stundenlohn, jedoch höchstens zwölf Stunden pro Kalendertag, und freie, durch die Firma beigestellte Unterkunft.
Abs. 4 neu:
Ferner hat jeder betriebsentsandte Arbeitnehmer wöchentlich Anspruch auf Ersatz der tarifgünstigsten Reisekosten für die Heimfahrt, sofern die Entfernung zwischen ständigem Betriebs- bzw. Wohnort und der Arbeitsstelle höchstens 80 km beträgt. Bei Entfernungen über 80 km haben betriebsentsandte Arbeitnehmer nach je 4 Wochen Anspruch auf bezahlte Heimfahrt.
Abs. 6:
entfällt
Abs. 8 neu:
„Ihm“ wird durch „dem Arbeitnehmer“ ersetzt.

Anhang zum Kollektivvertrag Arbeiter Stein- und keramische Industrie vom 27. April 2021

Lohnordnungen


1. Beton- und -fertigteilindustrie
ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Formentischler, Formenschlosser 15,34
II
Facharbeiter
a Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 14,75
b Facharbeiter, z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 14,02
c Facharbeiter angelernt; 14,63
Angelernte Facharbeiter, die länger als 2 Jahre als Facharbeiter im Beruf beschäftigt werden, erhalten den Lohn der Kategorie 2a nach dem 1. Jahr
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Former (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer 13,89
b Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 13,66
c Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 13,59
d Kraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern) 13,50
e Eisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können), Angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten) 13,42
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter 12,80
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 12,31
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%.
Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und -fertigteilindustrie
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert:
Rohrzulage pro 100 Stück ab 1. Mai 2021
100 - 150 mm 7,55
200 - 300 mm 11,03
350 mm 12,22
400 mm 14,59
450 - 500 mm 19,40
600 mm 25,49
700 mm 31,54
800 mm 36,37
900 mm 41,20
1000 mm 44,86
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg) 51,37

Bei höheren Stückgewichten betriebsweise Regelung. Bei Erzeugungsmengen unter 100 Stück gebührt der aliquote Anteil. Geschlossene Eiprofile fallen in die gleiche Gewichtskategorie wie die kreisförmigen.


2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transportbetonindustrie, Rohtongruben und Kaolinwerke
(inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.)

ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Selbständig tätige Sprengbefugte (früher Schussmeister), Mischerdisponenten (Mischmeister) und Laboranten, die die Qualifizierung laut ÖNORM B 4710-1 vorweisen (Prüfungszeugnis Betontechnologie 2) 14,02
II
Facharbeiter
a Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr 14,02
b Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr 13,91
c Angelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und geprüfte Dampfkesselwärter 13,98
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Maschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen 13,98
b Fahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen 13,80
c Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen
Steiermark
: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher
13,66
d Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, Geprüfte Häuer 13,59
e Kfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie, Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen, Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen);
Steiermark
: Ritzer und Spalter
13,23
f Sonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen, andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer, Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter mit Kenntnis des Arbeitsvorganges) 13,02
g Lehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch 12,73
h Motorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter 12,66
IV
Produktionsarbeiter
a Branchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten 12,30
b Berufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme 12,01
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten und Nachtwächter bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Stunde 11,47
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%.


3. Salzburger Marmorindustrie
ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Steinmetzmonteure, Sprengmeister 14,82
II
Facharbeiter
a Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr 14,82
b Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr 14,32
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Steinbrucharbeiter 14,47
b Säger, Fräser, Schleifer 14,02
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter 12,90
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Reinigungskraft 12,34
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%.


4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie
ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Schießer (Schussmeister) 14,16
II
Facharbeiter
a Steinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer 14,32
b Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie 14,02
c Steinmetz im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre) 13,91
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 13,66
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 13,59
c Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer 13,38
d Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer 13,22
e Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen 12,99
IV
Produktionsarbeiter
a Ungelernte Hilfsarbeiter 12,34
b Ungelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt 12,20
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 10,64
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2c.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.


5. Waldviertler Hartsteinindustrie
ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
a Steinmetze mit mehr als 4-jähriger Praxis 14,43
b Steinmetze im dritten und vierten Praxisjahr 14,16
c Professionisten mit abgeschlossener Lehre über 2 Jahre Praxis 14,29
d Steinmetze bis zu 2-jähriger Praxis, Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis 2 Jahre Praxis 13,91
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Schleifer über 2 Jahre Praxis 13,50
b Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser: über 2 Jahre Praxis, Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.) 13,25
c Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser, Schleifer: bis 2 Jahre Praxis 13,20
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 12,55
b Hilfsarbeiter am Platz 12,34
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2d.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.


6. Zementindustrie
ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Stoffprüfer 14,87
II
Facharbeiter
a Professionisten nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 14,87
b Professionisten im 1. Jahr nach der Auslehre 14,02
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Qualifizierte angelernte Arbeiter (angelernte Professionisten, Mineure, Müller, Brenner, Baggerfahrer, Kranfahrer, Turbinenwärter, Wärter an Kompressorenstationen, Fahrer von Transportfahrzeugen, ähnlich wie Tourneau-Hopper, Zyclop, Dumptor u. dgl.) 13,66
b Sonstige angelernte Arbeiter (Schmierer, Brecherwärter, Aufzugwärter, Granulierer u. dgl.) 13,50
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 12,90
b Sonstige Hilfsarbeiter 12,73
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 12,34
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10%.


7. Ziegel- und Fertigteilindustrie*
* Siehe Zusatzkollektivvertrag vom 11. April 1983 betreffend die Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.7.1984 für Arbeitnehmer im kontinuierlichen Schichtbetrieb.
§ 2 Abs. 2:
„Bei allen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines betrieblich vereinbarten Schichtplanes im kontinuierlichen Schichtbetrieb (mit oder ohne Sonntagsruhe) beschäftigt werden, erhöht sich der jeweils in Geltung stehende kollektivvertragliche Stundenlohn gemäß Beilage Lohnordnung – Anhang zum Kollektivvertrag – 7. Ziegel- und -fertigteilindustrie, um 3%.“

ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Maschinisten (geprüft) 14,44
II
Facharbeiter
a Professionisten mit abgeschlossener Lehre 14,44
b Professionisten mit abgeschlossener Lehre im ersten Jahr nach der Auslehre; angelernte Handwerker 14,02
c Kesselwärter (geprüft) 14,16
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 13,66
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 13,59
c Lenker von Fahrzeugen 13,11
d Ausfahrer, Setzer, Baggerführer, Einfahrer der mitsetzt; Benzin- und Diesellokfahrer, sofern er die Pflege und Instandhaltung der Maschine durchführt; Absetzwagenfahrer von der Presse in die Kammertrocknerei und aus dieser heraus; Trockenwärter bei künstl. Trocknereien, wenn er die Zusatzheizung bedient 12,73
e Brenner (bei 48-stündiger Arbeitszeit einschl. Sonntags- und Überstundenzuschläge)*) 12,63
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter 12,18
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
a Wächter und Portiere 11,75
b Hilfsarbeiter für Putz- und Wartearbeiten, Botengänge, Werksküchenpersonal, Wasserträger usw. 11,75
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
*)
  • 1.
    • a)
      Der Wochenverdienst des Brenners bei 48-stündiger Arbeitszeit beträgt das 54-fache des o.a. tariflichen Stundenlohnes, womit die Sonntags- bzw. Überstundenzuschläge abgegolten sind.
    • b)
      Aushilfsstunden sind mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich der kollektivvertraglichen Zuschläge zu bezahlen.
    • c)
      Bei Nichterreichung der 48-stündigen Arbeitswoche sind Zeitversäumnisse pro Stunde mit 1/48 des in lit. a) errechneten Wochenverdienstes zu berechnen.
  • 2.
    Die Nachtschichtzulage für Brenner gem § 4 Ziffer 11 beträgt € 25,46 pro Woche und Brenner.
  • 3.
    Der Akkordrichtsatz hat bei Neuerstellung bei Akkordsätzen für Brenner mindestens 15% über dem laut lit. a) errechneten Wochenverdienst zu betragen.
8. Feinkeramische und Feuerfestindustrie


Feuerfest- und Elektrokeramikindustrie und Fa. Laufen Austria AG, Werke Wilhelmsburg und Gmunden
ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
a Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, Keramische Professionisten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt sind 13,72
b Keramische Professionisten 13,42
c Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten, im 1. Gehilfenjahr und angelernte Arbeiter, die tatsächlich Professionistenarbeit im Sinne 2a leisten 13,28
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
Generatorenwächter, Tunnelofenbrenner und erster Brenner, Kesselwärter bei Hochdruckkesseln, Qualifizierte Hilfsarbeiter: Former, Schlager, Brenner, Setzer, Ausnehmer, Sanitärgießer, Gießer, Dreher, Maler, Gipser, Glasierer, Kapselpresser, Laborarbeiter, Turbinenwärter, Füller, Packer, Kapseldreher 12,54
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter aller Art, darunter zählen auch Brennhausarbeiter, Massearbeiter, Waggonentlader, Tongrubenarbeiter, Oberbauarbeiter, Hofarbeiter 11,91
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Nachtwächter und Portiere 11,91
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2c.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

ab 1. Mai 2021
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,15


Elektroporzellanindustrie
Steiermark
ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Hochqualifizierte Facharbeiter 13,72
II
Facharbeiter
a Qualifizierte Facharbeiter 13,28
b Facharbeiter 13,25
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
Angelernte Arbeiter 12,36
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter, bei qualitativer Leistung 11,87
b Alle anderen Hilfsarbeiter 11,84
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

ab 1. Mai 2021
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,15


Elektroporzellanindustrie
Tirol

ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung 12,90
II
Facharbeiter
a Werkstubenarbeiter, Fliesenleger, Setzer, Professionisten, Freidreher, Maler, Oberdreher, Spezialretouchierer, Gipser 12,70
b Vorgenannte Facharbeiter nach dem 1. Gesellenjahr 12,59
c Vorgenannte Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 12,46
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Hochqualifizierte angelernte Keramiker 12,18
b Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren, einlegen und brennen, ferner angelernte Facharbeiter und Gehilfen bei entsprechender Leistung, Kachelpresser, qualifizierte Retouchierer, Blätterschneider, erster Packer 11,82
c Sonstige Keramiker, Glasierer, Retouchierer, Eindreher und Gießer 11,13
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter der Glasur-, Masse- und Tonaufbereitung 11,03
b Alle übrigen Hilfsarbeiter 10,94
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2c.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%.
ab 1. Mai 2021
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,15


Zierkeramische Industrie
Oberösterreich, Burgenland, Tirol, Wien
ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung 11,77
II
Facharbeiter
a Werkstubenarbeiter, welche nicht nur Kachelzeug, sondern auch Gesims und Sockel jeder Art und Größe formen können, sowie Überschläger, sofern sie nicht auch Stil- und Rundöfen überschlagen, gelernte Facharbeiter, z.B. Professionisten, Freidreher, Oberdreher, Spezialretouchierer, hochqualifizierte Maler und Gipser 11,46
b Facharbeiter nach dem 1. Jahr der Verwendung als Geselle, wenn sie nicht schon den Leistungen der Gruppe 2a entsprechen 11,23
c Facharbeiter im 1. Jahr der Verwendung als Geselle 10,97
d qualifizierte Keramikmaler 9,97
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren und einlegen, sowie angelernte Fachkräfte, Kachelpresser, Blätterschneider nach Erlangung entsprechender Leistungsfähigkeit sowie Gipsgießer, Sortierer und Packer 10,47
b Angelernte Fachkräfte bei qualitativer Leistung spätestens nach dem 2. Verwendungsjahr 9,97
c Keramikmaler, Glasierer, Retouchierer, Former, Dreher, Garnierer, Spritzer, Gießer 9,91
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter in der Glasur, Masse- und Tonaufbereitung 10,02
b Alle übrigen Hilfsarbeiter, Keramische Hilfskräfte in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (Anlernzeit) 9,91
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%

des geltenden Lohnes der Gruppe 4b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%.


9. Schleifmittelindustrie
ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Spezialfacharbeiter, Spezialisten 14,02
II
Facharbeiter
a Qualifizierte Facharbeiter 13,59
b Facharbeiter 13,25
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
Qualifizierte Arbeiter 12,36
IV
Produktionsarbeiter
a Produktionsarbeiter bei qualitativer Leistung 11,87
b Produktionsarbeiter 10,83
c Hilfskräfte 10,46
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden.
Ferialpraktikanten gebührt ein Monatslohn in der Höhe von 64% der Gruppe 2b.
10. Lohnordnungen für die Firmen


1. ACTIVE – FCF Feuerfestes Material ­Produktions- und Handels GmbH, 1020 Wien, Hafenzufahrtsstraße 2
ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
Professionisten: Schlosser, Tischler etc. 14,64
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
Schamotteformer 12,99
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter, Ofenheizer 12,18
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI
Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten


2. TERRANOVA Weber & Broutin GmbH, 1230 Wien, Gleichentheilgasse
ab 1. Mai 2021
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Fassader 15,26
II
Facharbeiter
a Schlosser 14,61
b Elektriker 14,29
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter 12,73
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 10,54
VI
Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Vorarbeiter

erhalten
14,47

Trockenofenprämie (Aufteilung lt. Betriebsvereinbarung vom 22. April 1958).
Schmutzzulage 10% vom Normalstundenlohn (Anspruchsberechtigte lt. Betriebsvereinbarung).
Der Kreis der Prämienberechtigten und die Art der Aufteilung bleibt wie bisher einer betrieblichen Vereinbarung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat überlassen.