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Stein- und keramische Industrie / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
§ 6 Rahmenrechtliche Änderungen


§ 4 Abs. 10 wird wie folgt ergänzt:
Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtstunden auf die Stunden von 22-5 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu Ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.

Anhang zum Kollektivvertrag vom 28. März 2022

Lohnordnungen


1. Beton- und -fertigteilindustrie
ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Formentischler, Formenschlosser 15,97
II
Facharbeiter
a Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 15,36
b Facharbeiter, z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 14,60
c Facharbeiter angelernt; Angelernte Facharbeiter, die länger als 2 Jahre als Facharbeiter im Beruf beschäftigt werden, erhalten den Lohn der Kategorie 2a nach dem 1. Jahr 15,23
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Former (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer 14,46
b Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 14,23
c Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 14,15
d Kraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern) 14,06
e Eisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können), Angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten) 13,98
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter 13,33
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 12,82
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%.
Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und -fertigteilindustrie
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert:
Rohrzulage pro 100 Stück ab 1. Mai 2022
100 - 150 mm 7,86
200 - 300 mm 11,48
350 mm 12,71
400 mm 15,18
450 - 500 mm 20,18
600 mm 26,51
700 mm 32,81
800 mm 37,83
900 mm 42,85
1000 mm 46,66
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg) 53,43

Bei höheren Stückgewichten betriebsweise Regelung. Bei Erzeugungsmengen unter 100 Stück gebührt der aliquote Anteil. Geschlossene Eiprofile fallen in die gleiche Gewichtskategorie wie die kreisförmigen.


2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transportbetonindustrie, Rohtongruben und Kaolinwerke
(inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.)

ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Selbständig tätige Sprengbefugte (früher Schussmeister), Mischerdisponenten (Mischmeister) und Laboranten, die die Qualifizierung laut ÖNORM B 4710-1 vorweisen (Prüfungszeugnis Betontechnologie 2) 14,60
II
Facharbeiter
a Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr 14,60
b Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr 14,49
c Angelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und geprüfte Dampfkesselwärter 14,56
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Maschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen 14,56
b Fahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen 14,37
c Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen
Steiermark
: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher
14,23
d Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, Geprüfte Häuer 14,15
e Kfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie, Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen, Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen);
Steiermark
: Ritzer und Spalter
13,78
f Sonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen, andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer, Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter mit Kenntnis des Arbeitsvorganges) 13,56
g Lehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch 13,26
h Motorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter 13,18
IV
Produktionsarbeiter
a Branchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten 12,81
b Berufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme 12,51
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten und Nachtwächter bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Stunde 11,95
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%.


3. Salzburger Marmorindustrie
ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Steinmetzmonteure, Sprengmeister 15,43
II
Facharbeiter
a Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr 15,43
b Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr 14,91
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Steinbrucharbeiter 15,07
b Säger, Fräser, Schleifer 14,60
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter 13,43
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Reinigungskraft 12,85
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%.


4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie
ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Schießer (Schussmeister) 14,75
II
Facharbeiter
a Steinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer 14,91
b Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie 14,60
c Steinmetz im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre) 14,49
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 14,23
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 14,15
c Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer 13,93
d Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer 13,77
e Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen 13,53
IV
Produktionsarbeiter
a Ungelernte Hilfsarbeiter 12,85
b Ungelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt 12,71
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 11,08
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2c.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.


5. Waldviertler Hartsteinindustrie
ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
a Steinmetze mit mehr als 4-jähriger Praxis 15,03
b Steinmetze im dritten und vierten Praxisjahr 14,75
c Professionisten mit abgeschlossener Lehre über 2 Jahre Praxis 14,88
d Steinmetze bis zu 2-jähriger Praxis, Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis 2 Jahre Praxis 14,49
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Schleifer über 2 Jahre Praxis 14,06
b Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser: über 2 Jahre Praxis, Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.) 13,80
c Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser, Schleifer: bis 2 Jahre Praxis 13,75
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 13,07
b Hilfsarbeiter am Platz 12,85
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2d.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.


6. Zementindustrie
ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Stoffprüfer 15,48
II
Facharbeiter
a Professionisten nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 15,48
b Professionisten im 1. Jahr nach der Auslehre 14,60
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Qualifizierte angelernte Arbeiter (angelernte Professionisten, Mineure, Müller, Brenner, Baggerfahrer, Kranfahrer, Turbinenwärter, Wärter an Kompressorenstationen, Fahrer von Transportfahrzeugen, ähnlich wie Tourneau-Hopper, Zyclop, Dumptor u. dgl.) 14,23
b Sonstige angelernte Arbeiter (Schmierer, Brecherwärter, Aufzugwärter, Granulierer u. dgl.) 14,06
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 13,43
b Sonstige Hilfsarbeiter 13,26
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 12,85
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10%.


7. Ziegel- und Fertigteilindustrie*
* Siehe Zusatzkollektivvertrag vom 11. April 1983 betreffend die Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.7.1984 für Arbeitnehmer im kontinuierlichen Schichtbetrieb.
§ 2 Abs. 2:
„Bei allen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines betrieblich vereinbarten Schichtplanes im kontinuierlichen Schichtbetrieb (mit oder ohne Sonntagsruhe) beschäftigt werden, erhöht sich der jeweils in Geltung stehende kollektivvertragliche Stundenlohn gemäß Beilage Lohnordnung – Anhang zum Kollektivvertrag – 7. Ziegel- und -fertigteilindustrie, um 3%.“

ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Maschinisten (geprüft) 15,04
II
Facharbeiter
a Professionisten mit abgeschlossener Lehre 15,04
b Professionisten mit abgeschlossener Lehre im ersten Jahr nach der Auslehre; angelernte Handwerker 14,60
c Kesselwärter (geprüft) 14,75
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 14,23
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 14,15
c Lenker von Fahrzeugen 13,65
d Ausfahrer, Setzer, Baggerführer, Einfahrer der mitsetzt; Benzin- und Diesellokfahrer, sofern er die Pflege und Instandhaltung der Maschine durchführt; Absetzwagenfahrer von der Presse in die Kammertrocknerei und aus dieser heraus; Trockenwärter bei künstl. Trocknereien, wenn er die Zusatzheizung bedient 13,26
e Brenner (bei 48-stündiger Arbeitszeit einschl. Sonntags- und Überstundenzuschläge)*) 13,15
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter 12,68
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
a Wächter und Portiere 12,24
b Hilfsarbeiter für Putz- und Wartearbeiten, Botengänge, Werksküchenpersonal, Wasserträger usw. 12,24
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
*)
  • 1.
    • a)
      Der Wochenverdienst des Brenners bei 48-stündiger Arbeitszeit beträgt das 54-fache des o.a. tariflichen Stundenlohnes, womit die Sonntags- bzw. Überstundenzuschläge abgegolten sind.
    • b)
      Aushilfsstunden sind mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich der kollektivvertraglichen Zuschläge zu bezahlen.
    • c)
      Bei Nichterreichung der 48-stündigen Arbeitswoche sind Zeitversäumnisse pro Stunde mit 1/48 des in lit. a) errechneten Wochenverdienstes zu berechnen.
  • 2.
    Die Nachtschichtzulage für Brenner gem § 4 Ziffer 11 beträgt € 26,51 pro Woche und Brenner.
  • 3.
    Der Akkordrichtsatz hat bei Neuerstellung bei Akkordsätzen für Brenner mindestens 15% über dem laut lit. a) errechneten Wochenverdienst zu betragen.
8. Feinkeramische und Feuerfestindustrie


Feuerfest- und Elektrokeramikindustrie und Fa. Laufen Austria AG, Werke Wilhelmsburg und Gmunden
ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
a Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, Keramische Professionisten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt sind 14,29
b Keramische Professionisten 13,98
c Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten, im 1. Gehilfenjahr und angelernte Arbeiter, die tatsächlich Professionistenarbeit im Sinne 2a leisten 13,83
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
Generatorenwächter, Tunnelofenbrenner und erster Brenner, Kesselwärter bei Hochdruckkesseln, Qualifizierte Hilfsarbeiter: Former, Schlager, Brenner, Setzer, Ausnehmer, Sanitärgießer, Gießer, Dreher, Maler, Gipser, Glasierer, Kapselpresser, Laborarbeiter, Turbinenwärter, Füller, Packer, Kapseldreher 13,06
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter aller Art, darunter zählen auch Brennhausarbeiter, Massearbeiter, Waggonentlader, Tongrubenarbeiter, Oberbauarbeiter, Hofarbeiter 12,40
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Nachtwächter und Portiere 12,40
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2c.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

ab 1. Mai 2022
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,16


Elektroporzellanindustrie
Steiermark
ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Hochqualifizierte Facharbeiter 14,29
II
Facharbeiter
a Qualifizierte Facharbeiter 13,83
b Facharbeiter 13,80
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
Angelernte Arbeiter 12,87
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter, bei qualitativer Leistung 12,36
b Alle anderen Hilfsarbeiter 12,33
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

ab 1. Mai 2022
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,16


Elektroporzellanindustrie
Tirol

ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung 13,43
II
Facharbeiter
a Werkstubenarbeiter, Fliesenleger, Setzer, Professionisten, Freidreher, Maler, Oberdreher, Spezialretouchierer, Gipser 13,23
b Vorgenannte Facharbeiter nach dem 1. Gesellenjahr 13,11
c Vorgenannte Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 12,98
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Hochqualifizierte angelernte Keramiker 12,68
b Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren, einlegen und brennen, ferner angelernte Facharbeiter und Gehilfen bei entsprechender Leistung, Kachelpresser, qualifizierte Retouchierer, Blätterschneider, erster Packer 12,31
c Sonstige Keramiker, Glasierer, Retouchierer, Eindreher und Gießer 11,59
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter der Glasur-, Masse- und Tonaufbereitung 11,49
b Alle übrigen Hilfsarbeiter 11,39
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%

des geltenden Lohnes der Gruppe 2c.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%.
ab 1. Mai 2022
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,16


Zierkeramische Industrie
Oberösterreich, Burgenland, Tirol, Wien
ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung 12,26
II
Facharbeiter
a Werkstubenarbeiter, welche nicht nur Kachelzeug, sondern auch Gesims und Sockel jeder Art und Größe formen können, sowie Überschläger, sofern sie nicht auch Stil- und Rundöfen überschlagen, gelernte Facharbeiter, z.B. Professionisten, Freidreher, Oberdreher, Spezialretouchierer, hochqualifizierte Maler und Gipser 11,93
b Facharbeiter nach dem 1. Jahr der Verwendung als Geselle, wenn sie nicht schon den Leistungen der Gruppe 2a entsprechen 11,70
c Facharbeiter im 1. Jahr der Verwendung als Geselle 11,42
d qualifizierte Keramikmaler 10,38
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
a Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren und einlegen, sowie angelernte Fachkräfte, Kachelpresser, Blätterschneider nach Erlangung entsprechender Leistungsfähigkeit sowie Gipsgießer, Sortierer und Packer 10,90
b Angelernte Fachkräfte bei qualitativer Leistung spätestens nach dem 2. Verwendungsjahr 10,38
c Keramikmaler, Glasierer, Retouchierer, Former, Dreher, Garnierer, Spritzer, Gießer 10,32
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter in der Glasur, Masse- und Tonaufbereitung 10,44
b Alle übrigen Hilfsarbeiter, Keramische Hilfskräfte in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (Anlernzeit) 10,32
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%

des geltenden Lohnes der Gruppe 4b.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%.


9. Schleifmittelindustrie
ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Spezialfacharbeiter, Spezialisten 14,60
II
Facharbeiter
a Qualifizierte Facharbeiter 14,15
b Facharbeiter 13,80
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
Qualifizierte Arbeiter 12,87
IV
Produktionsarbeiter
a Produktionsarbeiter bei qualitativer Leistung 12,36
b Produktionsarbeiter 11,28
c Hilfskräfte 10,89
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden.
Ferialpraktikanten gebührt ein Monatslohn in der Höhe von 64% der Gruppe 2b.
10. Lohnordnungen für die Firmen


1. ACTIVE – FCF Feuerfestes Material ­Produktions- und Handels GmbH, 1020 Wien, Hafenzufahrtsstraße 2
ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
Professionisten: Schlosser, Tischler etc. 15,25
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
Schamotteformer 13,53
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter, Ofenheizer 12,68
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
VI
Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten


2. TERRANOVA Weber & Broutin GmbH, 1230 Wien, Gleichentheilgasse
ab 1. Mai 2022
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Fassader 15,89
II
Facharbeiter
a Schlosser 15,21
b Elektriker 14,88
III
Qualifizierter Arbeitnehmer
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter 13,26
V
Hilfskräfte – Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 10,98
VI
Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Vorarbeiter

erhalten
15,07

Trockenofenprämie (Aufteilung lt. Betriebsvereinbarung vom 22. April 1958).
Schmutzzulage 10% vom Normalstundenlohn (Anspruchsberechtigte lt. Betriebsvereinbarung).
Der Kreis der Prämienberechtigten und die Art der Aufteilung bleibt wie bisher einer betrieblichen Vereinbarung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat überlassen.

Zusatzkollektivvertrag



§ 1 Geltungsbereich
1.  Räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich
2.  Persönlich:
für alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des AngG, überlassende Arbeitskräfte im Sinne des AÜG oder Lehrlinge im Sinne des BAG sind und die bei einem der unter 3 genannten Betrieben mit Montagetätigkeiten überwiegend beschäftigt werden
3.  Fachlich:
für alle Unternehmen, die dem Fachverband der Stein - und keramischen Industrie, gem. WKG iVm FOO angehören und die dem Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie unterliegen


§ 2 Ausübung der Option zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells
1.  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kommen nur für jene Arbeitsverhältnisse zur Anwendung, die ihm durch eine „Betriebsvereinbarung zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells“ unterworfen werden.
2.  In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.


§ 3 Durchrechnung der Jahresarbeitszeit
1.  Bei Arbeitsverhältnissen, für die gem. § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, wird der Durchrechnungszeitraum gem. § 9 Abs. 4 AZG auf 52 Wochen verlängert.
2.  Die gesamte Arbeitszeit darf in diesem Zeitraum 2.340 Stunden nicht überschreiten, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreitet.
Wurde die Arbeitszeit in acht aufeinander folgenden Wochen auf 60 Stunden ausgedehnt, ist die Leistung von Überstunden in den beiden folgenden Wochen unzulässig.


§ 4 Abgeltung
Bei Arbeitsverhältnissen, für die gem. § 2 das Jahresarbeiterzeitmodell vereinbart wurde, gebührt dem Arbeitnehmer eine Entlohnung der Überstunden gem. den Bestimmungen des Kollektivvertrages gemeinsam mit der Lohnabrechnung für jenen Lohnzahlungszeitraum, in dem die Überstunden erbracht wurden.
Die Wahlmöglichkeit der Abgeltung durch Zeitausgleich durch den AN bleibt davon unberührt.



Wien, am 28. März 2022
Für den
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich
Mag. Robert
SCHMID
DI Dr. Andreas
PFEILER
Fachverbandsobmann Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef
MUCHITSCH
Mag. Herbert
AUFNER
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer