Im § 5 wird nach Abs (3a) der Abs (3b) neu hinzugefügt:
Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit (vom Arbeitnehmer selbst gewählte Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit), bei betrieblich vereinbarter 4-Tage-Woche und für Produktionsangestellte in Betrieben der Transportbetonindustrie und Betrieben mit
Asphaltmischanlagen
, wenn in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Wegen der Umsetzung der elektronischen Zeitaufzeichnung wird der Geltungsbeginn für die Regelung des Zuschlags ab der 51. Wochenarbeitsstunde bis zum ehestmöglichen Zeitpunkt der Umsetzung aufgeschoben; die Regelung tritt spätestens jedoch mit 1.1.2020 für alle Betriebe in Kraft. Durch Betriebsvereinbarung kann der Geltungsbeginn für die Regelung des Zuschlags für die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde bis längstens 31.12.2019 aufgeschoben werden.
Der § 18 lit a „Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung“ des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. lautet wie folgt:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2019 im
|
I |
II |
1. Lehrjahr |
€ 717,50 |
€ 922,50 |
2. Lehrjahr |
€ 891,75 |
€ 1.173,63 |
3. Lehrjahr |
€ 1.168,50 |
€ 1.435,00 |
4. Lehrjahr* |
€ 1.537,50 |
€ 1.640,00 |
Vorlehre |
€ 811,80 |
* Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.”