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Salzburger Festspielfonds / technisches Personal u. Verwaltung / KV 2003 / Rahmen

Kollektivvertrag


für das
Verwaltungspersonal
und das
technische Personal
des Salzburger Festspielfonds
in der Fassung vom 1. Jänner 2017
abgeschlossen zwischen dem Verband Österreichischer Festspiele und der younion_Die Daseinsgewerkschaft, 1090 Wien, Maria Theresienstraße 11
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz / Gewerkschaft younion
1. Abschnitt Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragspartnern


§ 1. Geltungsbereich
(1)  Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem Verwaltungspersonal und dem technischen Personal des Salzburger Festspielfonds angehörenden Dienstnehmer, die ab 1. Oktober 2003 in ein Dienstverhältnis aufgenommen werden und regelt die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten des Dienstgebers und der Dienstnehmer. Der Kollektivvertrag gilt nicht für Lehrlinge. Sofern im Vertragstext Termini wie Arbeiter, Angestellte oder Dienstnehmer Verwendung finden, sind darunter sowohl weibliche als auch männliche Arbeiter, Angestellte und Dienstnehmer zu verstehen
(2)  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3)  Für den fallweise stundenweise beschäftigten Aushilfsdienst und den Publikumsdienst finden die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags mit Ausnahme der im Anhang angeführten Entlohnungssätze keine Anwendung.


§ 2. Betriebsvereinbarungen
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags verlieren alle bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen oder betriebsvereinbarungsähnlichen Charakters für die in § 1 erfassten Dienstnehmer ihre Gültigkeit.


§ 3. Kündigung
(1)  Dieser Kollektivvertrag kann bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
(2)  Die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrags sind unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach erfolgter Kündigung von den Parteien aufzunehmen.
2. Abschnitt Arbeitsrechtlicher Teil
Allgemeine Bestimmungen


§ 4. Aufnahme und Aufnahmevoraussetzungen für den Dienstnehmer
(1)  Voraussetzungen für die Aufnahme sind die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung. Dem Dienstgeber steht das Recht zu, ärztliche Untersuchungen sowie die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu veranlassen.
(2)  Das Dienstverhältnis wird durch Dienstzettel oder Dienstvertrag entweder als unbefristetes oder befristetes Dienstverhältnis begründet. Beim unbefristeten Dienstverhältnis gilt der erste Monat als Probezeit, während der es von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann.
(3)  Dienstnehmer der Verwaltung und der Lohngruppen Inspektor, Obermeister und Meister unterliegen dem Angestelltengesetz.


§ 5. Rechte und Pflichten
(1)  Leistungsort für die zu erbringenden Dienstleistungen sind die gegenwärtigen bzw. künftigen Betriebsstätten des Salzburger Festspielfonds. Als Betriebsstätten gelten solche, die vom Dienstgeber erworben oder sonst wie in Betrieb genommen worden sind.
(2)  Der Dienstnehmer ist zur Ausführung aller vom Dienstgeber aufgetragenen Tätigkeiten gemäß seinem Dienstvertrag verpflichtet. Das beinhaltet insbesondere auch Dienstleistungen bei Fremdveranstaltungen in Betriebsstätten des Salzburger Festspielfonds.
(3)  Dienstbeginn und/oder Dienstende können auch an einer anderen Betriebsstätte des Salzburger Festspielfonds gemäß Abs.  1 im Umkreis von 20 km angeordnet werden bzw. kann der Dienstnehmer während der Arbeitszeit zur Dienstleistung einer anderen Betriebsstätte zugeteilt werden.
(4.)  Im Fall einer kurzfristig eintretenden betrieblichen Notwendigkeit wie etwa bei Krankenständen, Arbeitsengpässen etc. kann der Dienstnehmer vorübergehend auch zu einer anderen Tätigkeit herangezogen werden. Die Heranziehung zu dieser Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Dienstnehmer für diese Tätigkeit keine besondere zusätzliche Ausbildung benötigt bzw. keine besonderen Sicherheitsvorschriften entgegenstehen.
(5.)  Der Dienstnehmer ist nach Maßgabe seiner Fähigkeiten verpflichtet, andere Dienstnehmer in gleicher oder höherer Funktion zu vertreten.
(6.)  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, über Verlangen des Dienstgebers zu besuchen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt der Dienstgeber. Die Dauer solcher Veranstaltungen gilt als Normalarbeitszeit. Vor Beginn der Veranstaltung kann für den Fall des Ausscheidens eines Dienstnehmers innerhalb von drei Jahren durch Dienstnehmerkündigung, Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt schriftlich vereinbart werden, dass die entstandenen Kosten solcher Kurse dem Dienstgeber gestaffelt zu rückerstatten sind.


§ 6. Verwendungsgruppeneinteilung
Die Dienstnehmer werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
  • (1)
    Verwendungsgruppe A:BühnenpersonalBühnentapeziererRequisiteureSchnürbodenpersonalVersenkungspersonalBeleuchtungspersonalTontechnikerElektrowerkstättenpersonalHaustechniker (Professionisten, die überwiegend in ihrem Lehrberuf eingesetzt werden)Dekorationswerkstättenpersonal, sofern der Dienstnehmer regelmäßig zum Vorstellungsdienst eingeteilt wirdMaskenbildnerAnkleider
  • (2)
    Verwendungsgruppe B:Dekorationswerkstättenpersonal, sofern der Dienstnehmer nicht regelmäßig zum Vorstellungsdienst eingeteilt wirdKostümwerkstättenpersonalKraftfahrer
  • (3)
    Verwendungsgruppe C:ReinigungspersonalHausarbeiterPortiere
  • (4)
    Verwendungsgruppe D:Verwaltung
A Abteilungsleiter und Verwaltungsangestellte des höheren Dienstes
Arbeitnehmer in leitenden, die Festspiele in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen, mit erhöhtem Verantwortungsbereich, sowie mit umfassenden Spezialkenntnissen und mehrjährigen einschlägigen Erfahrungen.
B Sachbearbeiter
Arbeitnehmer die schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem Entscheidungsspielraum verrichten.
C Verwaltungsangestellte des mittleren Dienstes
Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fachliche oder administrative Tätigkeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages weitgehend selbständig erledigen.
D Verwaltungsangestellte des Hilfsdienstes
Arbeitnehmer, die einfache, schematische oder mechanische Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten.


§ 7 Arbeitszeit
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte 40 Stunden. Die Normalarbeitszeit kann von Montag bis Sonntag auf bis zu 5 Arbeitstage pro Kalenderwoche verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit muss mindestens 6 Stunden und darf höchstens 10 Stunden betragen. Sie kann innerhalb des Durchrechenzeitraums von jeweils einem Monat, welcher jeweils mit dem Kalendermonat ident ist, unregelmäßig so verteilt werden, dass die Normalarbeitszeit höchstens 48 und mindestens 32 Stunden pro Woche beträgt. In begründeten Fällen kann die Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden pro Woche ausgedehnt werden.
(2)  Bei einer Ruhetagsverschiebung kann es zu einer Unterschreitung der 32 Stunden kommen. Sofern der 2. Ruhetag der Vorwoche auf einen Montag fällt, kann die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden reduziert werden.
(3)  Für Dienstnehmer des Verwaltungspersonals und der Verwendungsgruppen A und C kann die tägliche Normalarbeitszeit zwischen 7.30 Uhr und 21.00 Uhr bzw. bei zu Vorstellungsdiensten eingeteilten Dienstnehmern bis Vorstellungsschluss der Abendvorstellung, wobei Abräume- und Sicherungsarbeiten zum Vorstellungsdienst gehören, eingeteilt werden. Grundsätzlich sollen die Abräume- und Sicherungsarbeiten 30 Minuten nicht überschreiten.
(4)  Für Dienstnehmer der Verwendungsgruppe B außer Kraftfahrer kann die tägliche Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr eingeteilt werden.
(5)  Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle 14 Tage im Voraus auszuhängen. Diese Einteilung kann jedoch jedenfalls bis zum jeweiligen Freitag der Vorwoche einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. Auch nach diesem Zeitpunkt ist eine einseitige Änderung des Dienstplanes aufgrund tätigkeitsspezifischer Erfordernisse zulässig (vgl § 19c Abs 3 AZG). Wird in letztgenanntem Fall die Lage der Arbeitszeit geändert, oder kommt es zu einer Verlängerung der Arbeitszeit an von der Änderung betroffenen Tagen, gebührt dem Arbeitnehmer unter bestimmten, durch Betriebsvereinbarung näher zu regelnden Voraussetzungen ein Dienstplanänderungsausgleich. Auch die Höhe dieser Vergütung ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.
(6)  Ausnahmen dieser Arbeitszeitregelungen werden in den §§ 31 und 33 geregelt.


§ 8. Geteilter Dienst
Für Dienstnehmer gemäß § 7 Abs. 2 sowie Kraftfahrer gilt:
(1)  Sie können zum geteilten Dienst herangezogen werden.
(2)  Beträgt die eingeteilte Tagesarbeitszeit sechs Stunden, darf diese nicht geteilt werden.
(3)   Die Arbeitszeiten können im Rahmen des § 7 individuell verschieden bzw. im Schichtbetrieb eingeteilt werden;
(4)  Die beiden Wochenruhetage können variabel, aber grundsätzlich ungeteilt gewährt werden. Die Aufeinanderfolge der beiden Wochenruhetage ist auch dann gegeben, wenn der 1. Ruhetag auf einen Sonntag und der 2. Ruhetag auf den folgenden Montag fällt, sofern die 36-stündige Wochenruhe eingehalten wird.


§ 9. Aufzahlung bei geteiltem Dienst
Der Dienstnehmer der Verwendungsgruppe B kann gegen Aufzahlung der Differenz zwischen seiner Gehaltsstufe und der entsprechenden Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A zum geteilten Dienst herangezogen werden.


§ 10. Überstunden
(1)  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, jene angeordneten Überstunden iSd § 8 Abs 3 AZG zu leisten, die im Dienstplan vorgesehen sind, sofern nicht Einzeldienstvertrag, dieser KV, das AZG oder berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Verpflichtung entgegenstehen.
(2)  Die tägliche Arbeitszeit des Dienstnehmers darf jedoch höchstens 45mal auf bis zu 12 Stunden pro Spielzeit (unter Beachtung der Ruhepausenbestimmungen des § 11 dieses Kollektivvertrages) ausgedehnt werden. Überstundenleistungen, die über 24 Uhr hinausgehen, gelten als Bestandteil der Tagesarbeitszeit des Vortages.
(3)  Arbeitszeit und Überstunden werden nach Einführung der elektronischen Zeiterfassung, welche durch eine eigene Betriebsvereinbarung geregelt wird, sowohl unterjährig, als auch im Sommer minutengenau abgerechnet. Bis zur Einführung der elektronischen Zeiterfassung werden Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden immer auf zehn Minuten aufgerundet.
(4)  Überstunden nach der täglichen Normalarbeitszeit, welche im Dienstplan ersichtlich zu machen ist und außerhalb der Durchrechnung, welche in § 7 Abs 1 normiert ist, werden bis Vorstellungsschluss mit einem 50%-igen Zuschlag zum Normalstundenlohn entgolten. Dasselbe gilt an vorstellungsfreien Tagen für Dienstleistungen bis 21.00 Uhr.
(5)  Pauschalabgeltungen für Überstundenleistungen sind möglich.
(6)  Soweit eine Dienstleistung außerhalb der festgesetzten Normalarbeitszeit an einem der beiden Wochenruhetage notwendig ist, ist der Dienstnehmer auch an diesem Tag hierfür verpflichtet, soweit nicht berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers der Arbeitsleistung entgegenstehen. Die Wochenruhe von 36 Stunden ist jedenfalls einzuhalten. Bei einer Unterschreitung dieser Wochenruhe gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 6 (5) ARG).
(7)  Arbeitsleistungen gemäß Abs. 6 gelten als Überstundenleistungen.


§ 11. Ruhepausen
(1)  Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist sie durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, die – sofern sich die Arbeitszeit über die Mittagszeit erstreckt – grundsätzlich in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 13.30  Uhr festzusetzen ist.
(2)  Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 10 Stunden ist eine weitere Pause von mindestens 30 Minuten festzusetzen.
(3)  Ruhepausen gemäß Abs. 1 und 2 werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Sie können für jeden Dienstnehmer individuell eingeteilt werden.


§ 12a. Ruhezeit
(1)  Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit beträgt gemäß § 12 Abs. 1 AZG mindestens 11 Stunden.
(2)  Für Dienstnehmer der Verwendungsgruppen A und C sowie das GVM (Gebäudeund Veranstaltungsmanagement) mit Vorstellungsdienst kann die tägliche ununterbrochene Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 2 AZG bis auf acht Stunden verkürzt werden.
(3)  Dienstnehmern gemäß Abs. 2, bei denen die Nachtruhe auf acht Stunden verkürzt werden kann, gebühren zur Sicherstellung der Erholung pro Kalenderjahr 3 Tage Zusatzfreizeit.


§ 12b. Abweichende Regelung für Neueintritte ab 1. April 2016
(1)   Für sämtliche Dienstnehmer mit Vorstellungsdienst kann die tägliche ununterbrochene Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 2 AZG bis auf acht Stunden verkürzt werden.
(2)  Für sämtliche Dienstnehmer mit Vorstellungsdienst kann die tägliche ununterbrochene Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 2 AZG bis auf acht Stunden verkürzt werden.
(3)  Wurde die Ruhezeit des Dienstnehmers verkürzt, hat er Anspruch auf folgenden Ruhezeitausgleich:
a)
Für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit von 11 auf 10 Stunden hat der Dienstnehmer Anspruch auf zusätzliche Erholung im Verhältnis 1:1
b)
Für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit von zehn auf acht Stunden hat der Dienstnehmer Anspruch auf zusätzliche Erholung im Verhältnis 1:1,5
c)
Der zusätzliche Ruhezeitausgleich ist zeitnah zusammenhängend und spätestens zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Ruhezeitverkürzungen eingetreten sind, zu gewähren. Im Fall von Krankheit des betreffenden Dienstnehmers verlängert sich diese Frist um 12 Monate.


§ 13. Feiertage
(1)  Als Feiertage gelten die im Arbeitsruhegesetz in der jeweils gültigen Fassung aufgezählten Feiertage.
(2)  Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu leisten.
(3)  Feiertage sind grundsätzlich dienstfrei zu halten. Auf Anordnung des Dienstgebers ist der Dienstnehmer auch am Feiertag zur Dienstleistung verpflichtet. Dienstnehmer, die an einem Feiertag zu Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten einen Ersatzruhetag und bei einer Dienstleistung bis zu 4 Stunden 4 Stundensätze und bei einer Dienstleistung darüber die effektiv geleistete Stundenanzahl.
(4)  Ein Wochenruhetag kann nicht an einem Feiertag eingeteilt werden, es sei denn, dieser Feiertag fällt auf einen Samstag oder Sonntag.


§ 14. Dienstbefreiung am 24. und 31. Dezember
Der 24. und der 31. Dezember werden als dienstfreie Arbeitstage behandelt. Arbeitsleistungen an diesen Tagen werden mit 50%-igem Zuschlag abgegolten.


§ 15. Zeitausgleich
Zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer kann vereinbart werden, dass bis zu 50 geleistete Überstunden pro Kalenderjahr, die vom Dienstgeber genehmigt oder angeordnet werden, im Wege eines Zeitausgleiches gemäß den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 dieses Kollektivvertrages vergütet werden.


§ 16. Erholungsurlaub
(1)  Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)  Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Urlaubsjahr:
1. 25 Arbeitstage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren,
2. 30 Arbeitstage bei einer Dienstzeit von 25 Jahren.
(3)  Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 Z 2 ist jeweils der 1. Juli.
(4)  Der Urlaub ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeit für den Dienstnehmer einzuteilen. Über Wunsch des Dienstnehmers kann der Urlaub auch in Teilen gewährt werden, jedoch muss ein Teil mindestens ununterbrochen 10 Arbeitstage dauern.
(5)  In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(6)  Fallen in das jeweilige Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne des § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979 oder des § 2 des Väter-Karenzgesetzes, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(7)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenz(Zivil)dienstes, so gebührt der Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz(Zivil)dienstes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fällt in ein Kalenderjahr eine kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz(Zivil)dienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Spieljahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Kalenderjahres sind zusammenzurechnen.
(8)  Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Arbeitstagen, so sind diese kaufmännisch zu runden.


§ 17. Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
(1)  Das zustehende Urlaubsausmaß erhöht sich um zwei Arbeitstage, wenn am Stichtag gem. § 16 Abs. 3 eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1.
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1963, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2.
Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im bestehenden Dienstverhältnis;
3.
Besitz eines Bescheides gern. § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
4
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gern. § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gern. § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2)  Das in Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf 4 Arbeitstage,
50 vH auf 5 Arbeitstage.
(3)  Der blinde Dienstnehmer hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um fünf Arbeitstage.


§ 18. Beförderung
(1)  Beförderung ist die dauernde Betrauung eines Dienstnehmers mit einer höheren Funktion unter gleichzeitiger Einreihung in die jeweilige Entlohnungsklasse seiner Verwendungsgruppe. Beim Verwaltungspersonal ist hierunter die Überstellung in eine höhere Entlohnungsklasse zu verstehen.
(2)  Dem Dienstnehmer des technischen Personals (Verwendungsgruppen A, B und C) bleibt anlässlich der Beförderung die durch die Vorrückung erreichte Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin gem. § 26 gewahrt. Beim Dienstnehmer des Verwaltungspersonals (Verwendungsgruppe D) wird die Gehaltsstufe in der neuen Entlohnungsklasse wie folgt ermittelt:
Dem bisherigen Gehalt ist der jeweilige Überstellungsbetrag gemäß Anhang I hinzuzurechnen. Die Einreihung erfolgt sodann in die dieser ermittelten Summe entsprechende bzw. nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Entlohnungsklasse. § 26 gilt mit der Maßgabe, dass nach einer derartigen Überstellung die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe nach Ablauf von zwei Jahren in dieser Gehaltsstufe erfolgt.
(3)  Die Beförderung erfolgt zunächst provisorisch für ein Jahr. In dieser Zeit kann die Beförderung vom Dienstgeber widerrufen und der Dienstnehmer wieder in seine frühere Funktion und Entlohnungsklasse zurückversetzt werden. Erfolgt kein Widerruf, ist der Dienstnehmer nach Ablauf des Jahres definitiv mit der entsprechenden Funktion zu betrauen.


§ 19. Jubiläumszuwendung
Dem Dienstnehmer gebühren aus Anlass der Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren einmalig 3 Tage zusätzlicher Urlaub und aus Anlass der Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren eine einmalige Jubiläumszuwendung im Ausmaß eines dem Dienstnehmer zum Stichtag des Dienstjubiläums gebührenden Gehalts (einschließlich etwaig gebührendem Kindergeld).


§ 20. Dienstverhinderung
(1)  Der Dienstnehmer, der dem Dienst fernbleibt, hat die Art der Dienstverhinderung dem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben.
(2)  Bei jeder Erkrankung bzw. jedem Unfall hat der Dienstnehmer nach einer Dienstverhinderung von drei Arbeitstagen unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung dem Dienstgeber zu übermitteln.


§ 21. Entgeltfortzahlung
(1)  Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Gehalt gemäß § 25 bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch auf das Gehalt beträgt, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; er erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Gehalt.
(2)  Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat der Dienstnehmer für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Abs. 1 gebührenden Gehalts.


§ 22. Dienstfreistellung
Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes in folgenden Fällen:
1)  im Ausmaß von 3 Tagen:
  • a)
    bei Todesfall der Eltern, des Ehegatten bzw. Lebensgefährten oder Partners iSd EPG oder von eigenen Kindern, Adoptivkindern und Stiefkindern. Bei Todesfall von Pflegekindern nur, wenn sie mit dem Dienstnehmer in Hausgemeinschaft leben. In diesen 3 Tagen ist der Tag für die Beerdigung inbegriffen;
  • b)
    bei Entbindung der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin oder Partnerin iSd EPG
  • c)
    bei eigener Eheschließung oder Verpartnerung iSd EPG;
2)  im Ausmaß von 2 Tagen:
  • a)
    bei Wechsel des Hauptwohnsitzes mit eigener Einrichtung
3)  im Ausmaß von 1 Tag:
  • a)
    zur Teilnahme an der Beerdigung naher Verwandter (bis 2. Grad der Verwandtschaft) und der Schwiegereltern;
  • b)
    am Tag der Eheschließung oder Verpartnerung iSd EPG der eigenen Kinder.
4)  im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit:
  • a)
    Beim Aufsuchen eines Arztes, zur ambulatorischen Behandlung, zur Zahnbehandlung, bei Vorladung zu Ämtern, Behörden, Gerichten, wenn dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann.
  • b)
    Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber zeitgerecht über die Arbeitsverhinderung zu informieren und diesem eine Bestätigung über den Hinderungsgrund binnen 3 Tagen vorzulegen.


§ 23. Kündigung
(1)  Der erste Monat gilt als Probemonat. Die Dienstbeendigung ist jederzeit möglich.
(2)  Dienstverhältnisse können vom Dienstgeber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
6 Wochen bei einer Dienstzeit bis zu 2 Jahren,
2 Monaten bei einer Dienstzeit ab 2 Jahren,
3 Monaten bei einer Dienstzeit ab 5 Jahren,
4 Monaten bei einer Dienstzeit ab 15 Jahren,
5 Monaten bei einer Dienstzeit ab 25 Jahren.
jeweils zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3)  Der Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum letzten eines Kalendermonats kündigen.
(4)  Abweichend von Abs. 2 und 3 können Dienstverhältnisse, auf die das Angestelltengesetz keine Anwendung findet, vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer im ersten Jahr unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden. Nach Ablauf des ersten Jahres gelten die Absätze 2 und 3.


§ 24. Entlassung und vorzeitiger Austritt
Für Entlassung und vorzeitigen Austritt gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.
3. Abschnitt Bezugsrechtlicher Teil


§ 25. Gehalt
(1)  Der Dienstnehmer ist nach dem in Anhang § 25 1/a festgelegten Gehaltsansätzen zu entlohnen.
(2)  Das Gehalt ist dem Dienstnehmer am Letzten jedes Monats auszuzahlen. Fallen die Auszahlungstage auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, hat die Auszahlung am vorhergehenden Tag zu erfolgen.
(3)  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsgehalt und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.


§ 26. Vorrückung
(1)  Der Dienstnehmer rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2)  Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraums nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin erreicht, wenn sie spätestens an dem dem Vorrückungstermin nächstfolgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3)  Die Vorrückung wird durch den Antritt eines Karenzurlaubs für die Zeit dieses Urlaubs gehemmt. Die Hemmung tritt nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Väter-Karenzgesetzes gewährt worden ist.


§ 27. Einstufungen
(1)  Hinsichtlich der Einstufung des Dienstnehmers in die Entlohnungsstufe und der Berechnung des Besoldungsdienstalters sind dem Tag der Begründung des Dienstverhältnisses jene Dienstzeiten, welche in gleichen oder gleichwertigen Tätigkeiten geleistet wurden, im vollen Ausmaß voranzusetzen.
(2)  Für eine Anrechnung kommen grundsätzlich nur Arbeitszeiten ab Vollendung der abgeschlossenen Schulpflicht in Frage. Lehrzeiten, Schulausbildungen an berufsbildenden höheren Schulen und Universitätsausbildungen können nur vorangesetzt werden, wenn sie für die Dienstverwendung einschlägig sind und auch abgeschlossen wurden. Die anrechenbaren Zeiten sind durch die Mindestzeit der jeweiligen Ausbildung begrenzt.
(3)  Hinsichtlich der Einstufung des Dienstnehmers in die Entlohnungsstufe und der Be­rechnung des Besoldungsdienstalters sind dem Tag der Begründung des Dienstverhältnisses jene Dienstzeiten des Dienstnehmers in einer ähnlichen Tätigkeit auf die Einstufung zur Hälfte voranzusetzen.
(4)  Das Besoldungsdienstalter ist unter Berücksichtigung der anzurechnenden Dienstzeiten zu ermitteln. Der Monat ist hierbei mit 30 Tagen zu berechnen.


§ 28. Sonderzahlungen
(1)  Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Dienstnehmer nach Maßgabe der nach­stehenden Bestimmungen jeweils am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und am 30. November eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Gehalts, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2)  Steht der Dienstnehmer während der im Abs. 1 genannten drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Gehalts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.


§ 29. Überstundenvergütung
(1)  Für angeordnete Dienstleistungen, die die Normalarbeitszeit gem. § 7 überschreiten, gebührt Überstundenvergütung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
(2)  Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung ist durch die Teilung des dem Dienstnehmer gemäß § 25 gebührenden Gehalts durch den Faktor 173 zu ermitteln. Der Überstundenzuschlag beträgt pro Stunde 50 v.H. der Grundvergütung für Überstundenleistungen bis zur 10. Arbeitsstunde und 100 v.H. der Grundvergütung für Überstundenleistungen zwischen der 11. und 12. Arbeitsstunde. Der Überstundenzuschlag für Dienstleistungen gemäß § 10 Abs. 6 beträgt 100 v.H. Die Abgeltung kann finanziell, im Wege des Zeitausgleichs oder durch eine Mischform aus diesen beiden Möglichkeiten erfolgen und ist einvernehmlich zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber festzulegen.
(3)  Auf ausdrücklichen Wunsch des Dienstnehmers kann er statt der Überstundenvergütung auch Zeitausgleich in Anspruch nehmen. Dies hat so rechtzeitig zu geschehen, dass der Monatsabschluss spätestens zum 5. des Folgemonats erfolgen kann.


§ 30. Fahrtkostenersatz
Dem Dienstnehmer, dessen Dienstschluss nach 23.00 Uhr bzw. dessen Dienstbeginn vor 6.00 Uhr liegt, gebührt für diesen Tag ein pauschalierter Fahrtkostenersatz gemäß Anhang I.
4. Abschnitt § 31.–32. Abweichungen jeweils für die Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. August


§ 31. Arbeitszeit
(1)  Die tägliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers beträgt 6 Stunden und 40 Minuten an sechs Tagen in der Kalenderwoche. Sie kann in der Zeit zwischen 6.30 Uhr und 21.00 Uhr bzw. dem Ende der Abendvorstellung eingeteilt werden. Abweichend von § 7 Abs. 2 gehören erforderliche Abräume- und Sicherungsarbeiten auch über 30 Minuten sowie Aufbauarbeiten zum Vorstellungsdienst. In besonderen Fällen kann nach Beratung mit dem Betriebsrat der Arbeitsbeginn auch früher angesetzt werden.
(2)  Abweichend von § 10 Abs. 3 müssen nur Dienstleistungen über 10 Stunden bis 14.30 Uhr des Vortages angesagt werden.
(3)  Dem Dienstnehmer gebührt pro Kalenderwoche ein Wochenruhetag. Eine Verlegung dieses Wochenruhetages ist bis spätestens 14.30 Uhr des Vortages zulässig.
(4)  Ergänzend zu § 12 kann die Ruhezeit auch während der Monate Juli und August für Dienstnehmer der Verwendungsgruppen A und C sowie der GVM (Gebäude- und Veranstaltungsmanagement) mit Vorstellungsdienst auf bis zu acht Stunden verkürzt werden. Diesen Dienstnehmern gebühren zusätzlich zu etwaigen Ansprüchen für Ruhezeitverkürzungen in der Zeit zwischen September und Juni nach § 12 Abs. 2 drei (weitere) freie Freizeit-Tage in der Zeit Juli und August. Nicht genommene freie Tage sind bis Dezember desselben Jahres zu konsumieren.
(5)  Den Dienstnehmern ohne Vorstellungsdienst gebührt ein (weiterer) freier
Freizeit
-Tag in der Zeit Juli und August. Nicht genommene freie Tage sind bis Dezember desselben Jahres zu konsumieren.


§ 32 Erschwerniszulage
Zur Abgeltung sämtlicher sich durch § 31 ergebende Erschwernisse gebührt dem Dienstnehmer zusätzlich zu seinen Ansprüchen aus dem bezugsrechtlichen Teil jeweils für den Monat Juli und den Monat August eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 50% des ihm für den betreffenden Monat zustehenden Gehalts. Mit dieser Erschwerniszulage sind auch Arbeitsleistungen an Feiertagen, für die jedenfalls Leistungsverpflichtung besteht, abgegolten.§ 13 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung.
5. Abschnitt Sonderregelung für die Osterfestspiele


§ 33. Osterfestspiele
(1)  Der Dienstnehmer ist im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Salzburger Festspielfonds auch zu Dienstleistungen für die Osterfestspiele verpflichtet.
(2)  Die in § 31 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Abweichungen können auch bei Dienstleistungen für die Osterfestspiele angewendet werden. Den in § 31 Abs. 4 aufgezählten Dienstnehmern gebührt bei einer mehr als siebentägigen Arbeitsleistung für die Osterfestspiele für in dieser Zeit anfallende Ruhezeitverkürzungen ein weiterer freier Freizeit-Tag.
(3)  Nimmt der Dienstgeber die in § 31 vorgesehenen Abweichungen in Anspruch, gebührt dem Dienstnehmer pro Kalendertag einer solchen Inanspruchnahme eine Erschwerniszulage im aliquoten Ausmaß des § 32. Mit dieser Erschwerniszulage sind auch Arbeitsleistungen an Feiertagen, für die jedenfalls Leistungsverpflichtung besteht, abgegolten. § 13 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung.



Für den Salzburger Festspielfonds: Für den Verband Österreichischer Festspiele:
Dr. Helga Rabl-Stadler Dr. Peter Ruzicka
Präsidentin Vorsitzender
Für den Betriebsrat:
Paul Fresacher
Betriebsratsvorsitzender
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Younion Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Str. 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin