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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

zum Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 2.5.1949 in der Fassung vom 1.1.1988, sowie des Zusatzkollektivvertrages vom 1.7.2021,
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits.


I. Geltungsbereich:
a)
räumlich:
für das Bundesland Kärnten;
b)
fachlich:
für die Mitglieder der Landesinnung Kärnten der Rauchfangkehrer;
c)
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind:
Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge,
ausgenommen Angestellte nach dem Angestelltengesetz.


II. Lohnordnung:
Wirksam ab
1. Jänner 2024
Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer / Rauchfangkehrerin (Gesellen)
Lohn monatlich in Euro
A)
Qualifizierte Gesellen
a) Gesellen mit Meisterprüfung € 1.934,56
b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde. € 1.884,56
B)
Gesellen, die nicht unter A) fallen
a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich: € 1.800,00
b) Gliederung nach Gesellenjahren:
im 1. und 2. Gesellenjahr
im 3. und 4. Gesellenjahr
ab dem 5. Gesellenjahr
Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer / Rauchfangkehrerin
Lohn monatlich in Euro
a) Ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich: € 1.750,00
b) Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:
im 1. und 2. Jahr
im 3. und 4. Jahr
ab dem 5. Jahr
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.


III. Lehrlinge
Lehrjahr Lehrlingseinkommen monatlich in Euro
1. Lehrjahr € 900,00
2. Lehrjahr € 1.000,00
3. Lehrjahr € 1.100,00


IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalen
a)  Qualifizierte Überstundenzuschläge
Überstunden von 16.00 - 06.00 Uhr früh 50 % Zuschlag/Stunde
Bei Überstunden ab Samstag 12.00 Uhr mittags sowie an Sonn- und Feiertagen 100 % Zuschlag/Stunde
b)  Zulagen
Zulagenart Zulage monatlich in Euro
1.
Geschäftsführerzulage € 553,96
2.
Schmutzzulage normal (ausgenommen Lehrlinge) € 290,20
3.
Schmutzzulage normal für Lehrlinge € 80,00
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für Lehrlinge im Rauchfangkehrerhandwerk werden unter Zugrundelegung der monatlichen Lehrlingsentschädigung ohne Hinzurechnung der Schmutzzulage ermittelt.
4.
Schmutzzulage zusätzlich bei Dampfkesselarbeiten (zum Normalstundenlohn):
A) Montag bis Freitag 6.00 - 16.00 Uhr 100 % Zuschlag/Stunde
B) Montag bis Freitag 16.00 - 18.00 Uhr 150 % Zuschlag/Stunde
C) Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage 200 % Zuschlag/Stunde
c)  Mehrleistungszulage
Arbeitnehmer, welche ständig im Betrieb beschäftigt sind und für einen erkrankten oder beurlaubten Arbeiter neben ihrer ständigen Arbeitsleistung zusätzlich auch die Arbeiten für den Erkrankten oder Beurlaubten auszuführen haben, erhalten eine Mehrleistungszulage (statt Überstundenzulage) von 30 % ihrer Lohnkategorie für die Dauer der zusätzlichen Arbeitsleistung.
d)  Fahrradpauschale
Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Dienstes über Ersuchen ihres Arbeitgebers ihr eigenes Fahrrad benützen, erhalten bei Arbeitgebern im
Stadtgebiet monatlich € 25,33
Stadt- und Landgebiet monatlich € 27,95
Diese Pauschale steht ihnen auch dann zu, wenn sich das Fahrrad in Reparatur befindet, die Arbeitsleistung jedoch gleichgeblieben ist.
e)  Trennungsgeld
Arbeitnehmer, die im Auftrag des Arbeitgebers nicht täglich zum Standort des Betriebes zurückkehren, erhalten (außer der Beistellung eines heizbaren Quartiers lt. BKV. vom 2.5.1949 i.d. Fassung v. 1.1.1988) täglich ein Trennungsgeld in der Höhe von eineinhalb Bruttostundenlöhnen ihrer Lohnkategorie.

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am
1. Jänner 2024
in Kraft und gilt bis
31. Dezember 2024.



Klagenfurt, im Dezember 2023
Landesinnung der Rauchfangkehrer
KommR Michael Verderber Mag. Manfred Zechner
Innungsmeister Innungsgeschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer