Bekleidungs-, Textil-, Schuh-, Sattler- und Kürschnergewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil.
Änderung § 21 Abfertigung VIII. Änderung RKV v. 1.5.2002
§ 21 Abfertigung erhält folgende neue Fassung:
(1)
Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/79) bzw. des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetzes) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetzes), ist der/die Arbeitnehmer/in bzw. der/die Arbeitgeber/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist. Dies gilt für Arbeiter/innen, die ab 1. April 2003 vom alten Abfertigungsrecht in die Abfertigungsbestimmungen des BMVG übertreten.
Änderung § 21a Wechsel in das System der Abfertigung neu VIII. Änderung RKV v. 1.5.2002
§ 21a (Wechsel in das System der ”Abfertigung neu“) entfällt.
IX. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung
Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade der Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.
X. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte
Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigte oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.
Wien, am 15. April 2005
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH, Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler |
Der Bundesinnungsmeister: |
Der Bundesinnungsgeschäftsführer: |
Komm.-Rat Mag. Christian Frankl |
Mag. Erwin Czesany |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft Metall - Textil |
Der Vorsitzende: |
Der Zentralsekretär: |
Rudolf Nürnberger |
Karl Haas |